Veranstaltungsbericht: Ungleicher Schutz für Whistleblower – verfassungswidrig?

Die deutsche Bundesregierung hat bis zum 17. Dezember 2021 Zeit, die EU-Whistleblowing-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. So soll endlich der rechtliche Schutz von Whistleblowern geschaffen werden, den WBN seit Jahren fordert. Doch das Bundeswirtschaftsministerium scheint weiterhin eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie anzustreben. Damit würde das Gesetz nur diejenigen Whistleblower schützen, die Verstöße gegen EU-Recht aufdecken.

Eine solche Umsetzung würde nicht nur einen erheblichen bürokratischen Aufwand bedeuten, sondern vor allem massive Ungleichheiten schaffen. Würde etwa in einem Unternehmen Person A eine Geldwäsche melden, wäre sie bei Repressalien des Arbeitgebers geschützt, Person B hingegen stünde im selben Unternehmen nach einer Meldung von sexueller Belästigung ohne den Schutz durch die neuen Regelungen dar. Deshalb könnte die 1:1-Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen.

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz

Über diese mögliche Verfassungswidrigkeit haben die Juristen Robert Brockhaus, Simon Gerdemann und Christian Thönnes auf Basis ihres im Verfassungsblog erschienenen Artikels bei einer gemeinsamen Veranstaltung der Gesellschaft für Freiheitsrechte, Transparency International Deutschland und Whistleblower-Netzwerk am 2. Dezember 2020 diskutiert.

Die knapp 90 Anmeldungen aus Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft haben uns gezeigt, dass auch für dieses eher rechtspolitische Thema ein breites Interesse besteht.

Im Rahmen der neunzigminütigen Zoom-Veranstaltung haben die Referenten den zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Konflikt gründlich beleuchtet. Dabei wurde die Rechtslage verständlich aufgeschlüsselt, sodass auch juristische Laien die Argumentation nachvollziehen konnten. Gleichzeitig bot die Veranstaltung genug Raum für Fragen zur Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie.

Zum YouTube-Video der Veranstaltung

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