Europäische Bürgerbeauftragte veröffentlicht Antworten auf Whistleblowing-Konsultation

Nach Art. 22c des EU-Beamtenstatuts sind alle EU Institutionen seit 2014 verpflichtet interne Durchführungsregelungen zum Umgang mit Whistleblowing zu erlassen. Jene Vorschrift geht zurück auf eine Anhörung des Europäischen Parlaments im Jahre 2011, die erhebliche Defizite in diesem Bereich festgestellt hatte. Anlässlich jener Anhörung hatte unser Vorsitzende und EU-Whistleblower Guido Strack bereits konkrete Reformvorschläge gemacht, die in der Folge auch von einigen Abgeordneten des Europäischen Parlaments aufgegriffen und offiziell im Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurden. Stracks Vorschläge fanden jedoch keine Mehrheit im Parlament, so dass am Ende nur der schwache jetzige Art. 22c herauskam.

Hinsichtlich dessen Umsetzung hat die Europäische Bürgerbeauftragte eine Untersuchung gestartet und eine Befragung aller EU-Institutionen in die Wege geleitet. Die Antworten darauf stehen noch aus. Zugleich hatte die Bürgerbeauftragte aber auch einen Entwurf interner Whistleblowing-Regelungen für ihr eigenes Haus vorgelegt und hierzu eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Die Beiträge, die im Rahmen dieser Konsultation eingereicht wurden hat sie jetzt, auch in Beantwortung unserer Dokumentenzugangsanfrage, veröffentlicht.

Dabei zeigt sich, dass die Konsultationsteilnehmer, darunter neben Whistleblower-Netzwerk e.V. u.a. auch das Brüsseler Büro von Transparency International, EDRi und Blueprint for Free Speech, die Grundidee der Whistleblowing-Policy begrüßen, bezüglich des konkreten Entwurfs der Bürgerbeauftragten aber zahlreiche konkrete Vorschläge machen, wie der Schutz von Whistleblowern und der sachgerechte Umgang mit ihren Hinweisen noch besser abgesichert werden könnte.

Ein wesentlicher Kritikpunkt dabei ist die im EU-Recht völlig fehlende Möglichkeit für Whistleblower sich an die Öffentlichkeit oder auch nur an Stellen außerhalb der EU-Institutionen zu wenden. Damit verstoßen die Regelungen sowohl gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – der es allerdings seinerseits ablehnt über EU-Interna zu richten solange die EU nicht Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention ist – als auch gegen die jüngste Empfehlung des Ministerrates des Europarates. Da jene Defizite aber bereits in den Regelungen des EU-Beamtenstatuts selbst begründet liegen, kam es Whistleblower-Netzwerk in seiner Stellungnahme darauf an, darzulegen welche Spielräume den einzelnen Institutionen – also hier konkret der Bürgerbeauftragten – dennoch bleiben, um Whistleblower besser zu schützen und sich externer Kontrolle zu öffnen.

Es bleibt nun abzuwarten, inwieweit die Bürgerbeauftragte den Konsultationsbeiträgen in ihrer endgültigen Whistleblowing-Policy Rechnung tragen wird. Wir wissen nicht bis wann hier eine Entscheidung fallen wird, werden dies aber, genauso wie die Reaktionen der anderen EU-Institutionen auf die Fragen der Bürgerbeauftragten, auch in Zukunft weiter kritisch begleiten und hier darüber berichten.

 

 

 

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