Interessenvertreter gegen Whistleblowerschutz

Am 16. Dezember 2019 wurde die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden – EU 2019/1937 (Whistleblowerschutz-Richtlinie) verabschiedet, die bis Ende 2021 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Whistleblower-Netzwerk berichtete mehrfach. Das federführende Justizministerium (BMJV), das dem Vernehmen nach Ende dieses Sommers einen ersten Gesetzentwurf vorlegen will, hat unlängst im Rahmen der Ressortabstimmung ein „Eckpunkte“-Papier ans Wirtschaftsministerium (BMWi) weitergeleitet. Dort wurden grundsätzliche Überlegungen des BMJV kommentarlos gestrichen. Jetzt ist das Papier nur noch halb so lang.

Wenngleich das „Eckpunkte“-Papier des BMJV mit seinen lediglich vier Seiten nur wenige bei der Umsetzung entscheidende Punkte in meist kursorischer Weise anspricht, wurden doch einige zentrale Aspekte zutreffend erkannt und bewertet.

Das gilt vor allem für die u.E. zwingend notwendige Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf nationale Rechtsverstöße. Wie das BMJV zu Recht ausführt, ist eine bloße 1:1 Umsetzung der Richtlinie nicht zu rechtfertigen und würde zu außerordentlicher Ungleichheit und Rechtsunsicherheit führen. Eine solche Minimallösung hätte zur Folge, dass zum Beispiel Verstöße gegen europarechtliche Sicherheits- und Konformitätsanforderungen und verbraucherschutzrechtliche Vorgaben gemeldet werden könnten, nicht aber – selbst erhebliche – Straftaten. Wie möchte man einem Whistleblower erklären, warum er vom Rechtsstaat geschützt wird, wenn er Verstöße gegen europäische Produktvorgaben meldet, sich aber nicht auf ein Whistleblower-Schutzgesetz berufen kann, wenn er rassistische Gewalttaten oder schwerwiegende Pflegemängel aufdeckt? Zudem weist das BMJV Papier völlig zu Recht darauf hin, dass sowohl die meisten Whistleblower als auch die verantwortlichen Whistleblowing-Stellen praktisch überfordert wären, wenn sie in jedem Einzelfall recherchieren müssten, ob ein Rechtsverstoß nun bestimmte europarechtliche Vorschriften betrifft oder eben nicht.

Trotzdem scheint das BMWi zu meinen, dass eine Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs auf nationale Rechtsverstöße nicht notwendig sei. Sämtliche einschlägigen Passagen aus dem Eckpunkte-Papier wurden gestrichen und in ihr Gegenteil verkehrt.

Genauso unsanft geht das BMWi auch mit anderen Vorschlägen aus dem BMJV um, die von Experten nahezu einhellig empfohlen worden waren. Die sinnvolle Umsetzung der Richtlinie über ein Stammgesetz als einheitliches Whistleblower-Schutzgesetz etwa. Hier streicht das Wirtschaftsressort das erklärte Ziel des BMJV, durch das Gesetz ein praktikables und anwendungsfreundliches Schutzsystem zu schaffen. Auch die Einrichtung einer externen Meldestelle auf Bundesebene wird schlicht abgelehnt.

Aktive Vorschläge zur Umsetzung der Richtlinie fallen dem BMWi nur dort ein, wo sich die so verstandene Gefahr des Whistleblowing möglichst noch weiter einschränken ließe. So sollen Meldungen über „geringfügige“ Verstöße gar nicht bearbeitet werden müssen und die Einrichtung interner Whistleblowing-Stellen in Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern bis zum letztmöglichen Zeitpunkt am 17. Dezember 2023 hinausgezögert werden.

Die Verantwortlichen im BMWi scheinen alles daran zu setzen, das von der EU erzwungene Whistleblowerschutzgesetz in Deutschland so unwirksam wie möglich zu gestalten. Das aber geschähe auf Kosten des Gemeinwohls und der berechtigten Interessen von Whistleblowern. Es läge nicht einmal im Interesse der Wirtschaft selber. Dort hat man schon lange gemerkt, dass Whistleblowing ein Unternehmen vor Reputationsverlust, Schadensersatzansprüchen und Strafen bewahren könnte, wenn die Arbeitnehmer vor Repressalien zuverlässig geschützt würden. Eine Erkenntnis, die sich im Haus von Minister Altmaier ganz offensichtlich noch nicht durchgesetzt hat.

Das BMJV hat die Zeichen der Zeit und die Notwendigkeit einer ernsthaften und fachlich qualifizierten Auseinandersetzung mit dem Thema anscheinend besser begriffen. Nur wenn es um die Aufdeckung von Verschlusssachen oder um die nationale Sicherheit geht, kennt man auch dort keinen Pardon. Diese Bereiche sollen weiterhin vor Whistleblowern verschont bleiben. Ganz so als gäbe es da keine Rechtsverstöße und Machtmissbrauch.

Da hat uns Edward Snowden eines Besseren belehrt.

Zum Positionspapier von Whistleblower-Netzwerk und Transparency Deutschland
Zum Artikel in der Frankurter Rundschau
Zum Artikel in der Berliner Morgenpost

English version: Stakeholders against Whistleblower Protection in Germany

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