Satzung „Whistleblower – Netzwerk e.V.“

In der Fassung gültig ab dem 28.04.2018
Vereinsregister: Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) VR 37467

Satzung als PDF

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

(1) Der Name des Vereins lautet: Whistleblower-Netzwerk.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Vereinszweck)

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Whistleblowing und Whistleblowern und des offenen Dialogs als Grundvoraussetzungen eines demokratischen Gemeinwesens. Der Verein tritt dafür ein, dass jeder Mensch das Recht hat, an diesem Dialog teilzunehmen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.
Whistleblower sind Menschen, die illegales Handeln, Missstände oder Gefahren für Mensch und Umwelt in ihrem Arbeitsumfeld nicht länger schweigend hinnehmen, sondern aufdecken. Sie tun dies intern innerhalb ihres Betriebes, ihrer Dienststelle oder Organisation oder auch extern gegenüber den zuständigen Behörden, Dritten, oder auch der Presse, um mit den Hinweisen die Möglichkeit zur Beseitigung der Missstände zu eröffnen.
Whistleblowing leistet somit einen unschätzbaren Beitrag zur Kriminalprävention und zu einer Reduzierung von Missständen in der Gesellschaft.
Ziel des Vereins ist es insbesondere, die in Artikel 4, 5 und 17 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte zu schützen und ihre Entfaltung auch im Verhältnis zwischen den Mitmenschen zu fördern. Die genannten Grundrechte dürfen daher nicht leichtfertig (Geheimhaltungs-)Interessen Einzelner untergeordnet oder im Rahmen von Treuepflichten über Gebühr begrenzt werden. Stattdessen sind stets auch die Verpflichtungen des Eigentums und die Gemeinschaftsinteressen an der Zugänglichkeit von gemeinschaftsrelevanten Informationen und Einschätzungen zu beachten.
Whistleblowing macht andere Einschätzungen und Sichtweisen deutlich und ermöglicht so einen weiteren und damit genaueren Blick auf die Welt. Es leistet somit einen wesentlichen Beitrag nicht nur als Frühwarnsystem zur Bekämpfung von Korruption und anderen Straftaten oder zur Erkennung von Fehlentwicklungen, sondern auch generell zur Förderung von Wissenschaft und Forschung durch intensiven Diskurs, zu umfassender Bildung und Erziehung zu mehr Zivilcourage und somit allgemein zur Förderung des demokratischen Staatswesens.
Durch die Unterstützung der Whistleblower und die Förderung eines Klimas, in welchem Whistleblowing leichter möglich ist, bezweckt der Verein letztlich die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, des sozialen und internationalen Friedens, den Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit sowie die Achtung des Rechts und der Menschenwürde.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– die Vernetzung von Whistleblowern und ihren Unterstützern;
– einzelfallbezogene Beratung und Hilfe für Whistleblower und solche die es werden könnten;
– Durchführung oder Beauftragung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben;
– Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit;
– Beratung von Behörden, Unternehmen und Organisationen;
– Initiativen anderer Art, um das Klima für den offenen Dialog und die Rahmenbedingungen für Whistleblower in Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zu verbessern und gesetzliche Regelungen zu effektivem Whistleblowerschutz zu erreichen.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) und des § 10b EStG, in Verbindung mit Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV. So werden insbesondere gemäß § 52 AO die Zwecke nach Nr. 20 (Förderung der Kriminalprävention) und Nr. 10 (Förde-rung der Hilfe für Opfer von Straftaten) der genannten Vorschrift gefördert. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 (Mitglieder des Vereins)

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und – ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von 2 Wochen Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich, entbindet aber nicht von der Pflicht den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, ggfls. mit sofortiger Wirkung, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt.
(5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 (Organe des Vereins)

Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.

§ 6 (Mitgliederversammlung)

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei (2) Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von Absatz 4 drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von Absatz 1 eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
(6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
(7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
(8) Ausschließlich die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
b) Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahresberichtes;
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
d) Beteiligung an Gesellschaften;
e) Aufnahme von Darlehen ab Euro 250;
f) Mitgliedsbeiträge;
g) Nach § 32 BGB Satzungsänderungen, soweit sie nicht durch § 8 Abs. 8 entbehrlich sind;
h) Auflösung des Vereins.
(9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.

§ 8 (Vorstand)

(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, die mindestens die Funktionen Vorsitzende/r, Stellvertretende/r Vorsitzende/r und Schatzmeister/in wahrnehmen und in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Nur dieser ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Zur Bildung des Gesamtvorstandes kann der Geschäftsführende Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung um einen Erweiterten Vorstand ergänzt werden.
(3) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann eine Neubesetzung der Position durch den Vorstand erfolgen. In diesem Falle bedarf es der Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder und einer Bestätigung auf der nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(5) Der Vorstand trifft auf Einladung des/r Vorsitzenden oder auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder zusammen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens fünf Tagen.
(6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich erklären.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jede/r für sich allein vertretungsberechtigt ist. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000 Euro (fünftausend Euro) sind nur jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt, von denen mindestens eines Vorsitzende/r oder Stellvertretende/r Vorsitzende/r sein muss.
(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden sowie rein redaktionelle Änderungen der Satzung, wie Beseitigung von Rechtschreibfehlern, Einfügung fehlender Wörter oder Satzzeichen, kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss ändern und von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 8a (Beirat)

(1) Der Beirat sollte aus mindestens drei Personen bestehen.
(2) Er wird vom Vorstand berufen und abberufen und hat ausschließlich beratende Funktion. Ein Mitglied des Beirats ist abzuberufen, wenn die Mitgliederversammlung dies verlangt.
(3) Für den Beirat sollten nationale oder internationale ExpertInnen (z. B. auch aus Whistleblower-Organisationen anderer Länder) gewonnen werden.
(4) Mitglied des Beirats kann auch ein Vorstandsmitglied sein. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Beratungen des Beirates teilnehmen.
(5) Für den Beirat gelten § 8 Absätze 5 und 6 sowie § 9 dieser Satzung entsprechend.

§ 9 (Protokolle)

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Das Protokoll wird vom dem/r Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet.

§ 10 (Vereinsfinanzierung)

(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden und Zuwendungen Dritter;
c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
d) Entgelte für seine Tätigkeit;
e) Geldauflagen i.S.d. StPO
(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V. mit Sitz in Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 (Haftungsausschluss)

(1) Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein, bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
(2) Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Vereinsämtern und Vereinsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich der Verein, diese Personen mit Amtsübernahme angemessen zu versichern. Hierdurch soll auch gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche des Vereins erfüllt werden können.

§ 12 (Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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