Whistleblower (un)erwünscht?

Whistleblowerschutz in Deutschland vor der gesetzlichen Regelung*

„Was lange währt, wird endlich gut – tatsächlich?“ Auf den Referentenentwurf des BMJ zum Whistleblowerschutz trifft das jedenfalls nicht zu, mit dem die Ampelregierung den nunmehr achten Anlauf zu einer gesetzlichen Regelung unternimmt. Seit erstmalig 2008 waren alle Gesetzentwürfe im Parlament gescheitert.

Der nunmehr zur Verbändeanhörung vorgelegte Referentenentwurf weist im Vergleich zum Status Quo zwar Verbesserungen auf, v.a. mehr Schutz vor Repressalien für Beschäftigte. Aber er bleibt weit hinter den Erwartungen all jener zurück, die sich seit Jahren für einen effektiven Whistleblowerschutz in Deutschland einsetzen. Die Kritik betrifft v.a. folgende Defizite:

1. Meldungen von „sonstigem Fehlverhalten“, etwa ethisch fragwürdigen Handlungen oder erheblichen Missständen unterhalb der Schwelle eindeutiger Rechtsverstöße, sind weiterhin nicht geschützt. Unterversorgung in der Altenpflege beispielsweise, rechtsradikale Umtriebe bei Polizei und Bundeswehr, auch ethisch verwerfliche Praktiken bei Facebook würden weiterhin eher selten ans Licht kommen.

2. Whistleblowing gegenüber den Medien („Offenlegung“) soll auch künftig nur unter engen Ausnahmebedingungen geschützt sein. Diese Vorschrift genügt weder dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit für Whistleblower noch dem Informations- und Partizipationsanspruch einer demokratischen Gesellschaft. Die Norm muss den direkten Gang an die Öffentlichkeit schützen, wenn eine Offenlegung wesentlich im öffentlichen Interesse liegt.

„Die sehr eingeschränkte Möglichkeit, sich ohne Angst vor Repressalien an die Medien zu wenden und auf erhebliche Missstände aufmerksam zu machen oder Anstoß zur investigativen Recherche zu geben, behindert außerdem die journalistische Arbeit und erschwert es den Medien, ihre Kontrollfunktion auszuüben“, sagt Klaus Bergmann, Vorstandsmitglied von WBN.

3. Meldungen, die Verschlusssachen, die Geheimdienste oder die – nicht näher definierte – nationale Sicherheit betreffen, fallen ebenfalls nicht in den Schutzbereich des künftigen Gesetzes. Dabei gibt es alltägliche, schwerwiegende Missstände im öffentlichen Dienst, deren Offenlegung im öffentlichen Interesse das staatliche Interesse an ihrer Geheimhaltung erheblich überwiegt. Auch wissen wir nicht erst seit Edward Snowdens Whistleblowing, dass im Bereich der Sicherheitspolitik Grenzüberschreitungen und Machtmissbrauch notorisch zu befürchten sind.

Das Gesetz sollte den Whistleblower und das Informationsrecht der Gesellschaft schützen und nicht den Staat. Der vorliegende Gesetzentwurf folgt dem überkommenen Muster, Whistleblowing da zu instrumentalisieren, wo es den Staat ein Stückweit von seinen Kontrollfunktionen entlastet, aber zu behindern, wo es dem Geheimhaltungsbedürfnis der Politik zu nahe tritt

Kontakt:
WBN – Whistleblower-Netzwerk e.V.
Annegret Falter, Vorsitzende
falter@whistleblower-net.de
Tel: +49 170 2965660

Whistleblowing International Network (WIN)
Anna Myers (WIN Executive Director)
anna.myers@whistleblowingnetwork.org

 

Stellungnahme zum Referentententwurf von WBN und WIN
Referentenentwurf in Ressortabstimmung (04/2022)
Alle Stellungnahmen zum Referentenentwurf

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