Pressemitteilung: Die Frist zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie endet morgen (17.12.2021) – nun gilt die Direktwirkung

Die EU hat ihren Mitgliedsstaaten mehr als zwei Jahre Zeit gegeben, die im Oktober 2019 verabschiedete EU-Whistleblowing-Richtlinie (2019/1937) in nationales Recht umzusetzen. Deutschland lässt nun diese Frist verstreichen.

Die Richtlinie beinhaltet unter anderem:

  • Das Ende des deutschen Grundsatzes „zuerst intern melden“: Die Richtlinie stellt es Whistleblowern ausdrücklich frei, ob sie sich (im Anwendungsbereich der Richtlinie) zuerst an eine unternehmens- bzw. verwaltungsinterne Stelle wenden oder Informationen gleich an eine zuständige externe Whistleblowing-Behörde weitergeben.
  • Die Beweislastumkehr: Wird ein Missstand von einer Person gemeldet oder offengelegt und der Person wird z.B. gekündigt, müssen Arbeitgeber künftig beweisen, dass die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Meldung oder Offenlegung steht.
  • Regeln für öffentliches Whistleblowing: Die Richtlinie definiert Bedingungen für die Offenlegung von Verstößen gegenüber den Medien bzw. der Öffentlichkeit. Dazu zählt z.B., wenn der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellt oder der Whistleblower auch im Falle einer externen Meldung Repressalien zu befürchten hat.
  • Die Pflicht zur Einrichtung von Verfahren für interne Meldungen: Alle juristischen Personen mit 50 oder mehr Mitarbeitern sowie alle Unternehmen aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen müssen organisationsinterne Kanäle und Verfahren für interne Meldungen einrichten. Eine Ausnahme kann lediglich für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gemacht werden.

Was gilt ab dem 18.12.2021?

In Deutschland existiert für Whistleblowing zurzeit keine umfassende gesetzliche Regelung und die rechtliche Zulässigkeit von Whistleblowing ist im Vorhinein oft nur schwer oder gar nicht zu beurteilen. Durch die Überschreitung der Umsetzungsfrist entsteht noch weitere Rechtsunsicherheit. Rechtsexperte Dr. Simon Gerdemann stellt in der Neuen Juristischen Wochenschrift1 zur mit Fristablauf einsetzenden Direktwirkung der Richtlinie drei Hauptthesen auf:

  • Ab dem 18.12.2021 sind juristischen Personen des öffentlichen Sektors ausnahmslos zur Einrichtung einer internen Whistleblowing-Stelle nach Maßgabe der Whistleblowing Richtlinie verpflichtet.
  • Beamte, öffentliche Angestellte und andere Personen, die Verstöße gegen das vom sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie umfasste Unionsrecht verwaltungsintern melden oder offenlegen, sind ab diesem Zeitpunkt vor sämtlichen gegen sie gerichteten Repressalien durch die Bestimmungen der WBRL direkt geschützt. Generell keine Direktwirkung entfalten hingegen die anti-diskriminierungsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz externen Whistleblowings.
  • Die Wertungen der Richtlinie, insbesondere das grundsätzliche Recht zur unmittelbaren externen Meldung von Verstößen an staatliche Stellen, sind ab dem 18.12.2021 auf sämtlichen Rechtsgebieten im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen. Dies führt innerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie notwendigerweise zu erheblichen Wertungskorrekturen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Whistleblowing-Fällen.

(Aus: Gerdemann: Das neue deutsche Whistleblowing-Recht, NJW 2021, Heft 48, 3489)

Was fordern wir für das Whistleblowerschutzgesetz?

Die neue Bundesregierung sollte – wie im Koalitionsvertrag angekündigt – die Richtlinie zeitnah umsetzen und mit einem umfassenden Whistleblowerschutzgesetz für Rechtssicherheit sorgen. Dazu gehört u.a.:

  • Klare Regeln durch breiten Anwendungsbereich: Wie im Koalitionsvertrag angekündigt, sollten neben der Meldung von Straftaten auch Hinweise auf erhebliches Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, aufgenommen werden.
  • Ein Vorrang für die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit: Betrachtet man die gesellschaftlich wichtigsten Whistleblowing-Fälle, so war die öffentliche Verfügbarkeit von Informationen entscheidend dafür, dass Täter*innen zur Rechenschaft gezogen wurden und politische Konsequenzen folgten.
  • Keine pauschale Bereichsausnahme für behördliche Verschlusssachen: Andernfalls könnten staatliche Stellen den Schutz von Hinweisgebern umgehen, indem sie Rechtsverstöße oder andere Missbräuche als Verschlusssachen klassifizieren.
  • Einen geregelten Schutz von Whistleblowern im Bereich „nationale Sicherheit“: Zahlreiche Fälle haben gezeigt, dass auch in diesem Bereich ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit besteht, von Eingriffen in Grundrechte, Gesetzesverstößen und sonstige Fehlentwicklungen zu erfahren.
  • Die Verpflichtung größerer Unternehmen sowie externer Meldebehörden zur Einrichtung von anonymen Meldewegen: Untersuchungen zeigen, dass die damit verbundene Sorge vor Denunziationen unberechtigt ist.
  • Die Einrichtung eines Unterstützungsfonds: Auch der beste gesetzliche Rahmen kann in Einzelfällen nicht vollumfassend vor erheblichen Nachteilen schützen.

 

Weitere Informationen: www.whistleblower-net.de/eu-richtlinie und Vortrag von Prof. Dr. Ninon Colneric bei der Deutschen Richterakademie (25.11.2021)

[1] Gerdemann: Das neue deutsche Whistleblowing-Recht, NJW 2021, Heft 48, 3489.

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