„Bloßgestellt durch Hinweisgeber“ – Erstaunen über FAZ-Gastbeitrag

Am 13.01.2021 erschien ein Beitrag des Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Gregor Thüsing in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Daraufhin wurde die FAZ von Prof. Dr. Ninon Colneric, ehem. Richterin am EuGH und Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats von Whistleblower-Netzwerk, sowie Dr. Simon Gerdemann, LL.M. (Berkeley), wissenschaftlicher Mitarbeiter am Göttinger Institut für Wirtschafts- und Medienrecht und im Deutschen Bundestag (Büro Dr. Nina Scheer, MdB), darüber informiert, dass dieser Beitrag in einem wesentlichen Punkt unzutreffende Behauptungen aufstelle.

Nicht nur, dass beide Leserbriefe weder abgedruckt noch einer Erwiderung für Wert befunden wurden, sondern der selbe Artikel wurde am 24.01.2021 online erneut veröffentlicht, obwohl die FAZ auf die Fehlerhaftigkeit hingewiesen worden war.

Leserbrief von Prof. Dr. Ninon Colneric, ehemalige Richterin am EuGH
Sehr geehrte Damen und Herren,

angesichts des Inhalts der für die Mitgliedstaaten verbindlichen Whistleblower-Richtlinie der EU habe ich den am 13.1.2021 in Ihrer Zeitung unter der Überschrift „Bloßgestellt durch Hinweisgeber“ (S.16), erschienenen Artikel von Gregor Thüsing mit Erstaunen zur Kenntnis genommen. Lassen Sie mich nur einen für die gesamte Argumentation zentralen Punkt aufgreifen: Thüsing meint, es sei nicht europarechtlich vorgegeben, dass dem Arbeitnehmer die Meldung an eine externe Behörde offensteht, noch bevor er sich an seinen Arbeitgeber gewandt hat.

Der Richtlinien-Vorschlag der EU-Kommission hatte noch den grundsätzlichen Vorrang der internen vor der externen Meldung vorgesehen. Dies stieß auf starken Widerstand seitens des Europäischen Parlaments und zahlreicher Organisationen aus ganz Europa, darunter etliche Journalistenverbände. In der Nacht vom 11. auf den 12. März 2019 wurde in Trilog-Verhandlungen ein Kompromiss erzielt: Direkte Meldungen über externe Meldekanäle sind ohne Einschränkungen erlaubt (nun Art. 10 der Whistleblower-Richtlinie), aber die Mitgliedstaaten setzen sich für die vorherige Meldung über interne Meldekanäle ein, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und der Whistleblower keine Repressalien befürchtet (nun Art. 7 Abs. 2 der Whistleblower-Richtlinie). Die Freiheit des Whistleblowers, zwischen internen und externen Meldekanälen zu wählen, und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihn auch bei direkter Meldung über einen externen Meldekanal gegen Repressalien zu schützen, werden hierdurch nicht berührt.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Ninon Colneric

 

Leserbrief von Dr. Simon Gerdemann, LL.M. (Berkeley), Institut für Wirtschafts- und Medienrecht der Universität Göttingen
Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem Beitrag in Ihrer Zeitung vom 13.01.2021 wurde unter der Überschrift „Bloßgestellt durch Hinweisgeber“ der aktuelle Referentenentwurf des Justizministeriums für ein Hinweisgeberschutzgesetz als „schlicht übergriffig“ kritisiert, da er angeblich über die rechtlich notwendige Umsetzung der Europäischen Whistleblowing-Richtlinie hinausgehe. Konkret gelte dies für das im Entwurf vorgesehene Recht von Arbeitnehmern, sich mit Informationen über Rechtsverstöße unmittelbar an eine zuständige Behörde wenden zu dürfen, sowie für den Schutz gutgläubiger Whistleblower vor späteren Schadensersatzansprüchen.

Unabhängig davon, wie man dem Schutz von Whistleblowern rechtspolitisch gegenüberstehen mag, sind die in dem Beitrag getroffenen Annahmen rechtlich nicht zutreffend. Die Europäische Richtlinie sieht als eines ihrer Kernelemente ein freies Entscheidungsrecht für potenziellen Whistleblower vor, sich unmittelbar und vertraulich an eine zuständige Behörde zu wenden, um Rechtsverstöße aufzudecken und vor etwaigen Repressalien geschützt zu werden (Art. 10 der Richtlinie). Im Anschluss hieran sind sie ausdrücklich auch vor Schadensersatzansprüchen und anderen in der Praxis häufig vorkommenden Repressalien geschützt (Art. 21 der Richtlinie).

Diese und weitere Vorgaben der Whistleblowing-Richtlinie beruhen auf vielfältigen internationalen Erfahrungswerten und anerkannten Forschungsergebnissen im Umgang mit Whistleblowing-Fällen. Ihre Umsetzung ist unionsrechtlich ausnahmslos zwingend, so dass dem Justizministerium in keiner Weise der Vorwurf gemacht werden kann, mit seinem aktuellen Entwurf „übergriffig“ in die Rechte beschuldigter Unternehmen oder Personen eingreifen zu wollen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Simon Gerdemann

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