Whistleblowing und Denunziantentum

Endlich kein Streit mehr in der Großen Koalition. Es wird durchregiert und die Deutschen sind zufrieden. Sars-CoV-2 hat Ausgangssperre. Verordnungswidrigkeiten werden nicht geduldet. Wehe den Dreiergrüppchen im Park, die einem aufgebrachten Spaziergänger den gemeinsamen Haushalt nicht nachweisen können. Wehe den Berlinern, die keine Garage bei ihrer Datsche in MeckPomm haben, wo sie ihr Auto mit dem verräterischen „B“ verschwinden lassen können. Man kann nie wissen, ob der Nachbar nicht einer dieser Hilfsscherriffs ist, die einen verpfeifen.

Verpfeifen? War da nicht was? Richtig, die Pfeife, das Logo von Whistleblower-Netzwerk, unser Logo. Oha. Nun ist sie wieder in der Welt, die üble Assoziation. Aber sind jener Herr oder der Nachbar auf dem Land „Whistleblower“?

Wann Whistleblowing zur Denunziation verkommt, liegt zwar ein Stückweit im Auge des Betrachters. Es hängt wesentlich von unserem Wertesystem ab. Es gab ja durchaus Zeiten in Deutschland, wo es im so definierten gesellschaftlichen Interesse lag einen BBC-Hörer zu verpfeifen. Heute orientieren wir uns da eher an den Grundrechten. Oder, nun ja, der eine so, der andere so.

Aber es gibt noch einen weiteren, entscheidenden Unterschied. Und darum sollen Whistleblower nun durch ein besonderes Gesetz geschützt werden, wie es eine neue EU-Richtline dem deutschen Gesetzgeber vorgibt. Der Whistleblower unterliegt zwar, wie jede*r andere Bürger*in, dem Schutz und den Schranken durch Grundgesetz, BGB und Strafgesetzbuch. Das reicht aber nicht. Denn kaum geschützt ist ein Whsitleblower an seinem/ihrem Arbeitsplatz. Wenn er dort Rechtsbrüche, Misstände oder Risiken im gesellschaftlichen Interesse (Gemeinwohl) aufdeckt, gar noch die Strafverfolgungsbehörden oder die Medien informiert, riskiert er den Verlust seines Arbeitsplatzes, ja seiner privaten und beruflichen Existenz. Selten wird ihm seine Zivilcourage gedankt, fast immer erleidet er Repressalien durch Vorgesetzte und Kollegen, wird ausgegrenzt, gemobbt und womöglich gekündigt. Denn er hat, so das geltende Richterrecht, eine „arbeitsvertragliche Nebenflicht“ verletzt: seine Verschwiegenheitspflicht und – als Beamter – seine Treuepflicht dem Dienstherrn gegenüber.

Gemäß einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 2011 soll hingegen dem Gemeinwohl und der Meinungsäußerungsfreiheit auch am Arbeitsplatz mehr Bedeutung beigemessen werden. Dies hat sich jetzt endlich in der besagten europäischen Richtline zum Whistleblowerschutz niedergeschlagen. Also wird es spätestens in zwei Jahren ein deutsches Whistleblowerschutz-Gesetz geben. Das hatte anhaltender Widerstand von Seiten der Arbeitgeber, von CDU und Juristenverbänden seit Jahren verhindert hat – unter anderem, indem man Whistleblower noch 2012 als Blockwarte (Wolfgang Kauder) bezeichnete.

Damit zurück zu unseren Hilfsscherriffs. Was haben die – im Vergleich zu einem Whistleblower am Arbeitsplatz – zu befürchten? Welches Risiko gehen sie ein, wenn sie andere Menschen anpöbeln und anzeigen? Der eine riskiert, dass ihm vielleicht eine barsche Abfuhr erteilt wird, der andere den dauerhaften Gartenzaunstreit. Das war‘s dann auch schon. Sie sind keine Whistleblower und brauchen auch keinen besonderen gesetzlichen Schutz. Verwechselung ausgeschlossen!

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