Workshop identifiziert Knackpunkte bei Umsetzung der EU-Richtlinie

Dr. Mayeul Hiéramente, FHM Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB; Prof. Dr. Ralf Kölbel, Ludwig-Maximilians-Universität München; Ninon Colneric, ehem. Richterin am EuGH
Annegret Falter, Vorsitzende von Whistleblower-Netzwerk
Hartmut Bäumer, Vorsitzender von Transparency Deutschland
Thomas Kastning, Whistleblower-Netzwerk

Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Whistleblower-Schutz gilt es frühzeitig Pflöcke einzuschlagen. Schließlich ist der Zeitrahmen wegen der Bundestagswahl eng gesteckt. Zudem gilt es, den vorhandenen Handlungsspielraum zu nutzen, um größtmögliche Rechtssicherheit und Schutz für Whistleblower zu schaffen. Erste Vorschläge hierfür, etwa eine Ausweitung des Schutzes auf nationale Kompetenzbereiche, hatten Whistleblower-Netzwerk und Transparency International Deutschland in einem gemeinsamen Papier bereits vorgestellt. In einem Workshop am 21.11.2019 mit Expertinnen und Experten aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft wurden diese nun vertieft.

Überlegungen zur nationalen Umsetzung der Whistleblowingrichtlinie

Deutlich wurde dabei, dass mit der EU-Richtlinie das jahrzehntelange deutsche Paradigma des Vorrangs für internes Whistleblowing endet. Strittig ist lediglich, ob es für die in der Richtlinie vorgeschriebene Förderung des internen Whistleblowings durch die nationalen Regierungen ausreichend ist, umfassend über die Möglichkeiten zum internen Whistleblowing zu informieren. Ergänzend denkbar wäre unter anderem die Erweiterung der Kronzeugenregelung auf internes Whistleblowing. Fraglich ist, ob es überhaupt derartiger zusätzlicher Anreize bedarf. Die meisten Hinweisgeber bevorzugen ohnehin interne Meldungen. Unternehmen, Behörden und Organisationen müssen daher lediglich gute und sichere Whistleblower-Systeme anbieten, an die sich Hinweisgeber vertraulich wenden können. Bei all dem bleibt aber klar: Whistleblowing soll der Prävention, Aufklärung und Beseitigung von schwerwiegenden Missständen dienen und nicht als weiteres Kontrollinstrument für Arbeitgeber.

Der Gesetzgeger muss den Geltungsbereichs des Whistleblowerschutzes auf nationale Regelungstatbestände ausweiten.

Angemahnt wurde in den Vorträgen und Diskussionen, dass der Gesetzgeber in der Pflicht ist, Whistleblowing zu erleichtern, zum Beispiel durch mehr Rechtssicherheit. Weitgehend unstrittig ist in diesem Zusammenhang die Ausweitung des Geltungsbereichs des Whistleblowerschutzes auf nationale Regelungstatbestände. Mehr Diskussionsbedarf hatte dagegen die Frage, welches Fehlverhalten Whistleblower geschützt melden dürfen sollten: Geht es um jede Art von Rechtsverstößen, nur um Straftaten und unternehmensrechtliche Bußgeldtatbestände, oder – in Übereinklang mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – auch um „anderes Fehlverhalten“, dessen Aufdeckung im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt? Darüber hinaus wurde im Workshop immer wieder vor einer Aushöhlung des Whistleblower-Schutzes durch ungenaue Formulierungen und unbestimmte Rechtsbegriffe gewarnt. So lässt die Richtlinie z.B. zu, dass Arbeitgeber versuchen, die jeweilige Informationsbeschaffung zu kriminalisieren, da Sanktionen gegenüber dem Whistleblower dann wieder möglich sind. Unklar ist zudem, welche Sorgfaltspflichten ein Whistleblower anlegen muss, sprich wie sorgfältig er seinen Verdacht prüfen muss, bevor er ihn meldet. Hier wurde dem Gesetzgeber empfohlen, auf die in deutschem Recht bewährte Formulierung „in gutem Glauben“ zurück zu kommen. Der in der Richtlinie vorgeschriebene Schutz der Vertraulichkeit des Whistleblowers ist ebenfalls alles andere als gesichert. Schließlich steht dieser im Konflikt mit den bestehenden Auskunfts- und Einsichtsrechten des Betroffenen, die sich unter anderem aus der Datenschutzgrundverordnung ergeben. Hier durch ausgewogene Ausnahmetatbestände die Rechte des Betroffen zu wahren, ohne durch eine Aufhebung der Vertraulichkeit Whistleblower abzuschrecken, ist eine schwierige Aufgabe für den Gesetzgeber.

Änderungen wird die Richtlinie auch für den Öffentlichen Dienst bringen. Im Rahmen der Trilogverhandlungen hat das Europäische Parlament sichergestellt, dass dessen Mitarbeiter ebenfalls vom Schutz der Richtlinie profitieren. Wie in den Vorträgen klar wurde, steht die Einhaltung des Dienstwegprinzips bei der Aufdeckung von Rechtsverstößen mit der Richtlinie de facto vor dem Aus. Hiervon gibt es bereits jetzt Ausnahmen, etwa für Soldaten bei Meldungen an den Wehrbeauftragen oder bei Fällen von Korruption.

Allen Verbesserungen des Schutzes vor Repressalien zum Trotz werden Whistleblowern künftig weiter oft Nachteile entstehen. Es gilt daher sie durch gute Beratungsstellen, klare Meldewege, unkomplizierte Entschädigungsregelungen und andere Hilfsangebote zu unterstützen.  Aber ebenso wichtig wird es bleiben, mehr gesellschaftliche Anerkennung für Whistleblowing zu schaffen. Nur so kann der mit der Stigmatisierung verbundenen Vereinsamung von Whistleblowern begegnet werden.

Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019

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