Verbesserungen am Regierungsentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

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Ausschussdrucksache 19(6)53 v. 5.3.2019
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung – Drucksache 19/4724 –

Hat ein Verstoß gegen geltendes Recht, gar eine Straftat, Anspruch auf Geheimhaltung? Diese Frage wurde im Zuge der Nachbesserung des Regierungsentwurfs zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zumindest indirekt mit „Nein“ beantwortet: Demnach ist eine Information nur dann ein Geschäftsgeheimnis, wenn ein „berechtigtes Interesse“ an seiner Geheimhaltung geltend gemacht werden kann. Das ist bei einer Straftat hierzulande gemeinhin nicht der Fall.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages hat am 5. März noch weitere wichtige Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgenommen – zugunsten von Whistleblowern, Journalist*innen und Arbeitnehmer*innen.

  • Es gilt demnach nicht mehr per se als „Rechtsverletzer“, wer Geschäftsgeheimnisse publik macht. Vielmehr können die Person sich bei einer Veröffentlichung von Anfang an, auf die nun so bezeichneten „Ausnahmen“ vom Geheimnisschutz berufen.
    Mit dieser Änderung wird ein deutliches Signal an die Strafverfolgungsbehörden gesendet, ein Ermittlungsverfahren bei klarer Sachlage gar nicht erst einzuleiten. Der Whistleblower muss sich nicht, wie noch im Regierungsentwurf vorgesehen, im Verfahren selber auf Rechtfertigungsgründe berufen. Der Einschüchterungs- und Stigmatisierungseffekt solcher Verfahren liegt auf der Hand. Gleichzeitig wird hierdurch sichergestellt, dass kein Auskunftsanspruch nach § 8 gegen Journalist*innen besteht und der journalistische Quellenschutz gewährleistet bleibt.
  • Auch bei den „Ausnahmen“ selber wurde im Ausschuss nachgebessert. Nicht verboten ist die „Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“. Dafür soll genügen, dass der Whistleblower vom Vorliegen eines Fehlverhaltens ausgehen durfte. Hier hatte der Regierungsentwurf ursprünglich eine Gesinnungsprüfung des Hinweisgebers eingebaut.
  • Durchgesetzt zugunsten der Pressefreiheit wurde schließlich auch die Bereichsausnahme für Journalist*innen vom Beihilfe-Verdacht.

Gleichwohl mahnt der ehemalige Richter Klaus Hennemann zur Vorsicht:

„Das Rechtswidrige, insbesondere das Kriminelle am Geheimnis sieht man ihm nicht ohne Weiteres an. Meist verstehen es die Träger illegaler Geheimnisse bestens, gerade das zu kaschieren und sich mit biederer Unschuldsmiene zu präsentieren. Faktisch ist und bleibt es das Geschäft des Whistleblowers, „belastbare“ Indizien für das Illegale vorzubringen.

Das erheblich verspätete Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 wird nun aller Voraussicht nach nächste Woche vom Bundestag verabschiedet.

Für Rückfragen: Annegret Falter, falter@whistleblower-net.de +49 170 2965660

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