UN-Gerichte lassen UN-Whistleblower im Stich

Caroline Hunt-Matthes war eine höhere Untersuchungsbeamte im Dienste des UN Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR). Dort machte sie zunächst intern auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Ermittlungen des UNHCR aufmerksam. Dabei ging es z.B. um unerlaubte Behinderungen und Einflussnahmen hinsichtlich der Untersuchung einer (später bestätigten) Vergewaltigung einer UN-Mitarbeiterin in Sri Lanka durch einen UNHCR Bediensteten und den (später ebenfalls bestätigten) Vorwurf der sexuellen Belästigung sowie der unrechtmäßigen Inhaftierung von Flüchtlingen (von denen einer starb) gegen hohe UNHCR Mitarbeiter. Nach diesem Whistleblowing wurde Hunt-Matthes per Email von einem Tag auf den anderen gefeuert und dies während sie noch aufgrund eines Dienstunfalles erkrankt war.

2006 reichte Hunt-Matthes wegen dieser Repressalien eine formelle Beschwerde beim Ethikbüro der UN ein. Das Ethikbüro erkannte zwar ihr Whistleblowing als zulässig an, kam aber zu dem Ergebnis, sie habe keine Verbindung zwischen ihrer Entlassung und diesem Whistleblowing nachgewiesen.

Dagegen erhob Hunt-Matthes eine Klage zum zuständigen erstinstanzlichen Gericht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten der UN-Mitarbeiter, dem United Nations Dispute Tribunal (UNDT), welches im Jahre 2013 zu ihren Gunsten entschied (UNDT/2013/85), dass das Ethikbüro der UN die Regelungen zum Whistleblowerschutz zu eng ausgelegt und angewandt hatte (was laut GAP in 99% aller Fälle gegen Whistleblower geschieht). Das UNDTstellte außerdem fest, dass hier ein Fall von unrechtmäßigen Repressalien gegen eine Whistleblowerin vorlag.

Gegen jene Entscheidung legten die UN-Verwaltung ein Rechtsmittel zum höchsten internen UN-Gericht, dem United Nations Appeals Tribunal (UNAT) ein. Dieses hat Ende Juni 2014 dem Rechtsmittel stattgegeben und die Entscheidung des UNDT wieder aufgehoben. Begründung: die vom Ethikbüro und vom UNDT angewandten Schutzreglungen für Whistleblower seinen auf den Fall Hunt-Matthes nicht anwendbar, da sich jener auf einen Sachverhalt bezieht der sich vor In-Kraft-Treten jener Regelungen ereignet habe. Nach 10 Jahren Kampf um ihre Rehabilitierung steht Hunt-Matthes somit mit leeren Händen und nicht unerheblichen Prozesskosten da.

Aber CarolineHunt-Matthes ist nicht die einzige UN-Whistleblowerin, der es so erging. Zeitgleich wurde auch die Rehabilitierungsklage im Fall Rahman – mangels Beweisen – abgewiesen und die Entscheidung über den Fall des derzeit wohl prominentesten UN-Whistleblower James Wasserstrom wurde vertagt. Weitere Informationen zu diesen Fällen bietet die Webseite unserer US-Partnerorganisation GAP.

Die genannten Fälle zeigen erneut, dass der Schutz von Whistleblowern in internationalen Organisationen –  trotz zahlreicher Verbesserungen des Whistleblowerschutzes auf nationaler Ebene – auch heute noch völlig unzureichend ist. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals daran erinnert, dass Whistleblower vor den EU-Gerichten ganz ähnliche Erfahrungen machen mussten, wie jene vor den UN-Gerichten, und dass ihnen der Zugang zu einer wirklich unabhängigen externen Kontrolle, z.B. durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg versagt ist. Wenn über Whistleblowerschutz auf internationaler Ebene gesprochen wird, gilt es daher nicht nur über die – am Fall Snowden offenbar gewordene – Notwendigkeit von Asyl-Regelungen zu diskutieren, sondern auch Whistleblower in multinationalen Unternehmen und in internationalen Organisationen – wo sehr viele wichtige Entscheidungen getroffen werden, die unser aller Leben unmittelbar berühren und beeinträchtigen können – effektiv geschützt werden.

Unser Newsletter

Wollen Sie über Neuigkeiten auf dem Laufenden gehalten werden?

Unterstützen Sie uns!