Buchbesprechung: Manger, Kritik im Arbeitsverhältnis und ihre Grenzen

Das Thema der juristischen Promotion des Magdeburger Rechtsanwalts Manger geht deutlich über das Thema Whistleblowing hinaus. Nichts desto trotz behandelt Manger den Problemkreis des Whistleblowings bzw. der Arbeitnehmeranzeigen und der Flucht des Arbeitnehmers in die Öffentlichkeit ausführlich. Dabei gelingt es ihm, vielleicht gerade auch wegen seines breiteren Ansatzes, durchaus Aspekte zu beleuchten, die von der bislang in Rechtswissenschaft und Rechtsprechung herrschenden Meinung eher vernachlässigt werden.
Zu verdanken ist dies vor allem seiner tiefgehenden Analyse der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Kommunikationsgrundrechts der Meinungsfreiheit und seiner expliziten und verfassungsimmanenten Schranken.
Konkret kritisiert Manger z.B. die Ansicht des BAG, wonach anonyme Arbeitnehmeranzeigen nicht in den Schutzbereich des Art. 5 GG fallen sollen und hält dem BAG zutreffend sowohl die Rechtsprechung des BGH als auch die Grundsätze des BVerfG entgegen. So hat der BGH in seiner Spickmich-Entscheidung (Urteil v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08) ausgeführt: „Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Bereich, um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden.“ Weiter verweist Manger auf zwei presserechtliche Entscheidungen in denen das BVerfG den Schutz der Pressefreiheit aus Art. 5 GG auch auf den Abdruck anonymer Meinungsäußerungen erstreckt (1 BvR 1183/90 vom 22.7.1998 und 1 BvR 426/80 vom 20.04.1982) hat und hätte durchaus auch noch die Entscheidung des BVerfG, 2 BvR 1780/04 vom 21.6.2006 anführen können, wo trotz anonymer Meinungsäußerung eine Prüfung anhand von Art. 5 GG vorgenommen wurde. Art. 5 GG schützt demnach, entgegen der Auffassung des BAG, auch die anonyme Form der Meinungskundgabe, wohingegen anonyme Behördenanzeigen nicht in den Schutzbereich des Art. 17 GG fallen.
Was die Zulässigkeit des Whistleblowings angeht, so stellt Manger zunächst die Interessen des Arbeitgebers (Geheimhaltung, Außendarstellung, Schadensabwendung, Wunsch nicht „verraten“ zu werden, Unternehmerische Freiheit, Möglichkeit zur Abhilfe, Schutz vor Denunzianten und Kampf gegen die „innere Kündigungsmentalität“ der Arbeitnehmer) und der Arbeitnehmer als potentiellen Whistleblower (Anzeigepflicht und Anzeigerecht, Nutzen für die Gesellschaft, Anonymität und Gutgläubigkeit) dar. Hinsichtlich der, nicht bewusst oder leichtfertig falschen, Anzeige an eine Behörde kommt er dann aber zu dem Ergebnis, dass die Eröffnung des Anwendungsbereiches der Meinungsfreiheit einen umfassenden Schutz auslöst: „Das Aufdecken und die Sanktion von Rechtsverstößen liegen im Interesse der Allgemeinheit. Dies führt dazu, dass sich der Arbeitnehmer auf das Gewichtungskriterium der Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede berufen kann. Hinzu kommt die Wechselwirkungslehre des BVerfG, wonach die Loyalitätspflicht aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt wird. Die Vorgaben des BVerfG aus dem Urteil vom 02.07.2001 sind deshalb eindeutig. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich ein Anzeigerecht.“
Trotz dieser recht klaren Worte will Manger in bestimmten Konstellationen ausnahmsweise eine, aus dem Vertrauensverhältnis abzuleitende arbeitsvertragliche, Nebenpflicht anerkennen, einen vorherigen Abhilfeversuch beim Arbeitgeber (internes Whistleblowing) unternehmen zu müssen. Anders als das BAG allerdings außerhalb des Anwendungsbereichs von § 17 Abs. 2 ArbSchG nur dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen davon ausgehen muss, dass weder der Arbeitgeber noch einer seine Vertreter (unter Verweis auf § 278 BGB) Kenntnis von dem Missstand hatten und der Arbeitgeber ein internes Meldesystem eingerichtet hat. Selbst wenn all diese Voraussetzungen gegeben sind, hält Manger eine Kündigung wegen des Ausbleibens eines Abhilfeversuchs beim Arbeitgeber jedoch für unverhältnismäßig. Hier reiche eine Abmahnung aus.
Bei der Information der Öffentlichkeit durch Whistleblower unterscheidet Manger drei Fallgruppen: 1. Mit der Bekanntgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bzw. vertraulichen Informationen müsse sich der Arbeitnehmer zurückhalten. 2. Bei Rechtsverstößen des Arbeitgebers, könne, soweit es sich nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele, die Offenbarung der zugrunde liegenden Tatsachen nur bei für die Öffentlichkeit gewichtigen Fragen ausnahmsweise erforderlich und zulässig sein. 3. Sind hingegen bloße Meinungskundgaben ohne Bezug zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Manger grundsätzlich zulässig, soweit sie die Ehre Dritter nicht verletzen und der Arbeitnehmer seine Stellung nicht ausnutzt um seinem Arbeitgeber Schaden zuzufügen.
Interessant sind auch die Ausführungen Mangers zum Mobbing (welches er mit der Rechtsprechung nur unter sehr engen Voraussetzungen als gegeben ansieht) und zur Relativität des Schuldverhältnisses Arbeitsvertrag, aus welcher er folgert, dass negative Äußerungen und selbst Ehrverletzungen gegenüber Kollegen (anders jedoch bei Kunden) als solche nicht zwangsläufig Auswirkungen auf jenen Arbeitsvertrag haben sollten, sondern allenfalls wenn daraus konkrete Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses resultieren. Wenn Manger an anderer Stelle herausarbeitet, dass der Gesetzgeber dem Arbeitgeber mit dem AGG ausnahmsweise besondere gesellschaftliche Aufgaben zur Verhinderungen von Diskriminierungen übertragen hat, so regt dies zum Nachdenken darüber an, ob eine solche Übertragung auch generell im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung, die Unternehmen zunehmend für sich in Anspruch nehmen, stattgefunden hat.
Manger, Michael: Kritik im Arbeitsverhältnis und ihre Grenzen — Unter Berücksichtigung der Relativität der Schuldverhältnisse; Verlag Dr. Kovac, ISBN: 978-3-8300-5807-6; 2011

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