Korruptionsbekämpfung im österreichischen Verteidigungsministerium: Geheimhaltung vor Auskunftspflicht – Missstände nur an den Vorgesetzten melden

Am 12. Mai 2011 wurde das Maßnahmenpaket des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (BMLVS), das Korruption ebendort verhindern soll, vorgestellt.
Zentraler Bestandteil des Pakets ist ein „Verhaltenskodex“, der den Öffentlich Bediensteten einen Maßstab für ihr tägliches berufliches Handeln bieten und primär ein Instrument der Korruptionsprävention darstellen soll.
Unter Berufung auf  § 53 des Beamten Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979) und § 9 der Allgemeinen Dienstvorschrift (ADV) wird daran erinnert, dass bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomenten nicht „weggeschaut“ werden dürfe. Dies sei falsch verstandene  „Kollegialität“, die dem Betroffenen am wenigsten helfe. Durch die rechtzeitige Aufarbeitung von Verdachtsfällen könne Schadensbegrenzung für den oder die Betroffenen (z.B. „Tätige Reue“) aber auch für das gesamte Ressort herbeigeführt werden. So weit, so gut.
Dass der Schaden auch im öffentlichen Interesse, z.B. der Steuerzahler oder eines korrekten Beschaffungswesens, hintan gehalten werden sollte, wird im Verhaltenskodex nicht erwähnt.
Vielmehr läge es im öffentlichen Interesse, das Mitarbeiter des BMLVS das Amtsgeheimnis wahrten, weil ja sonst  die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die auswärtige Beziehungen, die umfassende Landesverteidigung, wirtschaftliche Interessen von Körperschaften und selbstverständlich Interessen von Einzelpersonen, insbesondere deren Persönlichkeitsrechte und deren Grundrecht auf Datenschutz gefährdet werden könnten.
Damit kann man aber jede Offenlegung verhindern, weil spekulativ nahezu jede Information irgendwem „schaden“ könnte.
Dementsprechend soll ein Missstand nur an den Vorgesetzten gemeldet werden. Moderne Whistleblowing Bestimmungen sehen anders aus: Dort können Meldungen auch an unabhängige Dritte erstatten werden, und der Hinweisgeber wird vor Repressalien ausdrücklich sowie durch spezielle Verfahren geschützt. Das wäre insbesondere beim Beschaffungswesen wichtig, wo laut „Verhaltenskodex“ aber spezielle Verschwiegenheitspflichten bestehen (Punkt 2.5).
In 2009 erklärte der Generalinspektor des US Verteidigungsministerium das Whistleblower Schutzprogramm zu einer obersten Prioritäten, und zwar vor allem zugunsten jener, die Betrug, Verschwendung und Missbrauch melden.
In ihrem Aktionsplan hatte die G-20 im Jahre 2010, sich dem Ziel verschrieben, Whistleblower, die im guten Glauben mutmaßliche Korruptionsakte melden,  vor Diskriminierung und Repressalien zu schützen (Punkt 7).
Whistleblowing Austria / Walter Gehr

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