Grüne schließen sich beim Whistleblowerschutz Horst Seehofer an!

Dies ist zumindest der Eindruck, wenn man den aktuellen Vorschlag der Grünen in §§ 24 und 25 ihres Gesetzesentwurfs zum Beschäftigtendatenschutz mit dem 2008 maßgeblich vom damaligen Bundesminister Seehofer vorgelegten (gescheiterten) Entwurf zu einem neuen § 612a BGB vergleicht. Hier wie dort soll im wesentlichen die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – die ihrerseits jene des Bundesverfassungsgerichts ignoriert – kodifiziert werden, die Whistleblower im Regelfall zwingt, zunächst ihren Arbeitgeber zu informieren, bevor sie sich an öffentliche Stellen wenden dürfen. Effektiver Whistleblowerschutz geht anders!
Die §§24 und 25 des Gesetzesentwurfs der Grünen „zur Verbesserung des Schutzes personenbezogener Daten der Beschäftigten in der Privatwirtschaft und bei öffentlichen Stellen zur Verbesserung des Schutzes personenbezogenerDaten der Beschäftigten in der Privatwirtschaft und bei öffentlichen Stellen“ lauten:

§ 24 Grenzen der Verschwiegenheitspflicht für Beschäftigte
(1) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden, können sie vo den Arbeitgebenden Abhilfe verlangen. Das Recht zur Anrufung der betrieblichen Interessenvertretung oder des betrieblichen Datenschutzbeauftragten bleibt unberührt. Kommen die Arbeitgebenden dem Verlangen nach Abhilfe nicht oder nicht ausreichend nach, haben die Beschäftigten bei Gefahr von Verstößen das Recht, sich unmittelbar an die für den Datenschutz zuständige Kontrollbehörde zu wenden. Ihre Eingaben haben die Aufsichtsbehörden vertraulich zu behandeln.
(2) Ein vorheriges Verlangen nach Abhilfe ist nicht erforderlich, wenn dies den Beschäftigten nicht zumutbar oder erkennbar aussichtslos ist. Unzumutbar ist ein solches Verlangen jedenfalls dann, wenn die Beschäftigten aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung sind, dass
1. eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige sie oder er sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde, und
2. eine innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden.
(4) Beschwerderechte der Beschäftigten nach anderen Rechtsvorschriften und die Rechte ihrer Interessenvertretungen bleiben unberührt.

§ 25 Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot
Die Arbeitgebenden dürfen Beschäftigte nicht benachteiligen, die
1. von ihren Rechten nach diesem Gesetz Gebrauch machen,
2. ein unzulässiges Auskunftsersuchen nicht oder unrichtig beantwortet haben,
3. eine unzulässige gesundheitliche oder sonstige Untersuchung oder Prüfung abgelehnt haben oder
4. eine unzulässige Erhebung oder Verwendung von Beschäftigtendaten in Anspruch genommen haben.

Demnach, ist unsere Kritik an dem, im wesentlichen gleichlautenden Vorschlag, den die Grünen schon im letzten Sommer ins Netz gestellt hatten, ungehört – und im übrigen auch unbeantwortet – geblieben. Die Einschätzung der Grünen zu diesem Verfahren  „Experiment der öffentlichen Mitarbeit an grünem Gesetzentwurf ist geglückt“ können wir daher nur als Selbstbeweihräucherung klassifizieren. Gerade der Abgeordnete J. Montag muss sich fragen lassen, wie er einerseits diesen Gesetzesentwurf, zugleich aber die wesentlich umfassenderen Forderungen der Münchner Grünen unterstützen kann.
Die Grünen bleiben mit ihrem jetzigen Entwurf auch deutlich hinter der Stellungnahme des Bundesrates zurück.  Schließlich treffen die von uns und anderen Teilen der Zivilgesellschaft sowie von zahlreichen Datenschutzbeauftragten geäußerten europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken, gegen den Entwurf der Bundesregierung zum Beschäftigtendatenschutz auf den aktuellen Vorschlag der Grünen ebenfalls zu: Sowohl aus Europarecht als auch aus Artikel 17 des Grundgesetzes folgt nämlich, dass es eben keine Rechtspflicht geben darf, sich vor Anrufung der unabhängigen öffentlichen Datenschutzbeauftragten zunächst an den eigenen Arbeitgeber wenden zu müssen. Um es in grüner Sprache bildlich auszudrücken: Der Bock darf nicht zum Gärtner gemacht werden!

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