Whistleblowing und Datenschutz

Hinweise auf Missstände ernst nehmen – Beschuldigte und Hinweisgeber schützen

Whistleblower-Netzwerk e.V. und der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit fordern eine andere Konfliktkultur in Unternehmen und Verwaltung

Anknüpfend an eine Entschließung der Informationsfreiheitsbeauftragen aus Bund und Ländern in der diese mehr gesetzlichen Schutz für Whistleblower gefordert hatten, kam es jetzt in Berlin zu einem Gespräch des Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Dr. Alexander Dix mit Vertretern des Whistleblower-Netzwerk e.V. Im Mittelpunkt stand dabei die Erkenntnis, dass es darauf ankommt, die Hinweise der Whistleblower auf Misstände in Unternehmen und Verwaltungen ernst zu nehmen, die Sachverhalte zügig und sorgfältig aufzuklären und aufgedeckte Missstände abzustellen. Dies sei im öffentlichen Interesse, im Interesse der Whistleblower aber auch in Interesse jener, die zu Unrecht in Verdacht gerieten. Nötig sei außerdem ein umfassender Ansatz, der sich, neben den eher technischen Fragen der zur Verfügung Stellung von Meldewegen und der Untersuchungsmechanismen, vor allem offen mit der Kommunikations- , Konflikt- und Fehlerkultur im jeweiligen Unternehmen bzw. der Behörde auseinandersetzt und z.B. auch Mobbing- und Diskriminierungsprävention sowie Beratungs- und Schulungsangebote umfasst.

Interne Hinweisgebersysteme, könnten dabei auch jenseits der bisherigen Anwendungsfelder der Bekämpfung von Bilanzmanipulationen, Korruption und Wirtschaftskriminalität ein wichtiges Instrument darstellen. Laut Dr. Dix, der auch Mitglied der Artikel 29 Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten ist, bestehen hiergegen keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken: „Die Konzentration der Stellungnahme der EU-Datenschutzbeauftragten auf bestimmte Bereiche rührt einzig daher, dass es damals vor allem um die Vereinbarkeit von EU-Datenschutzrecht mit Vorgaben aus dem US-amerikanischen Börsenrecht ging. Wenn die Ausgestaltung des Systems den dort formulierten Anforderungen zum Schutz von Hinweisgebern und Beschuldigten Rechnung trägt, kann ein solches System auch auf die Meldung von Verstößen gegen anderen Rechtsnormen oder betriebliche Vorschriften Anwendung finden. Vorausgesetzt diese sind selbst rechtmäßig zu Stande gekommen“.

Laut Dix sollten Hinweisgebersysteme dabei nicht in erster Linie auf anonyme Meldungen setzen. Hierzu betonte der Vorsitzende des Whistleblower-Netzwerks Guido Strack: „Anonymität ist ohnehin in vielen Fällen nicht möglich, da der Inhalt der Meldung sehr oft mehr Rückschlüsse auf die Person des Whistleblowers zulässt als diese zunächst annimmt.“ Dix und Strack stimmten daher darin überein, dass eine effektive Absicherung von Vertraulichkeit, die auch eine Beratung des Hinweisgebers durch externe Vertrauensanwälte/Ombudsleute ermöglicht, der bessere Weg ist. Allerdings sollte die Vertraulichkeit dann auch rechtlich eindeutig abgesichert sein und deren Grenzen, wie z.B bei bewusst falscher Verleumdung oder krimineller Beweismittelbeschaffung, sollten potentiellen Hinweisgebern schon im Vorfeld klar gemacht werden.

Angesichts der Tatsache, dass ein Vorschlag dreier Bundesministerien einen gesetzlichen Whistleblowerschutz im Bürgerlichen Gesetzbuch zu verankern in der letzten Legislaturperiode am Widerstand der CDU/CSU Bundestagsfraktion scheiterte, werden die Chancen einer neuen Initiative auf Bundesebene derzeit als gering angesehen. Insbesondere mit Blick auf die eigene Verwaltung, die Bereiche Schule und Hochschule, das öffentliche Auftragswesen und die Beteiligung der öffentlichen Hand an privatrechtlichen Unternehmen sehen Dix und Strack jedoch durchaus Handlungsspielraum für Länder und Kommunen. Sie vereinbarten insoweit, gerade im Bezug auf das Anstoßen von Aktivitäten im Land Berlin weiter in Kontakt zu bleiben. Whistleblower-Netzwerk will dort demnächst auch seine erste Regionalgruppe gründen und den Dialog mit den politisch Verantwortlichen aber auch mit Gewerkschaften, Kammern und anderen Interessierten vor Ort weiter zu intensivieren.

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Links zu Hintergrunddokumenten:

–          Artikel-29-Datenschutzgruppe: Stellungnahme 1/2006 zur Anwendung der EU-Datenschutzvorschriften auf interne Verfahren zur Meldung mutmaßlicher Missstände in den Bereichen — Rechnungslegung, interne Rechnungslegungskontrollen, Fragen der Wirtschaftsprüfung, Bekämpfung von Korruption, Banken- und Finanzkriminalität – 00195/06/DE WP 117; 2006

–          Datenschutzbeauftragte – AG des Düsseldorfer Kreises: Whistleblowing – Hotlines: Firmeninterne Warnsysteme und Beschäftigtendatenschutz — Arbeitsbericht der Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Beschäftigtendatenschutz“ des Düsseldorfer Kreises; 2007

–          Deutscher Bundestag, Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Dokumente zur 81. Sitzung, Öffentliche Anhörung am 04.06.2008 — Regelung des Informantenschutzes für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- u. Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften; 2008

–          Whistleblower-Netzwerk e.V.: 10 Elemente eines effektiven gesetzlichen Whistleblowerschutzes, 2008

–          Entschließung der 18. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 24. Juni 2009 in Magdeburg: Mehr Transparenz durch gesetzlichen Schutz von Whistleblowern

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