Piratenpartei für Informantenschutz

Neben jenem der SPD enthält jetzt auch das am letzten Wochenende beschlossene Bundestagswahlprogramm der Priatenpartei die Forderung für einen besseren Schutz von Whistleblowern:

Informantenschutz
Die Piratenpartei fordert für Deutschland einen Informantenschutz (Whistleblower-Schutz), der den international anerkannten Standards, wie sie sich z.B. im UN-Toolkit gegen Korruption und im britischen PIDA-Gesetz finden, genügt. Wir stimmen dem grundsätzlichen Vorhaben der Kodifizierung des Whistleblower-Schutzes gemäß dem Gesetzesvorschlag zur Einführung eines §612a n.F. BGB zu. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gilt es, die Schwächen des derzeitigen Entwurfs durch entsprechende Änderungen zu beseitigen. Ansonsten wird das Ziel, einen besseren Informantenschutz zu schaffen, verfehlt. Im einzelnen müssen folgende Schwächen behoben werden:
1.Der Entwurf stellt zu hohe Anforderungen an die Beweisbarkeit des Missstandes und die Gesinnung des Whistleblowers. Zwar wird teilweise behauptet, dass die Formulierung „aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung“, ähnlich wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, jeden schützt, der gutgläubig und nicht leichtfertig von der Richtigkeit seines Vorbringens ausgeht. Die schon jetzt zur gleichen Formulierung im § 17 II Arbeitsschutzgesetz vorliegende Rechtsprechung verlangt vom Whistleblower aber ein substantiiertes Vorbringen objektiv nachvollziehbarer Beweise und überprüft zusätzlich die Motivation. Würde diese Rechtsprechung übertragen – und davon ist auszugehen – fiele man im Bereich des Whistleblowings nicht nur hinter die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sondern sogar hinter die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurück.
2.Der Entwurf stellt verengend auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung und deren Abhilfe ab. Diese Anforderung ist viel zu hoch, da es beim Whistleblowing gerade auch um Hinweise auf Risiken und Gefahren geht. Bei derartigen Hinweisen reicht aber das Verlangen nach Abhilfe, das ohnehin nicht einklagbar sein soll, nicht aus. Notwendig ist vielmehr eine ein klagbare Pflicht auf einen ordnungsgemäßen Umgang mit einem risikobezogenen Hinweis (formell korrekt, zügig, dem Problem angemessen, Bemühen um Abhilfe, kein Vertuschen).
3.Der Entwurf ist zu unklar formuliert und führt zu schädlicher Rechtsunsicherheit. Jeder der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe führt zu Unsicherheiten und Risiken beim Arbeitnehmer. Er hat nur eine Möglichkeit diesen zu entgehen: „Schweigen“. Dies aber ist genau jene Option, die die meisten Arbeitnehmer auch heute schon wählen und die dazu führt, dass Risiken, Missstände und Skandale weiterhin viel zu lange unentdeckt bleiben.
4.Der Entwurf postuliert den Vorrang der internen Anzeige, ohne die Ausnahmen klar genug zu beschreiben. Auch das Whistleblower-Netzwerk befürwortet es, wenn Whistleblower sich zunächst um eine interne Klärung bemühen. Dies tun sie in der Praxis ja auch. Problematisch ist es aber, ihnen dies per Gesetz aufzuzwingen. Dass hierbei Ausnahmen nötig sind, ist zwar allgemein anerkannt, diese können jedoch aufgrund der unterschiedlichen Fallgestaltungen nicht so formuliert werden, dass sich der Whistleblower bei seiner Entscheidung in vorhinein und mit begrenzten Informationen sicher sein kann, diese zu erfüllen.
5.Der Entwurf ist durch seine Begrenzung auf Arbeitnehmer zu eng. Es macht keinen Sinn arbeitnehmerähnliche Personen auszuschliessen, Leiharbeitsverhältnisse und andere Dreiecksverhältnisse zu ignorieren, für Beamte die Möglichkeit zur Strafanzeige nur auf Korruptionsdelikte zu begrenzen und schliesslich Geheimdienstmitarbeitern sogar den Weg zur parlamentarischen Kontrollkommission eröffnen zu wollen. Die überall gleiche Grundproblematik bedarf einer einheitlichen Lösung, auch um kulturelle Akzeptanz zu erreichen.
6.Der Entwurf lässt den notwendigen Schutz von anonymen und vertraulichen Hinweisen vermissen. Dies macht auch die Stellungnahme des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V. deutlich. Sie schildert drei Fälle, in denen Informationen von Whistleblowern zu behördlichem Einschreiten geführt haben. Zweimal war der Whistleblower durch Anonymität geschützt. Dort wo dies nicht der Fall war, wurde er entlassen. Außerdem macht es keinen Sinn, wenn viele Unternehmen jetzt Hotlines und Ombudsleute zum anonymisierten Whistleblowing einrichten, gerade dieser Fall aber vom Gesetz ausgeklammert wird und das BAG bei Anonymität eine Berufung auf Artikel 5 GG ausschließt und die Betroffenen im Ergebnis weitgehend rechtlos stellt.
7.Der Entwurf ändert nichts am unzureichenden Schutz vor Repressalien. Hier wird nur auf den schon heute weitgehend wirkungslosen gegenwärtigen § 612a BGB (§612b neu) verwiesen. Nötig ist aber ein umfassendes Verschlechterungsverbot mit Beweiserleichterung ähnlich der Regelung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Relevant ist, ob es eine irgendwie geartete Verschlechterung der Situation des Arbeitnehmers nach seinem Whistleblowing (Kündigung, Abmahnung, Nichtbeförderung, schlechte Beurteilung, keine Vertragsverlängerung, Mobbing) und Indizien (z.B. zeitliche Nähe, fehlende andere Anhaltspunkte) für einen solchen Zusammenhang gibt. Liegt beides vor, muss die Beweislast der fehlenden Kausalität beim Arbeitgeber liegen.
8.Dem Entwurf fehlt es an ergänzenden Maßnahmen. Gegen Whistleblower gerichtete Repressalien oder Untersuchungsmanipulationen müssen sanktioniert werden. Hilfs- und Beratungsangebote sowie ein Whistleblower-Hilfsfonds müssen geschaffen werden. Forschungsvorhaben, wie sie gerade in den Niederlanden beschlossen wurden, müssen durchgeführt werden.
Darüber hinaus hält die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) die in dem Entwurf enthaltene Regelung, dem Whistleblower die Information von zuständigen außerbetrieblichen Stellen grundsätzlich erst nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen Beschwerdemöglichkeiten zu erlauben, für falsch. Die bessere Lösung ist hier ein an keine Bedingungen geknüpftes Wahlrecht des Whistleblowers.

Whistleblower-Netzwerk kann angesichts der großen Übereinstimmung mit unserer eigenen Position nur hoffen, dass sich bald auch andere Parteien von unseren Thesen und Elementen für einen effektiven gesetzlichen Whistleblowerschutz, derart überzeugen lassen, wie dies bei der Piratenpartei gelungen zu sein scheint.

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