Schweizer Bundesrat legt Entwurf vor

Anfang Dezember hat der Schweizer Bundesrat (Exekutive) einen Gesetzesentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht mit dem Whistleblower besser geschützt werden sollen. Dies geht auf parlamentarische Initiativen zurück über die wir bereits mehrfach berichtet haben. In der zugehörigen Pressemitteilung heißt es u.a.:

Gemäss der vorgeschlagenen neuen Bestimmung verstösst der Arbeitnehmer nicht gegen seine Treuepflicht, wenn er dem Arbeitgeber in Treu und Glauben Missstände meldet. Wenn der Arbeitgeber keine wirksamen Massnahmen dagegen ergreift, kann sich der Arbeitnehmer an die zuständige Behörde wenden. Unternimmt diese Behörde nicht die nötigen Schritte, kommt für den Arbeitnehmer als letzte Massnahme der Gang in die Öffentlichkeit in Betracht. Vorbehalten bleiben die Regeln über das Berufsgeheimnis.

Für die Bundesverwaltung wird die Pflicht, Missstände zu melden, im Bundespersonalgesetz geregelt. Eine neue Bestimmung ist vom Bundesrat bereits mit dem Entwurf zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vorgeschlagen worden. Danach sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer Tätigkeit festgestellt haben, intern oder extern anzuzeigen. Der Bundesrat verzichtet auf den Erlass eines Spezialgesetzes, der den gesamten privaten und öffentlichen Bereich erfasst. Die Kantone bleiben somit umfassend zuständig, die Frage der Meldepflicht bzw. des Melderechts für ihre Angestellten zu regeln.

Die im Anschluss an eine rechtmässige Meldung erfolgte Kündigung ist missbräuchlich. Wie für die anderen Fälle von missbräuchlichen Kündigungen sieht der Vorentwurf eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen vor.

Vorbehaltlich einer genaueren Analyse  des umfangreichen offiziellen Berichts und des gesetzlichen Umfeldes in der Schweiz, scheint der jetzt vorgeschlagene Text einen ähnlichen Ansatz zu verfolgen wie er in Deutschland mit dem Vorschlag zu einem neuen § 612a BGB angedacht worden war. Die dazu getroffene Einschätzung, dass dies keinen effektiven Whistleblowerschutz bringen wird gilt demnach im wesentlichen auch für die Schweiz. Unterschiedlich und begrüßenswert ist dabei jedoch der dritte Absatz, denn anders als in Deutschland sieht er explizit das Recht zur Information von Medien und Öffentlichkeit vor, wenn die angesprochen Behörden untätig bleiben oder dies anzunehmen ist.

Während die Pläne in Deutschland offensichtlich am Widerstand der Arbeitgeber und des CDU/CSU-Wirtschaftsflügels gescheitert sind, soll der schweizer Entwurf im Frühjahr 2009 den Weg in die Gesetzbücher finden. Ebenfalls anders als in Deutschland nehmen sich gleich mehrereschweizerMediendes Themas an, u.a. mit einer Bilderstrecke die verschiedene schweizer Whistleblower dokumentiert.

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