BAG: Whistleblower-Klauseln in Ethikrichtlinien unterliegen Mitbestimmung

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass Whistleblower-Klauseln in Ethikrichtlinien der Mitbestimmung unterliegen (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2008 – 1 ABR 40/07 – Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 5 TaBV 31/06).

Dies gilt auch dann wenn ihre Einführung auf ausländische Rechtsnormen, insbesondere den Sarbanes-Oxley-Act, zurückgeht und war so auch schon von der Vorinstanz und zuvor im Wal-Mart-Beschluss des LAG-Düsseldorf (Beschluss vom 14.11.2005, Aktenzeichen: 10 TaBV 46/05) entschieden worden.

Anders als noch von der Vorinstanz entschieden, führt die Mitbestimmungspflichtigkeit der Whistleblower-Klausel laut BAG jedoch nicht zur Mitbestimmungspflichtigkeit der gesammten Ethikrichtlinie. Der Mitbestimmung entzogen werden können nämlich Angelegenheiten, die im deutschen Recht gesetzlich abschließend geregelt sind oder Vorgaben, mit denen lediglich die geschuldete Arbeitsleistung konkretisiert werden soll.

Presseerklärung des BAG
Pressebericht bi FAZ.NET

Unser Newsletter

Wollen Sie über Neuigkeiten auf dem Laufenden gehalten werden?

Unterstützen Sie uns!