ICC veröffentlicht Guidelines on Whistleblowing

Nach dem BSI hat nun auch die Internationale Handelskammer (ICC) Richtlinien zum Whistleblowing veröffentlicht, die Unternehmen auf freiwilliger Basis Anhaltspunkte für den Umgang mit Whistleblowing geben sollen. Empfohlen werden darin vor allem praktische Schritte zur Etablierung eines Whistleblowing-Programms als Teil der internen Compliance-Maßnahmen:

  • Sicherstellung, dass Meldungen schnell und unter Gewährleistung voller Vertraulichkeit bearbeitet werden
  • Benennung eines hochrangigen Managers als Verantwortlichen für den Whistleblowing-Bereich
  • Übersetzung und Implementierung des Programms in alle Länder, in denen ein Unternehmen tätig ist
  • Befolgung der externen rechtlichen Vorschriften
  • Entscheidung – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen – ob Rückmeldungen anonym erfolgen oder offen gelegt werden, ob sie verpflichtend oder freiwillig sind
  • Rückmeldung, Aufzeichnung und Überprüfung aller Hinweise
  • Sicherstellung, dass Angestellte ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder disziplinarischen Maßnahmen Vorfälle melden können

Bei einem Vergleich der Empfehlungen von ICC und BSI fällt auf, dass ICC zu sehr auf die Sicht der Unternehmen und den Bereich Korruption verengt, während BSI richtiger Weise erkennt, dass ein Whistleblowing-Programm nur ein Teil der internen Unternehmenskommunikation ist und dass es vor allem darauf ankommt Vertrauen bei den Mitarbeitern zu schaffen, damit diese kritische Informationen die für Gesellschaft und Unternehmen relevant sind, nicht zurückhalten. Für diese Vertrauensbildung sind eine externe Option – d.h. ein Wahlrecht des Whistleblowers zur Einschaltung von zuständigen Behörden, dass das Beschreiten des vorzugswürdigen internen Weges absichert – und die Beratung und Hilfe für potentielle Whistleblower von ganz entscheidender Bedeutung. Diesen Punkten wird aber nur in den BSI Empfehlungen Rechnung getragen.

Dennoch dürften selbst die ICC-Guidelines die derzeitige Diskussion in Deutschland befruchten und ähnlich wie die jüngsten Aussagen des BDI-Präsidenten dazu führen, dass auch hier verstärkt Whistleblower-/Hinweisgebersysteme eingeführt und zumindest 2009 auch in den Deutschen Corporate Governance Kodex aufgenommen werden. Selbst beim ICC finden sich außerdem einige Vorschläge, die auch in den bereits existierenden Hinweisgebersystemen in Deutschland oft nicht hinreichend Beachtung finden; so z.B. die Notwendigkeit von Feedback an den Whistleblower und die Betonung des Schutzes des Whistleblowers nicht nur vor Disziplinarmaßnahmen sondern auch vor jeglicher Diskriminierung und Verschlechterung seiner Verdienst- und Karrieremöglichkeiten.

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