Grüne fordern Whistleblowerschutz im Vergaberecht und zur Korruptionsbekämpfung

Gleich zweimal finden sich im aktuellen Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen zur Reform des Vergaberechts auf Bundesebene Bezugnahmen auf die Notwendigkeit von Whistleblowerschutz.

Zum einen im Abschnitt: „Die Reform des Vergaberechts erschwert Korruption“:

Unternehmen, die der Bestechung überführt worden sind, werden in einem bundesweiten Korruptionsregister erfasst. Dieses Register könnte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführt werden. Um das frühere Erkennen von Korruption zu erleichtern, sollte die Bundesregierung arbeitsrechtliche Schutzregelungen für Beschäftigte (sogenannte Whistleblower) entsprechend dem Zivilrechtsabkommen des Europarats gegen Korruption vom 4.11.1999 schaffen, die Behörden einen Verdacht auf Korruption mitteilen oder auf sonstige Verstöße gemäß den OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen hinweisen.

Und darüber hinaus auch im Bereich „Die Kontrolle der Einhaltung von Kriterien durch die Förderung von Zertifizierungsmaßnahmen gewährleisten“:

Dort wo eine Zertifizierung noch fehlt oder unzureichend ist, aber auch bei bestehender Zertifizierung verschärft sich mit der stärkeren Berücksichtigung ökologischer und sozialer Kriterien die Kontrollproblematik jenseits der Auftragsvergabe auch während der Auftragsdurchführung. Oft haben nur wenige Personen, zumeist Mitarbeiter beim Auftragnehmer oder seinen Subunternehmern von derartigen Abweichungen überhaupt Kenntnis. Wirksame Kontrolle setzt daher auch voraus, dass diese Mitarbeiter die Möglichkeit haben müssen, Ihre diesbezüglichen Bedenken an geeigneter Stelle zum Ausdruck bringen zu können, ohne hierfür Repressalien befürchten zu müssen (Whistleblowerschutz). Daneben soll die Einführung weiterer effektiver Kontrollmechanismen geprüft und gefördert werden.

Whistleblower-Netzwerk e.V. begrüßt diese Positionierung der Grünen ausdrücklich und hofft, dass auch die anderen Bundestagsfraktionen sich des Themas Whistleblowerschutz sowohl in seiner Gesamtdimension, wie auch hinsichtlich der speziellen Aspekte des Vergaberechts annehmen werden.

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