Defizite des Whistleblowerschutzes in der Schweiz

Wer sich über die Situation von Whistleblowern in der Schweiz informieren möchte kann dies nun in einem informativen Artikel von Livio Stocker von TI-Schweiz tun.

Im Schweizer Privatrecht wird demnach ebenso wie in Deutschland vom Whistleblower zunächst ein internes Vorgehen verlangt:

„Wenn dies nichts nützt, was bedeuten muss, dass das interne Verfahren definitiv versagt hat, darf sich der Whistleblower an eine externe Stelle wenden. Diese externe Stelle muss die dafür zuständige Behörde sein.

Erst als letzter Schritt und erst wenn die Behörde endgültig versagt hat, kann sich der Whistleblower an die Presse bzw. die Öffentlichkeit wenden.“

Was das Whistleblowing durch Bundesangestellte angeht, scheint in der Schweiz, ebenfalls ganz ähnlich wie in Deutschland, vor allem ein sehr enges Verständnis des Amtsgeheimnisses zu herrschen, das selbst der Anzeige von Straftaten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft entgegen stehen kann. Auch der Verweis auf die Notwendigkeit einer Interessenabwägung im Einzelfall, mit all den damit verbundenen Unsicherheiten ist ein gemeinsames Defizit in beiden Ländern.

Anders als in Deutschland gibt es in der Schweiz mit der Motion von Remo Gysin aber immerhin konkrete Überlegungen für eine Verbesserung des gesetzlichen Schutzes von Whistleblowern.

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