“Staatsgeheimniss” sticht “Menschenrechte”

So lässt sich wohl die Entscheidung der US-Justiz im Fall el-Masri zusammenfassen nachdem der US-Supreme Court die Petition el-Masris auf Durchführung eines Revisionsverfahrens zurückgewiesen hat (was ca. mit 98% derartiger Petitionen geschieht).
Damit ist die vorangehende Entscheidung des Court of Appeals (4th circ.) vom 2.3.2007 unanfechtbar geworden.

Bei deren Lektüre lässt sich feststellen, dass der Court of Appeals unter Verweis auf die Reynolds-Entscheidung des Supreme Courts auch die Möglichkeit einer in-camera-Prüfung der Staatsgeheimnisse ausgeschlossen hat:

El-Masri also contends that, instead of dismissing his Complaint, the district court should have employed some procedure under which state secrets would have been revealed to him, his counsel, and the court, but withheld from the public. Specifically, he suggests that the court ought to have received all the state secrets evidence in camera and under seal, provided his counsel access to it pursuant to a nondisclosure agreement (after arranging for necessary security clearances), and then conducted an in camera trial. We need not dwell long on El-Masri’s proposal in this regard, for it is expressly foreclosed by Reynolds,
the Supreme Court decision that controls this entire field of inquiry. Reynolds plainly held that when „the occasion for the privilege
is appropriate, . . . the court should not jeopardize the security which the privilege is meant to protect by insisting upon an examination of the evidence, even by the judge alone, in chambers.“ 345 U.S. at 10. El-Masri’s assertion that the district court erred in not compelling the disclosure of state secrets to him and his lawyers is thus without merit.

Nun mag es durchaus einsehbar sein, dass bestimmte Staatsgeheimnisse schützenswert sind und dieser Schutz nicht ohne weiteres durch eine öffentliche Gerichtsverhandlung ausgehebelt werden sollte. Andererseits stellt sich jedoch, die auch im deutschen Recht spannende, Frage, ob eine eklatant menschenrechtswidrige Handlung und Straftat überhaupt in einem Rechtsstaat überhaupt noch ein schützenswertes Geheimnis darstellen kann.

Unabhängig von all dem beachtet die Entscheidung aber nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser gebietet nämlich stets danach zu fragen, ob es ein milderes Mittel gibt, welches das geschützte Rechtsgut (Staatsgeheimnis) genauso wirksam schützt, aber die Grundrechtsbeieinträchtigung, hier des Grundrechts auf Rechtschutz und der damit indirekt geschützten weiteren Grundrechte, zumindest abzumildert. Selbst wenn der bloße Ausschluss der Öffentlichkeit hierzu vorliegend nicht genügt hätte, so hätte dies jedenfalls eine Begutachtung der Staatsgeheimnisse allein durch das Gericht getan, womit dann jedenfalls Staatsgeheimnisse nicht absolut über die Menschenrechte gestellt worden wären.

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