BGH-Gas-Beschluss relevant für Whistleblower?

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute einen Beschluss über die Auskunftspflicht von Gasfernleitungsnetzbetreibern gegenüber der Bundesnetzagentur gefasst (Beschluss des Kartellsenats vom 19.6.2007 – KVR 16/06). Der letzte Absatz der hierzu veröffentlichten Pressemitteilung könnte auch für Whistleblower interessant sein:

Schließlich sei die Auskunftsanordnung auch insoweit nicht zu beanstanden, als die geforderten Informationen Geschäftsgeheimnisse umfassten. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG sei erst berührt, wenn ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis durch die Behörde offengelegt werde. Der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Angaben gegenüber Konkurrenten habe der Gesetzgeber durch eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen hinreichend Rechnung getragen.

Demnach dürfte eigentlich auch einem Whistleblower nicht mehr der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorgeworfen werden, wenn er sich mit für diesen relevanten Informationen an zuständige öffentliche Stellen wendet, denn auch diese sind ja – u.a. nach Art. 12 GG aber z.B. Bundesbehörden auch nach § 6 IFG – zur Geheimhaltung und Wahrung des Geheimnisses im Verhältnis zu Dritten verpflichtet.

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