GRECO-Jahresbericht mit Schwerpunkt Whistleblowing

Der am 14.6.2007 in Englisch und Französisch veröffentlichte siebte Jahresbericht (2006), der beim Europarat angesiedelten „Group of States against corruption (GRECO)“ , enthält diesmal ein spezielles Kapitel über Whistleblowerschutz.

Eingangs wird darin zunächst die Bedeutung von Whistleblowerschutz für die Korruptionsbekämpfung, sowohl hinsichtlich der Abschreckung der Täter als auch als Aufklärungsinstrument betont. Verwiesen wird auch auf die internationalen Vorgaben:

So lautet z.B. Artikel 9 des Zivilrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption:

Artikel 9 – Schutz von Beschäftigten
Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass Beschäftigte, die den zuständi­gen Personen oder Behörden in redlicher Absicht einen begründeten Korruptionsverdacht mitteilen, angemessen vor unge­rechtfertigten Nachteilen geschützt werden.

Dieses Übereinkommen ist nach Ratifikation durch 14 Vertragsparteien für diese am 1.11.2003 in Kraft getreten und rechtlich verbindlich geworden. Es gilt mittlerweile in 28 Staaten, darunter seit dem 1.12.2006 auch in Österreich. Deutschland hat das Abkommen zwar bereits 1999 unterzeichnet, bisher aber nicht ratifiziert. Die Schweiz hat es nicht einmal unterzeichnet.

Außerdem wird die Einführung von Whistleblowerschutz auch in Artikel 33 der UN Konvention gegen Korruption UNCAC gefordert:

Article 33 – Protection of reporting persons
Each State Party shall consider incorporating into its domestic legal system
appropriate measures to provide protection against any unjustified treatment for any
person who reports in good faith and on reasonable grounds to the competent
authorities any facts concerning offences established in accordance with this
Convention.

Auch diese Konvention gilt seit 11.1.2006 in Österreich und wurde von Deutschland und der Schweiz zwar unterschrieben aber nicht ratifiziert.

Im weiteren stellt der GRECO Bericht dann wesentliche Kriterien eines guten Whistleblowerschutzes dar und gibt auch konkrete Verbesserungsvorschläge für einzelne der angeschlossenen Staaten. Explizite Whistleblowerschutzgesetze bestehen, dem Bericht zu Folge, in Europa derzeit in Großbritannien, Norwegen und Rumänien. Vor allem die rumänischen Vorschriften scheinen demnach, zumindest auf dem Papier, sehr interessante und in der internationalen Diskussion bisher wenig beachtete Innovationen zu beinhalten:

„Romanian law sets out a list of the persons or bodies officials can send report to, these include „mass-media“ and NGOs, so that it appears from the face of the law that an official can go direct to the media with his concern.“

In Bezug auf Deutschland wird das BAG-Urteil aus dem Jahre 2003 erwähnt, außerdem heißt es:

„Germany plans to clarify their civil code in line with the decisions of the Federal Labour Court.“

Insgesamt gibt der GRECO Bericht einen aktuellen Überblick über den rechtlichen Schutz von Whistleblowern in Europa und enthält viele nützliche Anregungen. Aufgrund des GRECO Mandats beschränkt er sich jedoch auf den Bereich der Korruptionsbekämpfung.

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