Informationsfreiheitsgesetz

Während es in anderen Staaten seit langem Informationsfreiheitsgesetze gibt die Bürgerinnen und Bürgern Zugang zu öffentlichen Informationen gewähren, ist das Bundes-Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gerade mal ein Jahr alt. Aus diesem Anlass gibt es Pressemitteilungen der Initiatoren und des zuständigen Bundesinnenministeriums, wonach bisher insgesamt ca. 2300 Anträge gestellt wurden. Noch interessanter ist allerdings der Bericht von Hans-Martin Tillack von seinen praktischen Erfahrungen mit dem Gesetz.

Informationsfreiheit ist für viele Whistleblower extrem wichtig da oft nur durch die Offenlegung staatlicher Dokumente die Wahrheit ans Licht gebracht werden kann. Die Situation in Deutschland ist jedoch alles andere als günstig. So ist das Bundes-IFG nur für die Bundesbehörden anwendbar, während Informationszugang bei den Landesbehörden eigener Gesetze bedarf die nur in etwa der Hälfte der Bundesländer überhaupt existieren (einen aktuellen Überblick bietet: http://www.transparency.de/Informationsfreiheit.85.0.html). Außerdem enthält das IFG (wie auch viele der Landesgesetze) umfangreiche Ausnahmen und lässt den Grundsatz der Informationsfreiheit quasi nur auf dem Papier bestehen. Besonders nachteilig ist die Regelung des § 6 IFG. Danach können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur mit Einwilligung der Betroffenen weitergegeben werden, während dies andererseits für private Daten keineswegs absolut gilt. Angesichts der zunehmenden Verbreitung von privat-public-partnerships und der oft zusammenfallenden Geheimhaltungsinteressen von Unternehmen und Behörden, bietet sich hier vielfach Gelegenheit die in Sonntagsreden geforderte Transparenz im Behördenalltag zu verhindern.

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