Was hat die Eurokrise mit Whistleblowing und den Menschenrechtsdefiziten in Europa zu tun?

Es gab nur wenige, die sich in den 90iger Jahren nicht von der Eu(ro)phorie anstecken ließen. Nationale Regierungen und Europäische Institutionen priesen das gelobte Land der einheitlichen Währung.
Dabei gab es auch innerhalb der Europäischen Institutionen, genauer in ihrem Herzen, in der Generaldirektion Währungsangelegenheiten der EU-Kommission, als Referatsleiter für EWS, nationale und gemeinschaftliche Währungspolitik, mindestens einen Mann, der als Whistleblower seine kritische Stimme erhob: Bernard Connolly, ein in Oxford ausgebildeter Sohn eines Busfahrers aus Manchester.
Da er sich mit seiner Kritik innerhalb der EU-Kommission keine Geltung verschaffen konnte, wollte Connolly schon in den frühen 90iger Jahren diese in die öffentliche Diskussion einbringen. Er schrieb Aufsätze und beantragte, wie dies als EU-Beamter seine Pflicht war, die Genehmigung der EU-Kommission zu deren Veröffentlichung. Diese wurde, im Gegensatz zur üblichen Praxis der Gestattung der Teilnahme an wissenschaftlichen Diskussionen, verweigert.
In der Folge nahm Connolly dann unbezahlten Urlaub und schrieb während dessen sein 1995 veröffentlichtes Buch „The Rotten Hearth of Europe – The Dirty War for Europe´s Money„, welches er ohne die Zustimmung der EU-Kommission veröffentlichte. Darin schildert er im Detail, wissenschaftlich fundiert und substantiiert, die Geschichte des Fehlschlages des Vorgängers des Euro, des Europäischen Wechselkursmechanismus und warnt vor den Gefahren einer einheitlichen Währung für Demokratie, Wohlstand, Freiheit und letztlich den Frieden. Auch spart er dabei nicht mit Kritik am egoistischen Verhalten der Mitgliedstaaten und auch an jenem der Akteure auf EU-Ebene bis hin zu Kommissionspräsident Jacques Delors.
In Brüssel wird dies prompt als Majestätsbeleidigung aufgefasst und die EU-Kommission greift sofort zu ihrem schwersten Schwert und leitet ein Disziplinarverfahren gegen Bernard Connolly ein. Nun sieht die Disziplinarordnung der EU eigentlich ein ganzes abgestuftes Bündel von möglichen Sanktionen vor, aber da Connolly sich hier offensichtlich des schwersten nur denkbaren Delikts schuldig gemacht hatte, er hatte es als Whistleblower gewagt die Wahrheit auszusprechen, konnten das Resultat des mit ausgesucht loyalen EU-Beamten besetzten Disziplinarverfahrens nur lauten: Höchststrafe – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Mit Mitte vierzig stand Connolly am Ende seiner Karriere und vor dem wirtschaftlichen Ruin, er wurde vertrieben aus dem gelobten Land.
Aber Bernard Connolly wollte dies nicht hinnehmen, berief sich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung, darauf, dass er das Buch als Privatmann in seinem unbezahlten Urlaub geschrieben hatte und auf die fehlende Verhältnismäßigkeit der Sanktion. Europa ist doch schließlich rechtsstaatlich organisiert, so mag er in jenem Moment noch gedacht haben, als er sich an die EU-Gerichte in Luxemburg wandte um die Entscheidung über seine Entlassung anzufechten.
Der Glaube an die EU-Gerichte in Luxemburg dürfte Herrn Connolly dann aber relativ schnell vergangen sein. Jene Gerichte haben zwar als erste die Geltung der in den EU-Verträgen ursprünglich gar nicht vorgesehenen Menschenrechte auch für die EU betont, sie haben diese aber vor allem als Mittel eingesetzt um die multinationale EU und deren Institutionen im Kampf mit den Mitgliedsstaaten um die Rechtshoheit zu stärken. Das EU-Recht – und damit implizit auch EU-Richter und deren Entscheidungen – sollten über dem nationalem Recht stehen, so lautet das Mantra aus Luxemburg mit dem sie sich in Urteil um Urteil an die Seite der EU-Institutionen stellten. Dies brachte an der ein oder anderen Stelle auch durchaus Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger mit sich, insbesondere wo diese sich gegenüber den Mitgliedsstaaten auf die Geltung von EU-Recht beriefen.
Im Fall Connolly wäre es nun aber darum gegangen die Grundrechte in ihrer ursprünglichen Bestimmung zum Einsatz zu bringen: zur Begrenzung von Macht und zum Schutz des Individuums. Diesmal allerdings nicht gegen die Macht der Mitgliedsstaaten sondern gegen jene der EU-Institutionen selbst. Hier versagten die EU-Richter, vielleicht auch deswegen weil sie selbst nicht vom Volke oder von Parlamenten sondern letztlich auf Vorschlag der Regierungen nach Luxemburg entsandt werden.
In dem Urteil des EU-Gerichts Erster Instanz und auch in dem nachfolgenden Urteil des EU-Gerichtshofs über das Rechtsmittel von Bernard Connolly finden sich viele demnach zwar einige hehre Worte zur Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, letztlich wird dies aber auf dem Altar der Loyalitätspflicht des Beamten geopfert. Dabei wird viel über den angeblich unflätigen Ton gesprochen in dem Connolly sich geäußert haben soll. Das eigentliche Thema seines Buches, seine – wie wir heute wissen berechtigten – Warnungen vor den Risiken der Währungsunion und die Motive seines Whistleblowings kommt in den Urteilen der EU-Gerichte allenfalls am Rande vor und spielt letztlich keine Rolle. Nach der Richtigkeit jener Aussagen wird nicht gefragt, nach ihrer Bedeutung für eine informierte öffentliche Diskussion und demokratische Entscheidung ebenfalls nicht. Auch das Motiv hinter Connollys Whistleblowing, die Menschen in Europa vor Schaden zu bewahren spielt keine Rolle. Der formelle Verstoß gegen die Genehmigungspflicht und die Verletzungen der Loyalität, oder sollte man besser sagen, der Verstoß gegen die Omerta, rechtfertigen für die EU-Richter seine Entlassung.
Mit dem Rechtsmittelurteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg waren aus Sicht von Bernard Connolly seine rechtlichen Möglichkeiten allerdings noch nicht ausgeschöpft. Zwar ist die EU als solche nicht Teil des Europarats, sie ist anderseits aber nur eine besondere mit den Mitteln des Völkerrechts von den Mitgliedstaaaten geschaffene Organisationsform in der diese mittels der Setzung von Primärrecht immer noch die letzte Verfügungsgewalt haben. Alle Mitgliedsstaaten der EU aber sind ihrerseits auch Mitglieder des Europarats und an die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gebunden.
Zuständig für Beschwerden über deren Einhaltung ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, jenes Gericht, welches einige Jahre später in Fällen wie z.B. jenem der Berliner Altenpflegerin Brigitte Heinisch betonte, dass Sanktionen gegen Whistleblower anhand des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Artikel 10 EMRK darauf hin zu überprüfen sind, ob sie in einer demokratische Gesellschaft zwingend notwendig sind. Dabei ist auch zu prüfen, welche öffentlichen Interessen hier auf dem Spiel stehen und inwieweit es gerade dem Bekanntwerden des Insiderwissens des Whistleblowers bedurfte, um diese in einem demokratischen Prozess diskutieren zu können.
Connolly zog also nach Straßburg und rechnete das Verhalten der EU ihm gegenüber,  den Vätern der EU, den Mitgliedsstaaten zu. Er beschwerte sich beim EGMR dass die Mitgliedsstaaten der EU ihre Bindungen an die EMRK und deren Artikel 10 verletzt hatten, in dem er für die Ausübung seiner Meinungsfreiheit mit Entlassung sanktioniert wurde. Dies scheint eine logische Argumentation, denn alles andere würde ja bedeuten, dass sich die Mitgliedsstaaten der EMRK durch die Schaffung der EU ihrer Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte, und deren Überwachung durch den Gerichtshof in Straßburg, letztlich entziehen könnten.
Logisch mag diese Argumentation vielleicht sein, aber die Richter in Straßburg sind ihr nicht gefolgt. In ihrer, von der Öffentlichkeit kaum beachteten Entscheidung zum Fall Connolly, wiesen sie dessen Beschwerden mit wenigen Worten als „incompatibiles ratione personae“ unzulässig ab. Ergänzend bezeichneten sie, ebenfalls ohne nähere Prüfung im Detail den Grundrechtsschutz auf EU-Ebene als äquivalent. Der Rechtsweg des Bernard Connolly war zu Ende, er war endgültig Draußen.
Positiv bleibt nur zu Vermerken, dass Bernard Connolly dennoch seinen Weg machte, leider nicht mehr im Einsatz für die öffentlichen Interessen sondern im Einsatz für privates Kapital, als Finanzberater und Analyst für Hedge Fonds und Großinvestoren. Heute führt er die in New York beheimatete Connolly Insight LP und verdient sicherlich weit mehr als er jemals als, durchaus nicht schlecht bezahlter, EU-Beamter hätte verdienen können.
Die Geschichte der Whistleblower in den EU-Institutionen ging nach dem Rausschmiss Connollys unrühmlich weiter. Nach Connolly wurden einige weitere Whistleblower wegen des Delikts von Connolly, wegen „Committing the truth“ Repressalien ausgesetzt.
Paul v. Buitenen wurde suspendiert und mit einem Disziplinarverfahren überzogen, gerettet wurde er nur durch die Empörung der Öffentlichkeit, die zwar ausreichte um die Kommission unter Jacques Santer zum Rücktritt zu zwingen, sich aber längst anderen Dingen zugewandt hatte, als der Gerichtshof der EU später eine Sanktionierung (hier nur in Form einer anteiligen Rentenkürzung) einer der Haupttäterinnen, der französischen Kommissarin Edith Cresson als unverhättnismäßig aufhob. Das Schicksal einer Ex-Kommissarin lag den EU-Richtern also deutlich mehr am Herzen als jenes der Whistleblower.
Als eine verhältnismäßige und gerechtfertigte Sanktion, sahen die EU-Gerichte sogar eine Entlassung von Beamten hingegen stets an wenn es um Whistleblower ging. Gleichgültig ob im Fall von Marta Andreasen, die auf die Betrugsanfälligkeit des EU-Rechnungswesens hingewiesen hatte, oder im Fall von Bart Niijs, der es wagte die Praktiken des Rechnungshofes z.B. bei der Frühpensionierung unliebsamer Beamter zu thematisieren.
Viele andere Whistleblower sind in den Mühlen der EU-Institutionen zermahlen worden und haben schon vor dem Gang zum Gericht aufgesteckt. Andere, z.B. Guido Strack haben immer wieder die EU-Gerichte bemüht und sind entweder gescheitert weil dem Whistleblower dort enorme Beweislasten, den Institutionen aber ein sehr großer Beurteilungsspielraum und eine Richtigkeitsvermutung zugunsten ihrer Handlungen zugebilligt wird, oder sie haben einzelne Verfahren sogar gewonnen, nur um dann feststellen zu müssen, dass die EU-Kommission die Urteile ignoriert und sie trotz entsprechenden Urteils nicht einmal die vollen Verfahrenskosten erstattet erhalten.
Besonders eine Klage von Guido Strack weist erhebliche Gemeinsamkeiten zum Fall Connolly auf. Im Verfahren F-132/07 geht es darum, dass Strack, wissend um die Connolly Rechtsprechung den einzig noch verbleibenden legalen Weg zur Veröffentlichung von Insiderinformationen ging. Er brannte sein Beweismaterial auf eine CD, schickte diese der EU-Kommission und beantragte eine Genehmigung diese CD veröffentlichen und zugleich bei den zuständigen nationalen Behörden Strafanzeigen gegen verschiedene EU-Beamte und Kommissare stellen zu dürfen.
Aber auch dieser Weg wurde versperrt. Die EU-Kommission verweigerte Strack die Genehmigung ohne überhaupt auf ein einziges der von ihm vorgelegte Dokumente oder auf die von ihm gemachten strafrechtlichen Ausführungen einzugehen. Stattdessen verlangte sie von Strack eine gesonderte Aufstellung aller Dokumente und auch nachdem er diese lieferte wurde sein Antrag als „zu unbestimmt“ zurückgewiesen.
Das dagegen von Strack angerufene EU-Beamtengericht stellte zwar fest, dass die EU-Kommission sich u.a. auf einen Artikel des EU-Beamtenstatuts berufen habe, der auf Strack nach seiner Frühpensionierung gar keine Anwendung mehr finde könne, lehnte dessen Klage aber dennoch vollständig ab. Im Kern habe die EU-Kommission Recht: der Antrag sei trotz der Vorlage der CD zu unbestimmt, Strack müsse – was die Kommission nie von ihm gefordert hatte – für jedes einzelne darauf befindliche Dokument eine Zusammenfassung erstellen und genau angeben, warum und wie er es veröffentlichen wolle. Ob das Gericht wohl auch von einer Unbestimmheit ausgegangen wäre, wenn Strack die CD ohne Genehmigung veröffentlicht hätte?
„No way out!“ so scheint es. Selbst den Verdacht auf Straftaten in ihrem Innern will die EU-Kommission unter dem Deckel halten und die EU-Gerichte spielen dabei munter mit. Stattdessen soll allein OLAF, eine interne Dienststelle der EU-Kommission, ermitteln und die dortigen Ermittlungsergebnisse werden, wie der aktuelle Fall um den erzwungenen Rücktritt von EU-Gesundheitskommissar Dalli zeigt, zwar politisch im Interesse der Mächtigen genutzt, aber der Öffentlichkeit vorenthalten.
Guido Strack will sich damit nicht abfinden, er hat gegen das Urteil des EU-Beamtengerichts ein Rechtsmittel eingelegt, zu welchem das zuständige EU-Gericht in wenigen Tagen am Donnerstag, dem 13.12.2012 sein Urteil verkünden wird. Man darf gespannt sein, ob nach ihrer Einbeziehung in das EU-Recht durch den Vertrag von Lissabon die Grundrechte der EMRK und insbesondere deren Artikel 10 auch für die EU-Institutionen effektive Anwendung finden werden.
Der Weg nach Straßburg dürfte jedenfalls auch für Strack schwierig werden, denn obwohl der Vertrag von Lissabon, der Ende 2009 in Kraft getreten ist, den formellen Beitritt der EU zur EMRK vorsieht, steht dieser bis heute aus. Trotz etlichen Verhandlungsrunden gibt es bis heute nicht einmal einen endgültigen Entwurf eines Beitrittsvertrages, der dann nicht nur unterzeichnet, sondern von allen 47 Mitgliedsstaaten des Europarates und von der EU selbst auch noch formell ratifiziert werden müsste, bevor er in Kraft treten könnte.
Bis dahin heißt es wohl weiterhin: Die Menschenrechte und deren Schutz durch den Europäischen Gerichtshof in Straßburg gelten in ganz Europa, außer für die Europäische Union selbst und deren Beschäftigte.
 
 
 
 

Unser Newsletter

Wollen Sie über Neuigkeiten auf dem Laufenden gehalten werden?

Unterstützen Sie uns!