Marta Andreasen unterliegt vor EU-Gericht

Wir hatten an dieser Stelle schon mehrfach über den Fall von Marta Andreasen berichtet, die als für Rechnungskontrolle zuständige Direktorin bei der EU-Kommission entlassen worden war, nachdem sie sich wegen des Verdachts auf Missstände im Rechnungswesen der Kommission an EU-Parlament und Rechnungshof gewandt hatte. Mittlerweile ist Marta Andreasen selbst Abgeordnete im Europäischen Parlament.

Im November 2007 war Andreasen mit Ihrer Klage gegen die Entlassung vor dem EU-Beamtengericht in Luxemburg gescheitert. Heute wurde ihr dagegen gerichtetes Rechtsmittel vom EU-Gericht zurückgewiesen. Dies geschah mit einer vorwiegend sehr formalistischen und aus Sicht des Verfassers zumindest auch zum Teil fragwürdigen Argumentation (vgl. z.B. Rn. 67-73 wonach ein nachgewiesener Fehler im ersten Urteil unbeachtlich sei, wenn er nur geringe Bedeutung habe). Eine genauere Analyse des – wie häufig – nur auf Französisch verfügbaren Urteils steht derzeit allerdings noch aus.

Ordentliche Rechtsmittel gegen dieses Urteil stehen Marta Andreasen jetzt nicht mehr zur Verfügung. Auf Grund der in der Literatur bereits kritisierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im ähnlich gelagerten Fall Connolly dürften auch die Chancen von Marta Andreasen, das heutige Urteil von jenem Gericht in Straßburg überprüfen zu lassen zu können, eher gering sein. Während allen von Entscheidungen nationaler Gerichte betroffenen EU-Bürgern, darunter auch Whistleblowerinnnen wie Brigitte Heinisch, das Recht zu einer Beschwerde nach Straßburg uneingeschränkt zusteht, wird dies EU-Beamten verweigert.

Dies gilt sogar dann, wenn sich ein EU-Gericht, wie jetzt im Fall Andreasen, in seinem Urteil maßgeblich auf seine eigene Interpretation der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – insbesondere des Artikel 6 EMRK – stützt, und obwohl alle EU-Mitgliedsstaaten die EMRK ratifiziert und im Vertrag von Lissabon selbst erklärt haben, sich auch als EU der EMRK unterwerfen zu wollen. Praktisch scheitert es hier aber noch am fehlenden formalen Beitritt der EU zur EMRK, der derzeit – möglicherweise durch bürokratische und politische Manöver – offenbar verschleppt wird.

Zumindest bis zu einem formalen Beitritt der EU liegt die Interpretation der Beachtung der Menschenrechte durch EU-Institutionen nach wie vor allein bei den EU-Gerichten in Luxemburg. Deren Tendenz Fehler oder gar Menschenrechtsverletzungen der EU-Institutionen festzustellen, ist aber nach den bisherigen Erfahrungen – vorsichtig ausgedrückt – eher zurückhaltend.

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