NGOs fordern robuste Umsetzung des VN Übereinkommens gegen Korruption (UNCAC)

Anlässlich der 3. Staatenkonferenz zur UNCAC die vom 9.-11.11.2009 in Doha stattfinden wird, haben sich jetzt zahlreiche internationale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) in einer UNCAC-Coalition zusammengeschlossen und mit einem Appell an die Staatengemeinschaft gewandt die UNCAC mit einem eigenständigen und robusten Berichts- und Überwachungsmechanismen auszustatten um so deren praktische Umsetzung zu begünstigen. Die NGOs fordern insbesondere, dass der Mechanismus umfassend sein und verpflichtende und nicht-verpflichtende Bestimmungen der Konvention erfassen sollte.

Geforderte Kernelemente, die sich z.T. auf regionaler Ebene bei Europarat/GRECO, OAS und OECD schon bewährt haben, sind:

  • die Unterstützung durch ein gut ausgestattetes Sekretariat
  • Unterstützung durch eine Gruppe unabhängiger Experten
  • basierend auf bewährten Methoden wie Peer-Review und Staatenbesuche
  • partizipativ – unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft und anderer Betroffener
  • transparent – mit veröffentlichten Staatenberichten mit Empfehlungen
  • abgestimmt mit regionalen Mechanismen
  • finanziert durch das VN-Budget oder festgelegte Beiträge, nach Bedarf ergänzt durch freiwillige Beiträge.

Whistleblower-Netzwerk e.V. hat heute diese Petition mitgezeichnet und dabei darauf hingewiesen, dass Whistleblowerschutz jenseits der in Artikel 33 UNCAC (s.u.) bereits angesprochenen nationalen Berücksichtigung bei der Korruptionsprävention auch bei der internationalen Überwachung der staatlichen Aktivitäten in diesem Bereich als ein wichtiger Überwachungs-Mechanismus berücksichtigt werden sollte.

Art. 33 UNCAC
Schutz von Personen, die Angaben machen

Jeder Vertragsstaat erwägt, in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung geeignete Massnahmen vorzusehen, um Personen, die den zuständigen Behörden in redlicher Absicht und aus hinreichendem Grund Sachverhalte betreffend in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten mitteilen, vor ungerechtfertigter Behandlung zu schützen.

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