Bei Gewissenskonflikten gibt es eine Pflicht zur Gehorsamsverweigerung

Lautet die Überschrift einer Presseerklärung des Darmstädter Signals zur Unterstützung des Antrages von Oberstleutnant Jürgen Rose von allen weiteren Aufträgen im Zusammenhang mit der „Operation Enduring Freedom“ entbunden zu werden. Die Gründe und Bedenken hinschitlich des vom Bundestag nunmehr beschlossenen Tornado Einsatzes in Afghanistan, hatten Rose und das Darstädter Signal bereits am 8.3.2007 in einem Offenen Brief an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dargelegt.

Die Bundeswehr hat jetzt reagiert und Rose vorerst mit anderen Aufgaben betraut. Damit folgt die Bundeswehr wohl auch höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Im Juni 2005 hatte das Bundesverwaltungsgericht nämlich noch gegen die Bundeswehr entschieden und Disziplinarmaßnahmen gegen eine anderen Soldaten aufgehoben der die Mithilfe zum Irakkrieg aus Gewissensgründen verweigerte. In jenem Urteil hieß es u.a.:

Ein Soldat braucht einen ihm erteilten Befehl jedenfalls dann als unzumutbar nicht zu befolgen, wenn er sich insoweit auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen kann. … Hat ein Soldat eine von dem Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) geschützte Gewissensentscheidung getroffen, hat er Anspruch darauf, von der öffentlichen Gewalt nicht daran gehindert zu werden, sich gemäß den ihn bindenden und unbedingt verpflichtenden Geboten seines Gewissens zu verhalten. a) Diesem Anspruch ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm eine gewissenschonende diskriminierungsfreie Handlungsalternative bereitgestellt wird, um einen ihn in seiner geistigsittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit treffenden Konflikt zwischen hoheitlichem Gebot und Gewissensgebot zu lösen.

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