Satzung „Whistleblower-Netzwerk e.V.“
In der Fassung gültig ab dem 07.06.2007
Vereinsregister Köln: VR 15250
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
(1) Der Name des Vereins lautet: Whistleblower-Netzwerk.
(2) Er hat seinen Sitz in Köln.
(3) Er wird in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Köln eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Vereinszweck)
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung von Whistleblowing
und Whistleblowern und des offenen Dialogs als Grundvoraussetzungen eines
demokratischen Gemeinwesens. Der Verein tritt dafür ein, dass jeder Mensch das
Recht hat, an diesem Dialog teilzunehmen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.
Whistleblower sind Menschen, die illegales Handeln, Missstände oder
Gefahren für Mensch und Umwelt nicht länger schweigend hinnehmen, sondern
aufdecken. Sie tun dies intern innerhalb ihres Betriebes, ihrer Dienststelle
oder Organisation oder auch extern gegenüber den zuständigen Behörden, Dritten,
oder auch der Presse.
Whistleblowing leistet somit einen unschätzbaren Beitrag zur
Kriminalprävention und zu einer Reduzierung von Missständen in der
Gesellschaft.
Ziel des Vereins ist es insbesondere, die in Artikel 5 und 17 des
Grundgesetzes verbürgten Grundrechte zu schützen und ihre Entfaltung auch im
Verhältnis zwischen den Mitmenschen zu fördern. Die genannten Grundrechte
dürfen daher nicht leichtfertig wirtschaftlichen (Geheimhaltungs-)Interessen
Einzelner untergeordnet oder im Rahmen von Treuepflichten über Gebühr begrenzt
werden. Stattdessen sind stets auch die Verpflichtungen des Eigentums und die
Gemeinschaftsinteressen an der Zugänglichkeit von gemeinschaftsrelevanten
Informationen und Einschätzungen zu beachten.
Whistleblowing macht andere Einschätzungen und Sichtweisen deutlich und
ermöglicht so einen weiteren und damit genaueren Blick auf die Welt. Es leistet
somit einen wesentlichen Beitrag nicht nur als Frühwarnsystem zur Bekämpfung
von Korruption und anderer Straftaten oder zur
Erkennung von Fehlentwicklungen, sondern auch generell zur Förderung von
Wissenschaft und Forschung durch intensiveren Diskurs, zu umfassenderer Bildung
und Erziehung zu mehr Zivilcourage und somit allgemein zur Förderung des
demokratischen Staatswesens.
Durch die Unterstützung der Whistleblower und die Förderung eines Klimas,
in welchem Whistleblowing leichter möglich ist, bezweckt der Verein letztlich die
Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen, des sozialen
Friedens, den Schutz der Natur und der öffentlichen Gesundheit sowie die Achtung
des Rechts und der Menschenwürde.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch:
-
die Vernetzung von Whistleblowern und ihren
Unterstützern;
-
einzelfallbezogene Beratung und Hilfe für Whistleblower
und solche die es werden könnten;
-
Durchführung oder Beauftragung wissenschaftlicher
Veranstaltungen und Forschungsvorhaben;
-
Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit;
-
Initiativen anderer Art, um das Klima für den offenen
Dialog und die Rahmenbedingungen für Whistleblower in Wirtschaft, Staat und
Gesellschaft zu verbessern und gesetzliche Regelungen zu effektivem
Whistleblowerschutz zu erreichen.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen
seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) und des § 10b EStG, in
Verbindung mit Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV. So werden insbesondere die Zwecke
nach Nr. 17 (Kriminalprävention) und Nr. 7 (Hilfe für Opfer von Straftaten) der
letztgenannten Vorschrift gefördert. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind
ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung
an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben,
die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere
gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz
maßgebend.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes
aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa
eingebrachter Vermögenswerte.
(5) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen
Rahmens erfolgen.
§ 4 (Mitglieder des Vereins)
(1) Mitglieder des Vereins können
natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die
Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen
(2) Die Mitgliedschaft wird auf
schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine
ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde
einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich,
entbindet aber nicht von der Pflicht den Mitgliedsbeitrag für das laufende
Kalenderjahr zu zahlen. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand.
(4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch
Beschluss des Vorstandes, ggfls. mit sofortiger
Wirkung, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz
Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt.
(5) Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben
werden. Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann
innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung
eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis
zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren
Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 5 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der wissenschaftliche Beirat.
§ 6 (Mitgliederversammlung)
(1) Der Mitgliederversammlung gehören
alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Die Mitgliederversammlung findet
mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per
E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2
Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der
Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt
zu entnehmen sein.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei
ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse
werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch
Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
(5) Zu Satzungsänderungen
und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von Absatz 4
drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung als das
oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der
Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten
Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann
Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von
Absatz 1 eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung
entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss
ausgeschlossen werden sollen.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den
jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht
des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(5) Die Mitgliederversammlung
entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des
Vereines.
(6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
(7) Ihr sind insbesondere die
Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie
bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,
um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das
Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Amtszeit der
Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre, wobei bei der ersten Wahl ein
Rechnungsprüfer nur für ein Jahr gewählt wird und später jeweils jährlich eine
Neuwahl stattfindet. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und
Rechnungsunterlagen des Vereines.
(8)
Ausschließlich die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende
Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand
aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
b) Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahresberichtes;
c) Gebührenbefreiungen;
d) Aufgaben des Vereins;
e) An- und Verkauf sowie Belastung von
Grundbesitz;
f) Beteiligung an Gesellschaften;
g) Aufnahme von Darlehen ab Euro 250;
h) Genehmigung aller Geschäftsordnungen
für den Vereinsbereich;
i) Mitgliedsbeiträge;
j) Satzungsänderungen;
k) Auflösung des Vereins.
(9) Sie kann über weitere
Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft
vorgelegt werden.
§
8 (Vorstand)
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen, die
die Funktionen Vorsitzende/r, Stellvertretende/r Vorsitzende/r und
Schatzmeister/in wahrnehmen und in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Diese
bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Nur dieser ist Vorstand im Sinne des §
26 BGB.
(2) Zur Bildung des Gesamtvorstandes
kann der Geschäftsführende Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung
um einen Erweiterten Vorstand ergänzt werden.
(3) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben
nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein
Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann eine
Neubesetzung der Position durch den Vorstand erfolgen. In diesem Falle bedarf
es der Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder und einer Bestätigung auf
der nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand beschließt über
alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus.
(5) Der Vorstand trifft auf
Einladung des/r Vorsitzenden oder auf Verlangen eines Drittels der
Vorstandsmitglieder zusammen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt
schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens fünf Tagen.
(6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit
der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
Er fasst Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleicheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, per E-Mail
oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich erklären. Alle
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden
zu unterzeichnen.
(7) Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in
vertreten, wobei jede/r für sich allein vertretungsberechtigt ist. Bei
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500 Euro (fünfhundert Euro) sind
nur jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich
zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(8) Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 8a (Wissenschaftlicher Beirat)
(1) Der Wissenschaftliche
Beirat sollte aus mindestens drei Personen bestehen.
(2) Er wird vom Vorstand
berufen und abberufen und hat ausschließlich beratende Funktion. Ein Mitglied
des Beirats ist abzuberufen, wenn die Mitgliederversammlung dies verlangt.
(3) Für den Beirat sollten
nationale oder internationale WissenschaftlerInnen
und ExpertInnen (z. B. auch aus Whistleblower-Organisationen
anderer Länder) gewonnen werden.
(4) Mitglied des Wissenschaftlichen
Beirats kann auch ein Vorstandsmitglied sein. Die Mitglieder des Vorstandes
können an den Beratungen des wissenschaftlichen Beirates teilnehmen.
(5) Für den Beirat gelten §
8 Absätze 5 und 6 sowie § 9 dieser Satzung entsprechend.
§ 9 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den
Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Das Protokoll wird vom dem/r
Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet.
§ 10 (Vereinsfinanzierung)
(1) Die erforderlichen Geld- und
Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden und Zuwendungen Dritter;
c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
d) Entgelte für seine Tätigkeit.
(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach
Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der
Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 11 (Haftungsausschluss)
(1) Die Haftung des Vereins beschränkt
sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des
Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für
jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern
wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der
Vereinsmitglieder gegen den Verein, bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder
bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein
Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu
beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des
Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
(2) Um die Bereitschaft geeigneter
Personen zur Übernahme von Vereinsämtern und Vereinsaufgaben zu erleichtern,
verpflichtet sich der Verein, diese Personen mit Amtsübernahme angemessen zu
versichern. Hierdurch soll auch gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche
des Vereins erfüllt werden können.
§ 12 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft.
(Unterschriften
der Gründungsmitglieder)