Petition zur Freilassung von Gustl Mollath wegen gravierender Verfahrensfehler und Falschgutachten

31. Dezember 2011

Edith und Gerhard Dörner von der AG Solidarität mit Gustl Mollath aus Nürnberg haben jetzt bei OpenPetition.de eine Petition an den Bayerischen Landtag zur Mitzeichnung eingestellt.

Wir hatten bereits über den Fall Mollath, der auf mögliche Steuerhinterziehung hinwies und seit dem 27.02.2006 in der bayerischen Psychiatrie weggesperrt ist, berichtet und weisen gerne nochmal auf den ausführlichen, online abrufbaren, Bericht bei Report Mainz und die hervorragende Unterstützer-Webseite hin.

Die Kernforderungen der aktuellen Petition lauten:

• Die sofortige Freilassung von Gustl Mollath aus der forensischen Psychiatrie.

• Die umfassende und unabhängige juristische Klärung des Falles Mollath, hinsichtlich der Fehlurteile und Falschgutachten, die zu seiner Zwangsverwahrung in den bayerischen Forensiken geführt haben.

• Die juristische Verfolgung der damaligen Anzeigen hinsichtlich von Steuerhinterziehung, Schwarzgeldtransfers und Insidergeschäften.

Da die Vorgänge im Fall Gustl Mollath keinen Einzelfall darstellen sondern ein strukturelles Problem sind, fordern wir ebenfalls:

• Die Aufklärung ähnlich gelagerter Fälle von Rechtsbeugung und versuchter Psychiatrisierung von Whistleblowern (Hinweisgebern) in Bezug auf Wirtschaftskriminalität.

• Die unabhängige Überprüfung der bayerischen forensischen psychiatrischen Anstalten hinsichtlich menschenunwürdiger Zustände und das Abstellen dieser, soweit vorhanden.

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Zwischen den Jahren

31. Dezember 2011

Wir wissen, dass wir das Leid der Angehörigen der Opfer nicht wiedergutmachen können. Aber ihnen und uns gemeinsam sind wir es schuldig, die Taten umfassend aufzuklären und alle Beteiligten, auch die Helfershelfer, zur Rechenschaft zu ziehen. Es ist unsere Pflicht, die Werte unserer offenen und freiheitlichen Gesellschaft entschlossen zu verteidigen – jederzeit und gegen jede Form von Gewalt. Das ist eine Daueraufgabe – für die Politik wie für uns alle.

So manche Whistleblowerin und so mancher Whistleblower hätten sich gewünscht, dass jene Worte aus der Neujahrsansprache der Kanzlerin auch auf sie bezogen wären. Sie wünschten: Dass in Deutschland Whistleblower nicht länger als Nestbeschmutzer diffamiert würden. Dass es mehr Ansprechpartner gäbe, an die man sich mit Fragen und Hinweisen bezüglich möglicher Rechtsbrüche wenden könnte. Dass diese Ansprechpartner und Ermittlungsbehörden – wie z.B. die Staatsanwaltschaften in den meisten anderen Staaten Europas – unabhängig wären. Dass die zuständigen Stellen den Hinweisen unbefangen und gründlich nachgehen würden – auch dann, wenn die Vorwürfe zunächst unglaublich klingen, weil sie sich gegen wohlangesehene Wirtschaftslenker oder hohe und höchste Staatsdiener richten.

Dann, hätte es vielleicht auch bei der Polizei und in den Verfassungsschutzämtern frühzeitig Whistleblower gegeben, die schon vor Jahren erfolgreich hätten einfordern können, dass beim rechten Terror – und auf diesen bezieht sich die Kanzlerin im Eingangszitat – nicht länger bezahlt und weggeschaut wird. So aber wurden die wenigen Whistleblower, die es gab, wie z.B. Sven Gratzik und seine beiden Kollegen, die beim LKA Sachsen-Anhalt gegen Neo-Nazis vorgingen, zurückgepfiffen und ins Puppentheater versetzt.

Whistleblower-Netzwerk e.V. nimmt sich der von der Kanzlerin beschriebenen Daueraufgabe an. Wir bieten auch eine Antwort auf ihre Frage ” Wie lernen wir als Gesellschaft?”: In dem wir hinschauen, Whistleblowern zuhören, ihre Hinweise prüfen und wo nötig Konsequenzen daraus ziehen. In dem wir Whistleblowern eine bestmögliche Chance geben, Veränderungen von Missständen anzustoßen, ohne selbst dabei zu Schaden zu kommen.

Für dieses Ziel haben wir auch 2011 gearbeitet: Gemeinsam mit unserem Kooperationspartner, dem Dok-Zentrum AnsTageslicht.de haben wir die Geschichte von Sven Gratzik und seiner Kollegen und mehr als zwanzig weitere Whistleblowerfälle in unserer Ausstellung “Whistleblowing – Licht ins Dunkel bringen!” dokumentiert und präsentiert. Im Auftrag der Hans Böckler Stiftung haben wir in einer Studie interne Whistleblowing-Systeme in der deutschen Wirtschaft untersucht und ein detailliertes Gestaltungsraster entwickelt, wie Unternehmen in transparenter Weise und im Dialog mit ihren Mitarbeitern internes Whistleblowing fördern und als Frühwarnsystem nutzen können. Wir haben die Diskussion um die Notwendigkeit effektiven gesetzlichen Whistleblowerschutzes national und international eingefordert und konstruktiv begleitet und auch 2011, soweit dies mit unseren bescheidenen Mitteln möglich, war einzelne Whistleblowerinnen und Whistleblower unterstützt.

Erfolge blieben dabei nicht aus: Unser Vorstandsmitglied Brigitte Heinisch hat ein bedeutsames Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erreicht. Unsere Arbeit wurde international wahrgenommen und gewürdigt, sowohl bei NGOs und im neu gegründete WIN (Whistleblowing International Network) als auch bei der OECD und den G20-Staaten. Wir stehen auch im Dialog mit der Wissenschaft und der Politik und auch die Medien greifen unsere Themen und Vorschläge immer mal wieder auf. In Deutschland haben wir es mittlerweile immerhin erreicht, dass sich alle Oppositionsfraktionen im Bundestag für gesetzlichen Whistleblowerschutz aussprechen. Bis zur Umsetzung unseres eigenen Gesetzesentwurfs ist es zwar noch
ein weiter Weg, aber wir wollen auch zukünftig das Gespräch suchen, Schwachpunkte in der bisherigen Rechtslage und den ersten zaghaften Änderungsvorschlägen der Parteien aufzeigen und effizienten gesetzlichen Whistleblowerschutz einfordern.

Das Jahresende wollen wir nutzen, um all jenen ganz herzlich zu danken, die uns 2011 unterstützt haben.

Unsere Arbeit geht 2012 weiter: Im Januar stehen gleich mehrere Gerichtsverhandlungen von Whistleblowerinnen und Whistleblowern an, die wir begleiten wollen. Im Februar wird es eine öffentliche Anhörung zur Notwendigkeit gesetzlichen Whistleblowerschutzes im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales geben, bei dem wir vertreten sind. Ende März werden wir unsere Ausstellung im Europäischen Parlament in Brüssel präsentieren.

Um all dies und noch viel mehr auch 2012 erfolgreich leisten zu können, brauchen wir noch mehr Menschen, die unsere Ziele teilen, die mitarbeiten (sei es projektbezogen z.B. bei Übersetzungen unserer Ausstellungstexte oder regelmäßig als neues Vereinsmitglied) und wir brauchen auch mehr Spenden um unsere Aktivitäten finanzieren zu können. Hierfür bitten wir um Ihre Unterstützung!

Whistleblower Netzwerk e.V. wünscht Ihnen allen ein gutes und erfolgreiches Jahr 2012.

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Buchbesprechung: Groneberg, Whistleblowing

23. Dezember 2011

Die juristische Promotion von Rut Groneberg bietet was der Untertitel verspricht: “Eine rechtsvergleichende Untersuchung des US-amerikanischen, englischen und deutschen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Entwurfs eines neuen § 612a BGB”.

Obwohl erst im Nobember 2011 erschienen, ist die Arbeit im wesentlichen auf dem Stand der Promotionsabgabe im WS 2009/2010. Die neusten Entwicklungen in den USA (Dodd-Frank-Act), auf der Ebene des Europarates (PACE-Entschließung und EGMR Urteil), bei den G20 (Seoul und follow-up), die Empfehlungen von Transparency International oder auch unser Vorschlag für einen Gesetzesentwurf haben daher keine Berücksichtigung mehr finden können. Dennoch kann die Arbeit, die nach dem Heinisch Urteil des EGMR neu in Gang gekommene Diskussion um die Ausgestaltung eines gesetzlichen Whistleblowerschutzes sicherlich befruchten.

Groneberg erschließt die Materie anhand vorangestellter Kapitel zur Klärung des Begriffs Whistleblowing, zur Herausarbeitung der unterschiedlichen Interessen sowie zu den Whistleblowingregelungen in Internationalen Organisationen und Vereineinbarungen.

Daran schließt sich der Rechtsvergleich zwischen USA und England an, dem zwei Kapitel, diesmal zur Darstellung des arbeitsrechtlichen Umfeldes und zur Entwickung des Whistleblowingrechts in den jeweiligen Ländern vorangestellt sind. Der eigentliche Vergleich erfolgt sodann anhand der Kriterien: persönlicher und sachlicher Geltungsbereich, Adressaten der Offenlegung und Gutgläubigkeit und Motive, wobei die Verfasserin auch die Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung behandelt. Die Darstellung ist präzise und zeichnet sich dadurch aus, dass neben der Gesetzeslage auch detailliert auf die hierzu sowie zu den relevanten allgemeinen Rechtsprinzipien (Common law, First Amendment, public policy/concern) ergangene Rechtsprechung in den USA und England eingegangen wird.

Schließlich wird der Blick nach Deutschland auf die Ausgangslage – vor allem anhand der bisherigen Rechtsprechung – und auf den, im Jahre 2008 im Bundestag diskutierten, Vorschlag dreier Bundesministerien zur Einführung eines neuen §612a BGB gerichtet. Groneberg fasst ihre Ergebnisse angesichts des “unbefriedigenden” Schutzes von Whistleblowern in Deutschland schließlich in einem eigenen Gesetzesvorschlag zusammen, der zumindest einige Schwächen des damaligen Vorschlages der großen Koalition und auch des jetzigen Vorschlages der Grünen vermeidet.

Groneberg schlägt dabei, meist in Anlehnung an zuvor dargestellte Vorbilder aus USA oder England, u.a. vor: den persönliche Anwendungsbereich auf arbeitnehmerähnliche und Leiharbeitsverhältnisse auszuweiten, den sachlichen Anwendungsbereich auch auf drohende Rechtsverletzungen zu erstrecken, Gutgläubigkeit ausreichen und die Motivation des Whistleblowers unberücksichtigt zu lassen, sowie die Rechtsdurchsetzungschancen für Whistleblower durch Beweiserleichterungen zu verbessern.

Andererseits will die Autorin, mit der bisherigen BAG-Rechtsprechung und dem damaligen Vorschlag der großen Koalition, aber grundsätzlich an der Pflicht zum vorrangigen internen Whistleblowing festhalten und dem Whistleblower bewusst kein Wahlrecht zwischen dem internen und dem Whistleblowing an Behörden einräumen. Dies obwohl sie zugleich selbst ausführt: “Auch die Beschäftigten werden aus Loyalitätserwägungen oftmals einen internen Hinweis vorziehen. Zudem haben sie regelmäßig ein Eigeninteresse am Erhalt ihres Arbeitsplatzes und damit an der Lebensfähigkeit und Profitabilität des Unternehmens und wollen negative Reaktionen bei den Behörden und in der Öffentlichkeit vermeiden”.

Statt hieraus aber zu schließen, dass, wenn Beschäftigte sich gegen eine interne Meldung entscheiden, hierfür regelmäßig gute, oft allerdings kaum belegbare Gründe vorliegen und ihnen daher ein Wahlrecht zuzubilligen, bleibt auch Groneberg bei dem wegen des angeblich notwendigen Schutzes des Arbeitgebers (vor der Kenntniserlangung durch Behörden !) nötigen Kriterium der, um Regelbeispiel-Ausnahmen (z.B. bei Straftaten des Arbeitgebers ist eine direkte Behördenanzeige zulässig) ergänzten, Zumutbarkeit stehen. Nötig sei, “dass aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers objektive Anhaltspunkte bestehen müssen” und die Arbeitnehmer hätten auch eine “sorgfältige und gewissenhafte Prüfung im Rahmen ihres Erfahrungshorizonts und ihrer Informationsbeschaffungsmöglichkeiten” durchzuführen.

Die Verfasserin übersieht dabei jedoch, dass all diese nuancierten juristischen Kritierien letztlich zur Folge haben dürften, dass jenen Menschen, die sich ja in der Situation oft auch schnell und ohne Rechtsberatung zwischen Schweigen und Whistleblowing entscheiden müssen, eben kein eindeutiges Signal zum Melden gegeben wird. Dass sie – wie im Fall der von der Verfasserin leider nicht rezipierten Entscheidung des LAG-Mainz zum ähnlich lautenden § 17 Abs. 2 ArbSchG – nicht vorhersehen können wie ein Richter die Situationund ihre Nachforschungspflichten im Nachhinein beurteilen wird und dann mehrheitlich auch weiterhin lieber schweigen werden.

Schade ist auch, dass die Autorin zu eng am Grundkonzept des § 612a BGB klebt. Sie sieht zwar, dank des Blicks in die USA und England, die öffentlichen Interessen als wichtiges und von der Rechtsprechung deutscher Arbeitsgerichte bisher vernachlässigtes Abwägungskritierum, wenn es um den Schutz von Whistleblowern geht. Sie stellt aber nicht die, zwingend über das Arbeitsrecht hinausgehende Frage, wie gesetzliche Regelungen beschaffen sein müssten um eben jene öffentlichen Interessen durch die Förderung von Whistleblowing besser zur Geltung zu bringen. Dies nicht einmal im Hinblick auf die Übertragbarkeit des AGGs, obwohl im rechtsvergleichenden Teil immer wieder Parallelen zum Anti-Diskriminierungsrecht, das ebene auch proaktive Komponenten umfasst, gezogen werden.

Groneberg, Rut: Whistleblowing — Eine rechtsvergleichende Untersuchung des US-amerikanischen, englischen und deutschen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Entwurfs eines neuen § 612a BGB; ISBN: 978-3-428-13530-1; 2011.

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Schweiz: Bundesgericht bestätigt Strafe für Whistleblowerinnen

22. Dezember 2011

Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts der Schweiz hat mit Urteil vom 12.12.2011 (6B_305/2011) die Verurteilung der beiden Züricher Whistleblowerinnen Esther Wyler und Margrit Zopfi durch das Züricher Obergericht wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätze zu je 80 Franken bestätigt.

Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorliegen des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen verneint. Dieser setze nach der Rechtsprechung unter anderem voraus, dass die Straftat zur Erreichung des Ziels notwendig und angemessen sei und den einzig möglichen Weg darstelle, wohingegen die beiden Angeklagten hier die Möglichkeit ungenutzt gelassen hätten ihre Bedenken an andere öffentliche Stellen jenseits der Betroffenen Verwaltung der Stadt Zürich weiterzutragen. Unbeachtlich sei dabei, dass auch dies möglicher Weise einen Geheimnisverrat dargestellt hätte, da dieser dann jedenfalls weniger schwer gewogen hätte als der von den Whistleblowerinnen gewählte Weg zu den Medien.

Das Heinisch-Urteil des EGMR ignoriert das Bundesgericht unter Verweis darauf, dass das entsprechende Vorbringen der Angeklagten verspätet erfolgt sei.

Außerdem heißt es im Urteil:

“Den Beschwerdeführerinnen ist im Übrigen darin zuzustimmen, dass eine Regelung betreffend das Vorgehen bei der Meldung von Missständen am Arbeitsplatz im Interesse aller Beteiligten und Betroffenen sinnvoll sein mag. Allerdings kann eine tatbestandsmässige Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Meldung eines Missstandes an die Öffentlichkeit nicht schon – etwa gemäss Art. 14 StGB – gerechtfertigt sein, wenn bei der Meldung ein im Gesetz geregeltes Vorgehen eingehalten wird (vgl. auch den Vorentwurf von 2008 betreffend Teilrevision des Obligationenrechts [Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz], Art.321abis E-OR, betreffend “Meldung von Missständen” sowie den Erläuternden Bericht zum Vorentwurf, Ziff. 1.4 S. 26). Ob eine Amtsgeheimnisverletzung gerechtfertigt ist, bestimmt sich wesentlich auch nach den auf dem Spiel stehenden Interessen, und davon kann es abhängen, welche verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Wege vor dem Gang in die Öffentlichkeit zu beschreiten sind.”

Aus Sicht des Verteidigers der beiden Whistleblowerinnen, des Nationalrates und Strafrechtsprofessors Daniel Jositsch, der sich Whistleblower-Netzwerk e.V. nur anschließen kann, ist es der völlig falsche Weg Whistleblower mit ihren Anliegen, wenn sie diese an einer zuständigen öffentlichen Stelle vorgebracht haben, auch danach noch von Pontius zu Pilatus zu schicken. Das Urteil zeigt erneut, wie dringend der gesetzliche Handlungsbedarf für effektiven Whistleblowerschutz auch in der Schweiz ist. Jositsch will jetzt erneut eine entsprechende Initiative starten.

Uptdate: Laut NZZ will Frau Wyler jetzt unter Berufung auf das Heinisch-Urteil Beschwerde zum EGMR einlegen.

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Vergessen ist der größte Feind!

20. Dezember 2011

Nachfolgend dokumentieren wir die Rede die Annegret Falter (Mitglied der Jury von VDW und IALANA, die Bradley Manning den Whistleblowerpreis 2011 verliehen hat) am letzten Samstag anlässlich der Kundgebung für Bradley Manning vor der US-Botschaft in Berlin gehalten hat:

Bradley Manning steht in diesen Tagen zum ersten Mal vor Gericht. Nach 18 Monaten Haft in Militärgefängnissen.

Warum ? Was hat Bradley Manning getan?

Der US-Soldat soll geheime Dokumente der US-Regierung an Wikileaks gegeben haben. Aus ihnen konnte man erfahren, dass US-Soldaten im Irak mit Hubschraubern Jagd auf Zivilisten gemacht haben; es wurden weitere schockierende Einzelheiten über den menschenrechtswidrigen Umgang mit Gefangenen in Guantanamo bekannt; man erfuhr von geheimen völkerrechtswidrigen Absprachen zwischen Regierungsvertretern weltweit. Da tauchen sie alle auf: von A wie Arabische Emirate bis Z wie Zimbabwe.

Der Präsident der Vereinigten Staaten, Barack Obama, Mannings oberster Befehlshaber, hatte vor Amtsantritt gesagt, dass er seine Regierung auf »einen beispiellosen Grad der Offenheit« und die Errichtung »eines Systems der Transparenz und öffentlichen Teilhabe« verpflichten wollte. Er hatte auch gesagt, dass bis Juni 2012 alle Regierungseinrichtungen ihre als geheim klassifizierten Dokumente sichten und je nach dem freigeben sollten.

Das war früher. Im vergangenen Jahr wurden 77 Mio Dokumente in verschiedene Geheimhaltungsstufen klassifiziert. Gerechtfertigt oder nicht. Das bedeutete einen Anstieg von 40% gegenüber dem Vorjahr. – Es ist ja auch bequem, alle belastenden oder peinlichen Informationen zu Staatsgeheimnissen zu erklären – aber es ist das Gegenteil von vernünftigem Regierungshandeln.

Vielleicht besteht Bradley Mannings Fehlverhalten ja nur darin, dass er die Ankündigungen seines Oberbefehlshabers ernst genommen hat.

Das sieht Außenministerin Hillary Clinton allerdings anders. Sie sagte im vergangenen Jahr: „Diese Enthüllungen sind nicht nur ein Angriff auf die US-Außenpolitik, sie sind ein Angriff auf die internationale Gemeinschaft. (…) Wir werden aggressive Schritte unternehmen, um jene zur Rechenschaft zu ziehen, die diese Informationen gestohlen haben.“

Das hat die US-Regierung ja nun getan.

Sie hat Bradley Manning seit eineinhalb Jahren weggesperrt – unter zeitweise folterähnlichen Bedingungen, wie namhafte US-Juristen in einem offenen Brief an ihren Kollegen, den Präsidenten Obama, geschrieben haben. Jetzt steht Manning vor einem Militärgericht, dessen Unbefangenheit Mannings Verteidiger Coombs noch vor Prozessbeginn anzweifelte.

Wenn Manning die Dokumente weitergegeben hat: Er hätte es getan für die Bürgerinnen und Bürger Tunesiens, für die Häftlinge in Guantanamo, für die Zivilisten in Irak und Afghanistan und für d i e amerikanischen Freunde, die versuchen, den zunehmenden Geheimhaltungswahn der US-Regierung einzudämmen. Denn d e r gefährdet die Rechte der Bürgerinnen und Bürger – die Informationsfreiheit, die Meinungsäußerungsfreiheit, die Demokratie! Er hätte es für uns alle getan!

Darum müssen wir uns jetzt fragen: Was können w i r für ihn tun?

Was können wir, die wir hier in Berlin am Brandenburger Tor versammelt sind, was kann die Zivilgesellschaft für einen Mann tun, der tausende Meilen entfernt in einem Hochsicherheitstrakt einsitzt, militärisch abgeschirmt vor Freunden und Unterstützern. Abgeschirmt vor allem von den Medien und ihren Vertretern. Seine Haftbedingungen in Fort Leavensworth wurden nach massiven Protesten aus dem In-und Ausland und der UN ein wenig erleichtert. Es wurden nach einem komplizierten Verfahren einige Besucher zugelassen. Journalisten werden es nach wie vor nicht.

Was also kann man für Bradley Manning tun?

Man kann zeigen, dass und warum die Informationen, die er an Wikileaks gegeben haben soll, für Menschen auf der ganzen Welt wichtig sind. Nicht alle. Aber viele. Etwa 250.000 Dokumente wurden inzwischen veröffentlicht. Der Spiegel hatte ein Vierteljahr lang 50 Redakteure an die Auswertung gesetzt. Der Guardian, Le Monde, El Pais – die können das. Können sich das leisten, haben die Leute. Wikileaks konnte es nicht. Und Bradley Manning schon gleich gar nicht. Folgt daraus, dass Manning, dass Wikileaks die Finger von der ganzen Sache hätte lassen müssen? Weil es für Einzelne unmöglich ist, 250.000 Dokumente zu prüfen unter Gesichtspunkten wie Persönlichkeitsschutz und öffentliche Relevanz?

Die US-Regierung greift Wikileaks mit diesem Argument seit Jahren massiv an. Sie wirft Julian Assange und nun Bradley Manning vor, militärisches Personal und die nationale Sicherheit der USA zu gefährden sowie ausländischen Geheimdiensten und Terroristen in die Hände zu arbeiten. „To help the enemy“ – darauf steht schlimmstenfalls die Todesstrafe. Ein Nachweis wurde bisher nicht geführt. Im Gegenteil. Der damalige Verteidigungsminister Gates gab Mitte Oktober 2010 offiziell zu, dass die Veröffentlichung von „70.000 Geheimdokumenten des Pentagon aus Afghanistan … keinen nennenswerten Schaden angerichtet hat. So seien keine Informanten in den Dokumenten enttarnt worden.“

Darum kann es also nicht wirklich gehen. Worum dann? Wohl eher darum, die Informationen und die Deutungshoheit der Regierung zu sichern. Es geht darum, an Bradley Manning ein Exempel zu statuieren. Es geht darum, potentielle Whistleblower einzuschüchtern und abzuschrecken. Keiner schlage mehr Alarm!

Wir alle sollen unsere Nase nicht in Herrschaftsgeheimnisse stecken. Wir alle sollen den Mund halten. Wir alle sollen die Finger von geheimen Dokumenten lassen!

Genau das werden wir n i c h t tun. Es stehen jetzt 250.000 Dokumente im Netz. Die Vorhut des globalen investigativen Journalismus hat sie nach Scoops durchforstet. Allerdings hat der „Spiegel“ andere Auswahlkriterien als wir – auch Verkaufskriterien. Dafür mag diplomatischer Klatsch und Tratsch relevant sein.

Jetzt aber sollten w i r weitersuchen. Die Obama-Administration besteht darauf, dass die im Internet veröffentlichten „geheimen“ Dokumente weiterhin geheim zu halten seien. Regierungsbeamten ist es bei Strafe verboten, sie zu lesen oder herunter zu laden. Die US-Regierung wird ihre Gründe haben.

Viele Bürgerinnen und Bürger aber, politisch bewusste und demokratisch gesinnte Menschen werden weitersuchen und die Dokumente finden, die die demokratische Öffentlichkeit tatsächlich kennen sollte. Weil sie ein Recht darauf hat. Solche wie das Video „Collateral Murder“. Dieses Staatsgeheimnis ist ein illegales Staatsgeheimnis.

Die Menschen werden auch künftig unterschiedliche Kriterien haben, nach denen sie die Dokumente beurteilen. Sie werden auf Dinge stoßen, die sie nur vage verstehen und nicht zureichend in ihren Kontext einordnen oder gewichten können. Aber sie werden wissen oder in Erfahrung bringen, wer denn sie einordnen und auswerten kann. Dafür gibt es Netzwerke. Sie werden sie an Zeitungen schicken, an Blogs, an Internetforen und Twitter. An Greanpeace, an die IALANA, an Transparency International und das Whistelblower Netzwerk. An Truthout und Democracy Now. An Wissenschaftler und Juristen. An ihre Freunde in den USA, in Pakistan und im Kongo. Und die Menschen dort werden ihrerseits nach Enthüllungen in den Dokumenten suchen – und sie finden.

D a s können wir für Bradley Manning tun. Im öffentlichen Interesse. Für Demokratie und Gemeinwohl. Für uns.

250.000 Dokumente sind viele Dokumente. Aber wir sind auch viele.

Gebt Bradley Manning nicht dem Vergessen anheim. Sorgt vor allem dafür, dass die Regierungen ihn nicht vergessen. Denn das ist es, was diejenigen hoffen, die ihn für viele Jahre aus dem Verkehr ziehen wollen: Dass die Angelegenheit im Weltgetümmel untergeht.

Das Vergessen aber ist der größte Feind der politischen Gefangenen!
Bradley Manning darf nicht in Vergessenheit geraten. Wir sollten das nicht zulassen.

Unterdessen geht die Anhörung Mannings, wie Blogs und andere Medien berichten, weiter. Und auch von WikiLeaks gibt es Neuigkeiten, denn die haben ein Unterstützernetzwerk ins Leben gerufen.

Bitte unterstützen Sie auch http://www.freebradleymanning.de/!

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