Whistleblowing: Wochen-Nachlese

13. Januar 2012

Leider war in der letzten Woche keine Zeit für Blogmeldungen, d.h. aber nicht, dass nichts passiert ist, z.B.:

Der Leiter der Anhörung im Fall Manning, der diese nach Skript ausführte, erfüllt die in ihn gesetzten Erwartungen und schlägt die Eröffnung eines formellen Militärstrafverfahrens gegen Manning vor.

In Deutschland wird wieder für die Freilassung Mannings demonstriert: am 15.01. anlässlich der dezentralen Global-Change Demonstrationen und am 21.01. in einer Pro-Manning-Demo in Frankfurt am Main.

In der Schweiz trat der Präsident der Nationalbank wegen eines Devisenspekulationsgeschäfts zurück. Der Hinweis darauf stammte von einem Banker, der sich nach Veröffentlichung der Geschichte der Staatsanwaltschaft stellte und sich nun wegen Verletzung des Bankgeheimnisses verantworten muss. Den Whistleblower hat dies alles psychisch so sehr erschüttert, dass er einen Selbstmordversuch unternahm. Dies hat eine intensive Diskussion zum Thema Whistleblowing in der Schweiz angeregt, in der sich u.a. auch Rudolf Elmer zu Wort gemeldet hat.

Der Untersuchungsausschuss zum Fall der hessischen Steuerfahnder muss sich einen neunen Vorsitzenden suchen. Der bisherige Vorsitzende Leif Blum, der sich u.a. durch das Verbot der Berichterstattung dieses Blogs einen Namen gemacht hatte, hat angesichts der gegen ihn laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen jetzt endgültig hingeschmissen und auch seine Mitgliedschaft im Untersuchungsausschuss niedergelegt.

Der englischsprachige Blog von Transparency International berichtet über Whistleblower in Latein-Amerika und die Gefahren denen sie ausgesetzt sind. Die Forderungen, die diese an die Politik haben, decken sich dabei weitgehend mit denen von Whistleblower-Netzwerk.

Und dann war da noch die Affäre um die mit gefährlichem Industriesilikon gefüllten Brustimplantate aus Frankreich: Aufgedeckt durch Whistleblower.

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Radiotipp: Deutschlandradio Kultur – Breitband – zu Leakingplattformen

6. Januar 2012

An diesem Samstag, den 07.01.2012, ab 14:05 Uhr auf Deutschlandradio Kultur, geht es u.a. um Leakingplattformen, Transparenz und Whistleblowing. In der Ankündigung heißt es:

Wie weit darf das Leaken von Informationen gehen? Diese Frage steht erneut im Raum, nachdem die Hacker-Gruppe Anonymous Anfang dieser Woche ein Webportal gegen Neonazis gestartet hat. Die Aussteiger-Initiative EXIT hält diese Aktion für das falsche Mittel im Kampf gegen Rechts. Anlass für Breitband, einen Blick auf die Entwicklung von Leakingplattformen seit Wikileaks zu werfen und nach den Wertmaßstäben zu fragen, die beim Leaken gelten sollten. Wir diskutieren mit Guido Strack vom Whistleblower Netzwerk, Christian Humborg, Geschäftsführer Transparency International Deutschland und Kollegen Markus Heidmeier, ehemals Leaks-Blog-Autor bei Zeit Online.

Weitere Themen sind Wulffsche Authentizität und Audio Games. Die Sendung ist nach Ausstrahlung auch online abrufbar.

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Buchbesprechung: Manger, Kritik im Arbeitsverhältnis und ihre Grenzen

4. Januar 2012

Das Thema der juristischen Promotion des Magdeburger Rechtsanwalts Manger geht deutlich über das Thema Whistleblowing hinaus. Nichts desto trotz behandelt Manger den Problemkreis des Whistleblowings bzw. der Arbeitnehmeranzeigen und der Flucht des Arbeitnehmers in die Öffentlichkeit ausführlich. Dabei gelingt es ihm, vielleicht gerade auch wegen seines breiteren Ansatzes, durchaus Aspekte zu beleuchten, die von der bislang in Rechtswissenschaft und Rechtsprechung herrschenden Meinung eher vernachlässigt werden.

Zu verdanken ist dies vor allem seiner tiefgehenden Analyse der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Kommunikationsgrundrechts der Meinungsfreiheit und seiner expliziten und verfassungsimmanenten Schranken.

Konkret kritisiert Manger z.B. die Ansicht des BAG, wonach anonyme Arbeitnehmeranzeigen nicht in den Schutzbereich des Art. 5 GG fallen sollen und hält dem BAG zutreffend sowohl die Rechtsprechung des BGH als auch die Grundsätze des BVerfG entgegen. So hat der BGH in seiner Spickmich-Entscheidung (Urteil v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08) ausgeführt: “Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Bereich, um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden.” Weiter verweist Manger auf zwei presserechtliche Entscheidungen in denen das BVerfG den Schutz der Pressefreiheit aus Art. 5 GG auch auf den Abdruck anonymer Meinungsäußerungen erstreckt (1 BvR 1183/90 vom 22.7.1998 und 1 BvR 426/80 vom 20.04.1982) hat und hätte durchaus auch noch die Entscheidung des BVerfG, 2 BvR 1780/04 vom 21.6.2006 anführen können, wo trotz anonymer Meinungsäußerung eine Prüfung anhand von Art. 5 GG vorgenommen wurde. Art. 5 GG schützt demnach, entgegen der Auffassung des BAG, auch die anonyme Form der Meinungskundgabe, wohingegen anonyme Behördenanzeigen nicht in den Schutzbereich des Art. 17 GG fallen.

Was die Zulässigkeit des Whistleblowings angeht, so stellt Manger zunächst die Interessen des Arbeitgebers (Geheimhaltung, Außendarstellung, Schadensabwendung, Wunsch nicht “verraten” zu werden, Unternehmerische Freiheit, Möglichkeit zur Abhilfe, Schutz vor Denunzianten und Kampf gegen die “innere Kündigungsmentalität” der Arbeitnehmer) und der Arbeitnehmer als potentiellen Whistleblower (Anzeigepflicht und Anzeigerecht, Nutzen für die Gesellschaft, Anonymität und Gutgläubigkeit) dar. Hinsichtlich der, nicht bewusst oder leichtfertig falschen, Anzeige an eine Behörde kommt er dann aber zu dem Ergebnis, dass die Eröffnung des Anwendungsbereiches der Meinungsfreiheit einen umfassenden Schutz auslöst: “Das Aufdecken und die Sanktion von Rechtsverstößen liegen im Interesse der Allgemeinheit. Dies führt dazu, dass sich der Arbeitnehmer auf das Gewichtungskriterium der Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede berufen kann. Hinzu kommt die Wechselwirkungslehre des BVerfG, wonach die Loyalitätspflicht aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt wird. Die Vorgaben des BVerfG aus dem Urteil vom 02.07.2001 sind deshalb eindeutig. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich ein Anzeigerecht.”

Trotz dieser recht klaren Worte will Manger in bestimmten Konstellationen ausnahmsweise eine, aus dem Vertrauensverhältnis abzuleitende arbeitsvertragliche, Nebenpflicht anerkennen, einen vorherigen Abhilfeversuch beim Arbeitgeber (internes Whistleblowing) unternehmen zu müssen. Anders als das BAG allerdings außerhalb des Anwendungsbereichs von § 17 Abs. 2 ArbSchG nur dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen davon ausgehen muss, dass weder der Arbeitgeber noch einer seine Vertreter (unter Verweis auf § 278 BGB) Kenntnis von dem Missstand hatten und der Arbeitgeber ein internes Meldesystem eingerichtet hat. Selbst wenn all diese Voraussetzungen gegeben sind, hält Manger eine Kündigung wegen des Ausbleibens eines Abhilfeversuchs beim Arbeitgeber jedoch für unverhältnismäßig. Hier reiche eine Abmahnung aus.

Bei der Information der Öffentlichkeit durch Whistleblower unterscheidet Manger drei Fallgruppen: 1. Mit der Bekanntgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bzw. vertraulichen Informationen müsse sich der Arbeitnehmer zurückhalten. 2. Bei Rechtsverstößen des Arbeitgebers, könne, soweit es sich nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele, die Offenbarung der zugrunde liegenden Tatsachen nur bei für die Öffentlichkeit gewichtigen Fragen ausnahmsweise erforderlich und zulässig sein. 3. Sind hingegen bloße Meinungskundgaben ohne Bezug zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Manger grundsätzlich zulässig, soweit sie die Ehre Dritter nicht verletzen und der Arbeitnehmer seine Stellung nicht ausnutzt um seinem Arbeitgeber Schaden zuzufügen.

Interessant sind auch die Ausführungen Mangers zum Mobbing (welches er mit der Rechtsprechung nur unter sehr engen Voraussetzungen als gegeben ansieht) und zur Relativität des Schuldverhältnisses Arbeitsvertrag, aus welcher er folgert, dass negative Äußerungen und selbst Ehrverletzungen gegenüber Kollegen (anders jedoch bei Kunden) als solche nicht zwangsläufig Auswirkungen auf jenen Arbeitsvertrag haben sollten, sondern allenfalls wenn daraus konkrete Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses resultieren. Wenn Manger an anderer Stelle herausarbeitet, dass der Gesetzgeber dem Arbeitgeber mit dem AGG ausnahmsweise besondere gesellschaftliche Aufgaben zur Verhinderungen von Diskriminierungen übertragen hat, so regt dies zum Nachdenken darüber an, ob eine solche Übertragung auch generell im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung, die Unternehmen zunehmend für sich in Anspruch nehmen, stattgefunden hat.

Manger, Michael: Kritik im Arbeitsverhältnis und ihre Grenzen — Unter Berücksichtigung der Relativität der Schuldverhältnisse; Verlag Dr. Kovac, ISBN: 978-3-8300-5807-6; 2011

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Hinweise auf öffentliche Gerichtsverhandlungen

3. Januar 2012

Wie bereits angekündigt, stehen im Januar gleich mehrere Gerichtsverhandlungen an, die vom Whistleblower-Netzwerk e.V. begleitet werden:

Die erste Verhandlung findet morgen, am 04.01.2012 um 12:00 Uhr in Berlin, Arbeitsgericht, Magdeburger Platz 1, Raum 522 statt. Es geht um den Fall von Angelika-Maria Konietzko, die alles tat um als Pflegerin Demenzpatienten die notwendige Pflege zukommen zu lassen und jetzt eventuell ins Gefängnis muss. Ihr Fall wurde vor einigen Tagen in der Taz ausführlich beschrieben.

Voraussichtlich am 17.01.2012 um 12:00 Uhr findet vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Gutleutstraße 130, die nächste Verhandlung in Sachen der Whistleblowerin Andrea Fuchs gegen DZ-Bank statt. Diesen Fall haben wir im Rahmen unserer Ausstellung dokumentiert. Aktuell geht es um die Abwehr einer weiteren Kündigung, die gegen Frau Fuchs im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihres Buches “Die Judasbank” ausgesprochen worden war.

Am 19.01.2012 ab 15:00 Uhr schließlich steht vor dem Gericht der Europäischen Union für den Öffentlichen Dienst, in Luxemburg, Rue du Fort Niedergrünewald, eine weitere Runde der Verfahren des EU-Beamten Guido Strack gegen die Europäische Kommission an. Gegenstand ist seine abgelehnte Stellenbewerbung aus dem Jahre 2004, mit der sich das Gericht nach einem ersten Urteil welches in einem Berufungsverfahren teilweise aufgehoben wurde, jetzt erneut beschäftigen muss.

Bitte beachten Sie, dass sich die angekündigten Termine eventuell auch kurzfristig noch verschieben können.

PS: Einen Hinweis hätten wir noch. Es ist zwar kein Whistleblowing-Fall im engeren Sinne, aber es geht um das Ansehen Deutschlands in der Welt und die – auch für viele Whistleblower nicht unerhebliche – Frage inwieweit unsere Justiz bereit und in der Lage ist, Fälle von möglichem Missbrauch staatlicher Gewalt rückhaltlos aufzuklären und zu sanktionieren: The VOICE Refugee Forum ruft zu einer Kundgebung und Prozessbeobachtung auf, am Montag den 09.01.2012 um 09:30 Uhr vor dem Landgericht Magdeburg. Es geht um den bis heute nicht aufgeklärten Tod von Oury Jalloh der am 07.01.2005 in Zelle Nr. 5 des Polizeireviers in Dessau verbrannte.

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Freie Meinungsäußerung und Whistleblowing in Österreichs öffentlichem Dienst

3. Januar 2012

Die Entscheidung der unabhängigen Berufungskommission im Fall des österreichischen Generalstabschef Edmund Entacher (108/13-BK/11 vom 03. November 2011) lässt interessante Rückschlüsse auf das Ausmaß des Beamten und Vertragsbediensteten zustehende Rechtes auf freie Meinungsäußerung zu.

Da Hinweise auf Missstände nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auch in Ausübung dieses Rechtes erfolgen können, lassen sich weiters Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit von Whistleblowing im österreichischen Staatsdienst ziehen. Dies umso mehr als mit der am 01. Jänner 2012 in Kraft getretenen  Dienstrechts-Novelle 2011 ein dienstrechtlicher Schutz für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (d.h. Whistleblower) geschaffen werden (siehe § 53a  Beamtendienstrechtsgesetz, § 58b Richter und Staatsanwaltsdienstgesetzes sowie § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz).

Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist in Österreich sowohl durch Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) als auch durch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbrieft.

Nun stellte die Berufungskommission im Fall Entacher fest, dass nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechtes zu Artikel 10 EMRK, „bei kritischen Äußerungen gegenüber Politikern (beim Minister handelt es sich um einen solchen) die Grenzen zulässiger Kritik weiter sind. Der Politiker hat selbstverständlich das Recht auf den Schutz seines guten Rufes, auch wenn er nicht als Privatmann handelt. Aber die Notwendigkeit dieses Schutzes muss abgewogen werden mit den Interessen einer offenen Diskussion politischer Fragen.

Weiters führte die Berufungskommission aus, dass „die politische Willensbildung betreffend der Agenden des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport obliegt, dass aber wegen des verbrieften Rechts auf freie Meinungsäußerung in keiner Weise davon ausgegangen worden sei, dass sich der BW (bei Meinungsäußerungen) an die Auffassungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu halten habe“.

Nun hatte sich General Entachter in einem „Profil“ Interview vom 22. Jänner 2011 gegen eine Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht geäußert und damit der Meinung seines Ministers widersetzt.

Nun könne auch eine einmalige schwer wiegende Dienstpflichtverletzung, die gegen den Kernbereich der Dienstpflichten eines Beamten verstößt und auch sonst in keiner Weise eine Entschuldigung oder Rechtfertigung erfahren kann, zu einem Vertrauensverlust in den Beamten und somit zu seiner Untragbarkeit – mithin zu dessen Versetzung oder Entlassung – führen (vgl. VwGH 18.4.2002, 2000/09/0176). Das genannte Interview sei aber nicht geeignet, einen Vertrauensverlust des Ministers in den Chef des Generalstabs zu rechtfertigen, weil keines der Gründe, die eine Einschränkung der Meinungsfreiheit im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 EMRK erlaube, vorgelegen habe.

Nur solche Einschränkung der Meinungsfreiheit sind gemäß Artikel 10 Abs. 2 MRK zulässig, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind. Notwendig sind solche Massnahmen, die sich aus einem „drigenden gesellschaftlichen Bedarf“ ergeben (siehe EGMR, Steel and Morris v. das Vereinigte Königreich, no. 68416/01, § 87, ECHR 2005-II).

Bei der Auseinandersetzung zwischen General Entacher und Verteidigungsminister Darabos ging es um die politische Frage der Beibehaltung der allgemeinen Wehrplicht. Zweifellos ist eine solche Frage als politisch zu qualifizieren, an der es in einer demokratischen Gesellschaft Interesse an einer offenen Diskussion gibt.

Anders als Privatpersonen setzen sich Politiker von vornherein unvermeidlich und wissentlich der eingehenden Kontrolle aller ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aus (vgl. dazu das Urteil des EGMR vom 8. Juli 1986, Lingens gegen Österreich, case number 12/1984/84/31).

Wie steht es jedoch mit dem Aufzeigen von Missständen durch öffentlich Bedienstete ? In nicht wenigen Fällen werden die Missstände politische Fragen darstellen, die einer offenen Diskussion zugänglich gemacht werden müssen. Doch wie steht es mit der Aufdeckung von Missständen unterhalb der Schwelle des Politischen ? Dabei ist natürlich zu gewärtigen, dass eine scharfer Umriss dieser Schwelle kaum möglich ist.

Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) wiederholt festgestellt, dass Staatsangestellte, die Missstände aufdecken, unter gewissen das Umständen ebenfalls in den Genuss des Artikels 10 MRK kommen.

Dieser schützt eine(n) BeamtIn insbesondere dann vor Repressalien durch den Dienstgeber, wenn er (oder sie) der einzige ist oder zu einer kleinen Gruppe gehört, welcher Umstände am Arbeitsplatz bekannt ist und daher am besten platziert ist, im öffentlichen Interesse dem Dienstgeber oder der Öffentlichkeit, Missstände anzuzeigen (siehe Guja v. Moldau [GC], no. 14277/04, § 72, 12. Februar 2008 und Marchenko v. Ukraine, no. 4063/04, § 46, 19.Februar 2009).

Erst jüngst hat der EGMR im Fall der Whistleblowerin Brigitte Heinisch wieder festgehalten, dass das Recht auf Meinungsfreiheit mit Verantwortung und Verpflichtungen einher geht. Daher müsse jede Person, die Informationen offenlegt, unter den gegebenen Umständen möglichst sorgfältig prüfen, ob diese auch den Tatsachen entsprechen, insbesondere wenn sie ihrem Arbeitgeber Verschwiegenheit und Loyalität schuldet Heinisch v. Deutschland, no. 28274/08 (Sect. 5) § 77 – 21. Juli 2011).

Im Falle bestehender Verschwiegenheitspflichten hat der EGMR in den beiden obgennannten Fällen Guja und Marchenko erklärt, dass Missstände zunächst dem oder der Vorgesetzten oder einer zur Entgegennahme solcher Hinweise zuständigen Behörde angezeigt werden sollte. Erst wenn sich dies eindeutig als impraktikabel erweise, könnten die entsprechenden Informationen als letzter Ausweg der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (siehe Guja, § 73).

Also läuft es grundsätzlich auf eine Interessensabwägung zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit einerseits und den Verschwiegenheits- und Loyalitätspflichten andererseits hinaus, eine Abwägung die kaum anders als im Einzelfall vorgenommen werden kann.

Doch hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 97/09/0106, darauf hingewiesen, dass das Disziplinarrecht nicht dazu dient, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene Kritik an tatsächlichen oder - aus der Sicht des Kritisierten - nur vermeintlichen Missständen zu verhindern, weil das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht nur für “Nachrichten” oder “Ideen”, gilt, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine “demokratische Gesellschaft” nicht bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Art. 10 EMRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen (Art 10 Abs. 2 EMRK), wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind (VwGH 17.11.2004,  2001/09/0035)

Die Möglichkeit zur sachlichen, in der gebotenen Form geäußerten Kritik ist ein unverzichtbares, aus der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK erfließendes, jedermann zustehendes Recht in einem demokratischen Gemeinwesen. Sie muss auch einem Beamten gegenüber der Behörde, der er angehört, offen stehen. Wenn ein Beamter Es bedeutet ferner keine Verletzung des § 43 Abs. 2 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG 1979), wenn ein Beamter in der Öffentlichkeit andere Beamte oder die ganze Beamtenschaft, die Bundesregierung oder einen Bundesminister kritisiert, bedeutet dies noch keine Dienstpflichtverletzung  Eine disziplinäre Verantwortlichkeit begründet eine Kritik in solchen Fällen dann, wenn sie (abgesehen von der Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit) die durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 gezogene Grenze überschreitet, indem sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten ua. dadurch zu beeinträchtigen, dass sie den guten Ruf anderer oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung gefährdet (VfSlg. 14.316/1995).

Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ist dort nicht geboten, wo keine schutzwürdige Interessen diese begründen. Bei der Beurteilung, ob ein Interesse schutzwürdig ist, sind die in Konflikt stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen (VwGH 29.11.2000, 2000/09/0079).

Anders als beim Whistleblowerschutz der Dienstrechts-Novelle 2011, wo es um Informantenschutz bei Korruption und anderen Wirtschaftsdelikten geht, war in den Erläuterungen zum Umweltinformationsgesetz der Informantenschutz im Umweltbereich sehr wohl die allgemeinere Überlegung wert, dass unlautere Geschäftspraktiken oder gesetzwidriges Verhalten nicht zu den Umständen, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein objektiv berechtigtes Interesse hat, zählen.

Jedenfalls ist für grund- und menschenrechtliche Überlegungen des Gesetzgebers für die Einführung der Whistleblowerregelungen ab 01. Jänner 2012 keine Spur zu finden. Man wollte durch diese Regelungen vielmehr der seit 2008 geäußerten und wohl als lästig empfundene Kritik der Europarats-Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) – siehe den Wind aus den Segeln nehmen. Über das absolute Minimalerfordernis hinaus – mit Ausnahme der Einführung des Whistleblowerschutzes nicht nur für Beamte und Vertragsbedienstete, sonder auch Richter und Staatsanwälte – ist man weder qualitativ noch quantitativ hinausgekommen.

Qualitativ, weil man sich offenbar keine Gedanken zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Whistleblowing im allgemeinen gemacht hat, wiewohl der EGMR im Falle Heinisch, erst im vergangenen Sommer auf diese Frage eingegangen ist. Man hat sich offenbar auch nicht wie in Irland die Frage gestellt, ob Repressalien gegen WhistleblowerInnen, die  Korruption aufdecken, nicht wie in Irland unter Strafe gestellt werde sollten. Dabei gilt Österreich in OECD Kreisen als Oase der Korruption.

Quantitativ, weil man sich nicht die Frage gestellt hat, ob man Hinweisgeber, die auch andere Straftaten als Wirtschaftsdelikte aufdecken, schützen soll (der GRECO geht es ja nur um Korruptionsbekämpfung). Dies hätte – frei nach Kant – bedeutet, die Methode des des Whistleblowing bei Korruption zu einem allgemeinen Prinzip der Missstandsbekämpfung zu erheben. Aber kant‘sche Kategorien waren für den republikanischen österreichischen Gesetzgeber offenbar ebenso wenig naheliegend wie der Blick ins Vereinigte Königreich, wo Whistleblower ganz allgemein gesetzlich geschützt sind, d.h. nicht nur bei Offenlegung von Korruptionsdelikten sondern auch bei Offenlegung anderer rechtlicher Vergehen und Straftaten, einschließlich Umweltdelikten.

Ähnliches hätte man auch feststellen können, wenn man sich die Whistleblower Regelungen einer anderen, sogar im Inland ansässigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, nämlich der Vereinten Nationen, zu dessen stolzen Mitgliedern Österreich zählt, angeschaut hätte.

Schließlich sei auch hier der Fall Heinisch erwähnt, wo es nicht um das Aufdecken von Korruption sondern von mangelnder hygienischer Grundversorgung in einem Pflegeheim ging. Der EGMR merkte in diesem Zusammenhang an, das die von der Whistleblowerin Heinisch offengelegte Information über die Qualität of Mangelhaftigkeit der Pflege wesentlich gewesen sei, um weiteren Missbräuchen vorzubeugen (vgl. § 71). Es wäre wohl insbesondere angesichts der in Österreich jüngst wieder ans Tageslicht gekommenen Kindesmissbrauch durch staatliche und kirchliche Institutionen, Whistleblower Regelungen nicht nur zur Eindämmung von Wirtschaftsdelikten, sondern auch von anderen Missständen einzuführen.

Der österreichische Gesetzgeber hat sich lediglich begnügt, weiterhin seinem „Patchwork“ Ansatz zu frönen und immer nur dann von Fall zu Fall zu reagieren, wenn Österreich international nicht anders kann und dessen Politiker sich bequemer Weise hinter internationale Gremien verstecken können, um notwendige Schritte zu setzen.

Dabei war man sich bei der Verabschiedung der Dienstrechts-Novelle 2011 durchaus dessen bewusst, das der Europarat via GRECO nicht nur die Einführung von Whistleblowerregelungen zur Unterstützung der Korruptionsbekämpfung urgiert hatte, sondern dass er via Ministerkomitee ganz allgemein die Rolle von Whistleblowern als Teil des „medialen Ecosystems“ bei der Verteidigung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung hervorgehoben hatte.

Ebenso war die Bundesregierung seit Ende September 2011 über die OECD Leitlinien für einen Whistleblowerschutz unterrichtet, die sich für eine umfassende und gegen eine fragmentierte Gesetzgebung auf diesem Gebiet ausgesprochen hatten. Auch Sanktionen gegen diejenigen, die Vergeltungsmassnahmen gegen Whistleblower ergreifen, werden von der OECD empfohlen. Doch dies alles wollte man offenbar in Österreich bei der Verabschiedung der Dienstrechts-Novelle 2011 nicht sehen.

Whistleblowing Austria / Walter Gehr

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