Transparenz Jetzt! Für gesellschaftliche Unternehmensverantwortung

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In einem offenen Brief wendet sich Whistleblower-Netzwerk e.V. gemeinsam mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen des Netzwerks für Unternehmensverantwortung CorA heute an Bundeskanzlerin Merkel. Zugleich werden über 5.000 Unterschriften von Verbraucherinnen und Verbrauchern vorgelegt die den Appell “Transparenz Jetzt! Für gesellschaftliche Unternehmensverantwortung!” der Initiative SuperMarktMacht.de unterstützen.

Unsere Kernforderungen an die Bundeskanzlerin lauten:

  1. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform zu verpflichten,
    • Informationen zur Unternehmenspraxis in Bezug auf Arbeitnehmer- und Menschenrechte, Korruption, Lobbyaktivitäten sowie Umwelt- und Klimaschutz bei sich und ihren Lieferanten zu veröffentlichen. Zentrale Informationen zu Arbeitsbedingungen sind zum Beispiel solche zu Gewerkschafts- und Tarifrechten, Arbeitszeiten und Löhnen. Im Bereich Umwelt sind zum Beispiel Informationen über Ressourcen- und Energieverbrauch, Emissionen von Kohlendioxid und anderen gefährlichen Stoffen sowie über Abfallvermeidungskonzepte bedeutsam;
    • ihre Unternehmensstruktur, Lieferanten und Produktionsstandorte offenzulegen und die
      Herkunft ihrer Produkte zu kennzeichnen;
    • Angaben zu Umsätzen und Gewinnen, gezahlten Steuern, Zahl der Angestellten und bei
      Rohstoffunternehmen zu Mengen geförderter Rohstoffe für jedes Land offenzulegen;
  2. dafür zu sorgen, dass unabhängige Stellen die veröffentlichten Informationen regelmäßig überprüfen;
  3. dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen die Offenlegungspflicht bzw. Falschinformationen mit Sanktionen belegt werden.

Der Brief fordert die Bundesregierung auf, Ihren Widerstand gegen die Pläne der Europäischen Kommission aufzugeben, die heute vor genau einem Jahr in ihrer Mitteilung „Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)- KOM(2011) 681″ zumindest erste Schritte in Richtung der Erfüllung der o.g. Forderungen angekündigt hat. Es ist nun an der Zeit dem einen konkreten Vorschlag für eine entsprechende Richtlinie vorzulegen.

Aus Sicht von Whistleblower-Netzwerk e.V. eignet sich Whistleblowing auch in diesem Falle als effektives und kostengünstiges Verifikationsinstrument. Schon im Richtlinienvorschlag sollte demnach eine geeignete Stelle geschaffen werden, an die sich Beschäftigte, Verbraucherinnen und Verbraucher oder auch NGOs – auch vertraulich oder anonym – wenden können, die den auf Tatsachen gestützten Verdacht haben, dass gegen die zu schaffenden Transparenzpflichten, z.B. durch unwahre oder unvollständige Mitteilungen verstoßen wird. Diese Stelle muss auch die Möglichkeit zu Vor-Ort-Inspektionen und Sanktionen haben. Die Whistleblowerinnen und Whistleblower müssen zugleich vor jeder Art von Sanktionen europarechtlich geschützt werden. Mit solchen Mechanismen würde sichergestellt, dass CSR-Berichterstattung endlich von einem bloßen PR zu einem effektiven Instrument würde, mit dem die Interessen von Menschen und Umwelt ebenso sichergestellt werden könnten, wie die Einhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen durch alle Unternehmen. Jedes schon heute nachhaltig und fair produzierende Unternehmen sollte sich dieser Forderung daher anschließen.

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Whistleblower-Netzwerk befragt NRW-Parteien

Whistleblowing und Whistleblowerschutz sollte auch ein Thema für die Landespolitik sein. Nicht nur weil Gesetzesinitiativen auch über den Bundesrat gestartet werden können, sondern weil der Landesgesetzgeber und die Landesregierungen auch in vielen anderen Bereichen zur Förderung von Whistleblowing beitragen können.

Die bevorstehenden Landtagswahlen im “Heimat-Bundesland” NRW hat der Verein Whistleblower-Netzwerk e.V. mit Sitz in Köln, jetzt zum Anlass genommen, die Landesverbände aller derzeit im NRW-Landtag vertretenen Parteien und der Priratenpartei um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen zum Thema Whistleblowing zu bitten:

• Wird eine von Ihnen mitgetragene NRW-Landesregierung im Bundesrat eine Initiative zum besseren gesetzlichen Schutz von Whistleblowern/Hinweisgebern in privatwirt-schaftlichen Beschäftigtenverhältnissen einbringen bzw. unterstützen und wenn ja, was wären die Kernelemente einer solchen Initiative?
• Halten Sie die im Beamtenrecht gegenwärtig bestehenden Regelungen (insbes. §37 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG) für ausreichend, bzw. wo sehen Sie insoweit Handlungsbedarf?
• Welche Handlungsmöglichkeiten sehen Sie für den Landesgesetzgeber, die Situation von Whistleblowern in NRW zu verbessern und Whistleblowing zu fördern?
• Wie wird eine von Ihnen mitgetragene NRW-Landesregierung sicherstellen, dass Hin-weise auf mögliche Gefahrensituationen und Rechtsverstöße (wie es diese z.B. im Fall der Love-Parade in Duisburg schon vor deren Durchführung gab) zukünftig ¬rechtzeitig gehört und beachtet werden?
• Welche konkreten Maßnahmen wird eine von ihnen mitgetragene NRW-Landesregierung im Bereich der Landesverwaltung und der im Mitbesitz des Landes stehenden privaten Unternehmen ergreifen, um Whistleblowing durch dort Beschäftigte Personen zu för-dern?
• Sehen Sie in NRW den Bedarf für einen Ombudsmann, der Beschwerden über Verwal-tungshandeln entgegennimmt, prüft und hierzu Stellungnahmen abgibt?
• Sehen Sie in der Bildungs- und Kulturpolitik ein Instrument, die gesellschaftliche Akzep-tanz von Whistleblowing und eine andere Fehlerkultur zu fördern?
• Whistleblower brauchen unabhängige Ermittler auch bei Behörden und Justiz. Sind diese Voraussetzungen Ihrer Meinung nach in NRW in jedem Fall gegeben, bzw. welche Ver-besserungen planen Sie insoweit?
• Wird eine von Ihnen mitgetragene Landesregierung nach dem Vorbild des LKA-Niedersachsens auch in NRW eine Meldestelle für anonyme Hinweise auf Straftaten ein-richten?
• Planen Sie konkrete Untersuchungen und Schritte zur Rehabilitierung von Whistleblo-wern aus der Landesverwaltung, die aufgrund ihres Whistleblowings in der Vergangen-heit erhebliche Nachteile erleiden mussten?
• Laut Mobbing-Report geben 62% aller Mobbingopfer an, sie seien zum Opfer geworden, weil sie intern Kritik geäußert haben. Für welche konkreten Maßnahmen zur Mobbing-prävention setzen Sie sich ein?
• Werden Sie sich für eine Ausweitung und Erleichterung des Zugangs zu den bei der öf-fentlichen Hand vorhandenen Informationen einsetzen?

Wir hoffen auf baldige aussagekräftige Antworten und werden an dieser Stelle, noch vor der Landtagswahl, über die Reaktionen der Parteien berichten, um so unseren LeserInnen in NRW eine kleine Hilfe bei ihrer Wahlentscheidung bieten zu können.

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Buchbesprechung: Whistleblower im nuklear-industriellen Komplex

Es ist eine gute Tradition, dass im Anschluss an die Verleihung des Whistleblowerpreises die Preisträger nochmals in Buchform gewürdigt werden. So haben Dieter Deiseroth und Annegret Falter es auch diesmal wieder unternommen, den Fall des Preisträgers 2011, Dr. Rainer Moormann und zugleich die Reden zur Preisverleihung, zu dokumentieren. Man darf gespannt sein, ob dies auch noch dem anderen Preisträger wiederfahren wird: demjenigen der das Collateral Murder Video an Wikileaks geleakt hat (wofür Bradley Manning in den USA derzeit angeklagt ist).

Der Fall von Dr. Rainer Moormann spielt am (Kern-)Forschungszentrum in Jülich, an dem Moormann 35 Jahre als Wissenschaftler und Experte für Kugelhaufen/Hochtemperatur-Kernreaktoren (HTR) gearbeitet hat. Ein solcher Reaktor war bis 1988 in Jülich als Forschungsreaktor in Betrieb. In der Bundesrepublik setzte man offiziell noch Anfang der 80iger Jahre große Hoffnungen in diesen alternativen Reaktortyp der angeblich “inhärent sicher” sei, weil das, bei anderen Reaktortypen bestehende Risiko der Kernschmelze, bei ihm baulich ausgeschlossen ist. Der für die Stromproduktion vorgesehene große Bruder des Jülicher Forschungsreaktors in Hamm Uentrop wurde aber schon 1989, nur fünf Jahre nach seiner Inbetriebnahme, wieder vom Netz genommen. Das Kapitel HTR schien damit für die Bundesrepublik beendet und auch für einen scheinbar unbedeutenden Störfall, den es 1978 in Jülich gegeben hatte, interessierte sich niemand mehr.

Dann aber entdeckten die Befürworter jener Technologie die Möglichkeit die Technologie HTR mit dem Siegel “Made in Germany” im Ausland, zu vermarkten. Z.B. in Südafrika wurde mit dem Versprechen von sicherer und günstiger Energie ein Milliardenprojekt aus der Taufe gehoben. Dr. Moormann hingegen war nicht bereit, sich von dieser Euphorie anstecken zu lassen. Er tat was ein Wissenschaftler tun sollte: er versuchte unerklärliche Effekte (z.B. die gegenüber den Berechnungen in der Praxis erheblich höhere Temperatur im Reaktor im Reaktor) und auch die Ursachen und Folgen des Störfalls in Jülich zu ergründen und er publizierte darüber. Seine Erkenntnis: zwar können beim HTR bestimmte Risiken anderer Kernreaktoren tatsächlich bauartbedingt vermieden werden, dies heißt aber noch lange nicht, dass jene Technologie risikofrei oder auch nur insgesamt sicherer ist.

Das Moormann Zweifel an ihrem Baby streute, passte den Technologiebefürwortern nicht ins Konzept. Sie wollten keine neue teure Forschung, um den von Moormann aufgezeigten Problemen nachzugehen, sie hatten kein Interesse daran, dass jemand erfuhr wie knapp die Region zwischen Aachen und Köln 1978 einer großen Nuklearkatastrophe entgangen war. Dies alles war schlecht für ihren Ruf und ihre Geschäfte. Man reagierte, indem man versuchte Moormann als Unglaubwürdig darzustellen. Seine Aufsätze wurden in Mails an Kollegen (z.B. im lesenswerten Dokument 5 im Anhang des Buches) als Pamphlete und Lügen, er selbst als verbittert und verrückt bezeichnet. Auch das Forschungszentrum Jülich reagierte. Plötzlich war kein Geld mehr da, um lang geplante Kongressreisen von Moormann zu bezahlen und versetzt wurde er auch. Doch Moormann blieb standhaft, lies sich nicht einschüchtern und trug, insbesondere dadurch, dass er auch mit den Medien sprach dazu bei, dass mittlerweile auch das Projekt in Südafrika gestoppt und die Sensibilität für die Risiken des HTR auch außerhalb Deutschlands gewachsen ist.

Das Buch von Deiseroth und Falter dokumentiert diesen Fall in auch für Nicht-Techniker verständlicher Sprache und setzt ihn zugleich in Bezug. In Bezug zu den Ereignissen in Fukushima, zu der von TEPCO gesponserten Ausbildung Japanischer Atomwissenschaftler, zum auch dort aufzufinden Gruppendenken der selbsternannten Wissenschaftler-Eliten, die auch dort jene, die schon frühzeitig auf Risiken hingewiesen hatten, mundtot machten. In Bezug aber auch zu generellen Fragen im Zusammenhang mit Whistleblowing, z.B. zur Frage wie Journalisten sich ein Bild über Whistleblower machen (im Beitrag des WDR-Journalisten Martin Herzog) oder auch zur Frage welchem psychischen Druck Whistleblower ausgesetzt sind, wenn sie auf einmal wahrnehmen, dass ihre Sicht der Welt von ihrer unmittelbaren Umwelt nicht geteilt und vielleicht sogar als unrichtig zurückgespiegelt wird. Hierzu heißt es schon im Vorwort von Ulrich Bartosch: “Die damit einhergehende Einsamkeit ist schmerzlich und wird sehr wahrscheinlich noch verstärkt durch die wahrgenomme Gefährdung von eigener beruflicher, wirtschaftlicher Zukunft und vielleicht sogar körperlicher Unversehrtheit. Man darf sich nicht wundern, wenn solche Menschen auf ihre Umgebung, bisweilen sonderbar, verbissen oder auch unsicher wirken sollten.”

Umso wichtiger ist es aber, gerade bei der wissenschaftlichen Beurteilung von gesellschaftlich relevanten Risiken, jene Stimmen und die vorgebrachten Argumente als Frühwarnsystem ernst zu nehmen. Das vorliegende Buch und der darin geschilderte Fall sind eine wichtige Erinnerung daran.

Deiseroth, Dieter; Falter, Annegret (Hg.): Whistleblower im nuklear-industriellen Komplex — Preisverleihung 2011 – Dr. Rainer Moormann; ISBN: 978-3-8305-3021-3; 2011.

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Bundestagsdebatte zum gesetzlichen Whistleblowerschutz

In der heutigen Bundestagsdebatte über den Antrag der Linksfraktion, der die Bundesregierung zur Vorlage eines Gesetzes zum Whistleblowerschutz auffordern will, haben alle Parteien klar Position bezogen: Alle Oppositionsparteien wollen den gesetzlichen Whistleblowerschutz verbessern, die Koalitionsfraktionen hingegen behaupten, die bestehenden Regelungen seien ausreichend und bezeichnen die Vorgaben von G20 und Europarat als unverbindlich.

Zunächst legte für die Fraktion DIE LINKE die Abgeordnete Karin Binder die Grundproblematik des fehlenden Schutzes für Whistleblower in Deutschland dar und verwies z.B. auf den Fall Miroslaw Strecker, um dann auf Wikileaks und Bradley Manning zu sprechen zu kommen. Auch insoweit solle die Bundesregierung handeln und sich gegenüber den USA und Großbritannien für Manning einsetzen.

Dann war Gitta Connemann (CDU/CSU) an der Reihe. Ihr Beitrag war geprägt von bissige Kritik am Vorschlag der Linken einerseits und einer offensichtlichen Zufriedenheit mit der gegenwärtigen Rechtslage andererseits.

Auf besonderen Unmut stieß bei Ihr eine Passage des Antrags der Linken zum Medienrecht: “insbesondere der Schutz von Medien und anderen Publizierenden wie z. B. WikiLeaks, anderen Leak-Plattformen und Bloggern sowie der Schutz von journalistischen Quellen. Journalistinnen und Journalisten, Medienschaffende sowie sonstige Personen, die Verschlusssachen erhalten und verbreiten, dürfen dafür nicht haftbar gemacht werden können.” Wobei sich Frau Connemann auch von einem Zwischenruf des MdB Montag (B90/Die Grünen) der auf das geltende Recht verweist, nicht davon abbringen lässt, dass mit dem Antrag der Linken sowohl Wikileaks als auch Beamte die Geheimnisse weitergeben immer von jeder strafrechtlichen Verantwortung freigestellt werden sollten. Ersteres gilt in Deutschland ohnehin und Zweiteres ist auch von den Linken offensichtlich nicht gewollt. Außerdem sei Frau Connemann einmal die Stellungnahme der Sonderbeauftragten für Meinungsfreiheit von UN und OAS zu dieser Problematik zur Lektüre empfohlen.

Was den Schutz von Whistleblowern angeht, beruft sich Connemann auch auf die §§ 84ff. BetrVG, ohne allerdings zu erwähnen, dass jene Normen eine eigene Betroffenheit beim Whistleblower verlangen, also gerade nicht jene schützen, die sich für das Allgemeinwohl einsetzen. Auch der von ihr erwähnte § 17 Abs. 2 ArbSchG hat nur einen ganz engen Anwendungsbereich und ist auf andere Fallkonstellationen nicht übertragbar. Aber der CDU/CSU reicht dies offensichtlich. Das Urteil des EGMR im Fall Heinisch, internationale Forderungen nach besserem gesetzlichen Whistleblowerschutz und die Selbstverpflichtung der G20 werden ignoriert und als “nicht verbindlich” bezeichnet.

Die wirkliche Antwort der CDU/CSU zum Whistleblowerschutz scheint ohnehin zu sein, diesen den Arbeitgebern überlassen zu wollen. Dabei ist es, wie unsere Untersuchungen der Praxis ergeben haben, entgegen der Behauptungen von Connemann, derzeit aber gerade nicht so, dass die meisten Regelungen zu Hinweisgebersystemen in Form von Betriebsvereinbarungen mit den Mitarbeitern verhandelt würden. Hier dominieren vielmehr derzeit eindeutig die einseitigen Regelungen durch Richtlinien der Arbeitgeber und Transparenz ist Mangelware.

Nächste Rednerin, Kerstin Tack (SPD): Sie bezieht sich auf den fehlenden Schutz der Betroffenen in Fällen wie Heinisch, Strecker, Fuchs und Bixler. Sie verbindet diese Fallbeispiele zu Recht mit der Frage: Warum schützt die Bundesregierung die Täter statt der Opfer?

Tack kündigt einen konkreten Gesetzesentwurf der SPD zum Whistleblowerschutz “in den nächsten Wochen” an. Dabei benennt sie auch erstmals zahlreiche Regelungsgegenstände, die dieser Vorschlag enthalten soll. Darunter finden sich auch Themen wie “Schulungs- und Bildungspflichten des Dienstgebers”, “Rolle der Betriebs- und Personalräte”, “Rückmeldungen an Hinweisgeber” und “Wer berät und unterstützt Whistleblower im Betrieb?”. Der Vorschlag der SPD scheint demnach, erfreulicher Weise, wohl über jenen aus 2008, hinausgehen zu wollen.

Pascal Kober von der FDP beginnt mit einem Lob auf die Gewissensentscheidungen mancher Whistleblower, frei nach Thomas von Aquin, um dann allerdings vor allem die möglichen Gefährdungen der Datenschutzrechte Dritter in den Mittelpunkt seiner Rede zu stellen. Im Übrigen schließt er sich der, aus seiner Sicht “differenzierten Argumentation”, der CDU/CSU Kollegin an und setzt auf Gerichte und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall. Als Kommentar dazu reicht wohl der Verweis auf deren jüngste Beurteilung durch den EGMR im Fall Heinisch.

Letzte Rednerin war Ingrid Hönlinger (B90/Die Grünen). Ihr Grundtenor: Wir müssen endlich anerkennen, dass Whistleblower einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft leisten; sie verdienen unseren Schutz. Es bestehe insoweit dringender Handlungsbedarf, aber die Regierung warte nur passiv auf Vorgaben der G20 obwohl jetzt schon klar sei, dass diese G20-Vorschläge keine konkreten Aussagen zu den Details der Einbettung besseren Whistleblowerschutzes ins deutsche Recht machen werden. Ihre Fraktion wolle einen ausgereiften Antrag und werde demnächst einen eigenen Gesetzentwurf – der aber wohl nur arbeits- und dienstrechtliche Regelungen beinhalten wird – zur Diskussion stellen. Die Vorschläge der LINKEN seien hier zu unkonkret.

Am Schluss der Debatte wurde gemäß dem Antrag der Koalitionsfraktionen beschlossen, das Thema in die Ausschüsse – federführend an den Ausschuss für Arbeit und Soziales – zu verweisen.

Zusammenfassend lässt sich – auch angesichts des mal wieder spärlich besetzten Bundestages – feststellen: Den nötigen effektiven gesetzlichen Whistleblowerschutz wird es mit der gegenwärtigen Koalition in Deutschland nicht geben. Jene Fraktionen verschließen auch weiterhin ihre Augen vor der Tatsache, dass in diesem Land zivilcouragierte Whistleblower zu Opfern gemacht werden. Whistleblowerschutz den Unternehmen zu überlassen und so manchmal gar den Bock zum Gärtner zu machen, reicht eben nicht aus. Somit wird Deutschland immer weiter hinter sich entwickelnde internationale Standards des Whistleblowerschutzes zurückfallen.

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Internationale NGOs wollen bestmöglichen Whistleblowerschutz in G20-Staaten

In einem Schreiben von 14. September haben sich mehrere nationale (aus G20-Staaten) und internationale Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich Whistleblowing aktiv sind, darunter auch Transparency International und Whistleblower-Netzwerk e.V., an die beiden Vorsitzenden der G20-Arbeitsgruppe zur Umsetzung des G20-Anti-Korruptions-Aktionsplans von Seoul gewandt. Die NGOs wollen mit ihrem Schreiben unmittelbar vor dem am 19. und 20.09.2011 bevorstehenden nächsten Treffen der G20-Arbeitsgruppe nochmals auf die Bedeutung des Themas Whistleblowing hinweisen und sich für bestmögliche Schutzregelungen einsetzen.

Nachfolgend dokumentieren wir die, um Links ergänzte, von uns erstellte deutsche Roh-Übersetzung jenes, im Original in Englisch gefertigten Schreibens. Davon erhoffen wir uns auch eine Belebung und Versachlichung der Debatte um gesetzlichen Whistleblowerschutz in Deutschland. Durch das jetzige internationale Schreiben sehen wir uns darin bestärkt, dass wir uns mit unserem nationalen Gesetzgebungsvorschlag, den Whistleblower-Netzwerk e.V. bereits im Mai 2011 vorgelegt hatte, im Einklang mit internationalen Best-Practice Standards bewegen, während allein auf § 612a BGB gestützte Vorschläge, diesem Maßstab nicht einmal annähernd genügen würden.

 
 

WB-NGOs_G20

Mme Florence Jeanblanc-Risler,
Sonderbeauftragte des Generaldirektors
des Finanzministeriums für Internationale Angelegenheiten,
Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie,
Republik Frankreich.

Mr. Mochammad Jasin,
Stellvertretender Vorsitzender,
Corruption Eradication Kommission (KPK),
Republik Indonesien

G20 Anti-Korruptions-Aktionsplan
Implementierung von Whistleblower-Gesetzgebung bis Ende 2012
14.September 2011

Sehr geehrte Frau Jeanblanc-Risler, sehr geehrter Herr Jasin,

Wir begrüßen die Festlegung des G20 Anti-Korruptions-Aktionsplans aus Seoul bis Ende 2012 Regelung zum Schutz von Whistleblower zu erlassen und umzusetzen. Mit dem Vorschlag für Best-Practice-Gesetzgebung ist die G20 ist in der einzigartigen Position auf globaler Ebene einen Maßstab in diesem Bereich zu setzen. Mit diesem Schreiben möchten wir einen Beitrag dazu leisten. Unsere Empfehlungen für Whistleblower-Schutz basieren auf einer zivilgesellschaftlichen Eingabe an die G20 Anti-Korruptions-Arbeitsgruppe, die im Februar 2011 eingereicht wurde und ergänzen diese.

Mehrere internationale Übereinkommen erkennen Whistleblowing als ein effektives Werkzeug zur Erkennung und Bekämpfung von Korruption, Betrug und Misswirtschaft an und verpflichten die Unterzeichnerstaaten, geeignete Rechtsvorschriften umzusetzen[1]. Die bestehenden nationalen und internationalen gesetzlichen Bestimmungen bieten dennoch oft keinen ausreichenden Schutz für Whistleblower.

In unseren Bemühungen eine sichere Alternative zum Schweigen hinsichtlich der Offenlegung von Rechtsbrüchen, Fehlverhalten oder dem Risiko eines solchen, zu schaffen, stellten wir eine Reihe von Leitsätzen für Whistleblowing Gesetzgebung[2] auf. Diese Grundsätze bieten einen umfassenden Rahmen für die entsprechenden Gesetze, aufbauend auf internationaler Best-Practice. Die wichtigsten Empfehlungen abgeleitet aus diesen Prinzipien sind nachfolgend zusammengefasst:

 
1) Ein einheitlicher, umfassender rechtlicher Rahmen ist am effektivsten
Die Gesetzgebung für den Schutz der Hinweisgeber sollten klar, umfassend und einfach zu nutzen sein. Idealerweise sollte ein einheitlicher rechtlicher Rahmen vorhanden sein, der den öffentlichen, den privaten und den gemeinnützigen Sektor umfasst und zuverlässige Meldewege bietet um Bedenken mitteilen und einer unabhängigen Überprüfung zuführen zu können. Die Gesetzgebung sollte eine breite Palette von Themen umfassen, von Straftaten bis zu dem möglichen Schaden, den Fehlverhalten für die Gesundheit und Sicherheit der Bürger oder für die Umwelt verursachen kann. Whistleblowing Gesetzgebung sollte vorsehen, dass Organisationen im öffentlichen und privaten Sektor geeignete Mechanismen für interne und externe Meldungen und deren Anwendung in der Praxis einrichten, unterhalten und regelmäßig bekannt machen.

Während es die zentrale Funktion von Rechtsvorschriften in diesem Bereich ist, einen Whistleblower vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen und eine wirksame und unabhängige Bearbeitung des Hinweises sicherzustellen, muss der allgemeine Rechtsrahmen auch faire Ergebnisse für alle Beteiligten oder möglicherweise Betroffenen fördern und sichern. Dazu gehört auch die Beachtung der Unschuldsvermutung für den angeblichen Übeltäter, soweit und solange dessen Schuld oder Verantwortung nicht hinreichend bewiesen ist.

 
2) Die Gewährleistung der Sicherheit und der Schutz der Identität der Hinweisgeber
Sowohl öffentliche als auch private Beschäftigte und auch jene Personen außerhalb traditioneller Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehungen (z. B. Berater, Leiharbeiter, Praktikanten, etc.) sollten vor Vergeltung für die ehrliche Meldung von Besorgnissen geschützt werden. Der Schutz sollte das Recht umfassen, die Teilnahme an Fehlverhalten zu verweigern und sowohl freiwillige Hinweise als auch Meldungen im Rahmen der Erfüllung normaler Pflichten abdecken. Er sollte sich auch auf Zeugen und diejenigen erstrecken, die versuchen Hinweise abzugeben.
Die Gesetzgebung sollte sicherstellen, dass die Identität des Hinweisgebers nicht ohne die Einwilligung der Betroffenen offengelegt werden darf, es sei denn, dass dies gesetzlich erforderlich ist. Im Falle von tatsächlichen oder behaupteten Vergeltungsmaßnahmen gegen den Whistleblower, ist es wichtig, dass die Beweislast zu zeigen, dass diese Benachteiligungen nicht mit dem Whistleblowing in Zusammenhang stehen, dem Arbeitgeber obliegt. Diese umgekehrte Beweislast trägt dazu bei, die Machtverteilung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer im öffentlichen Interesse auszugleichen. Diese Schutzregelungen sollten durch den Zugang zu normalen gerichtlichen Verfahren abgesichert sein.
Whistleblower sollten hinsichtlich aller Schäden, die sie in Folge ihres Hinweises erleiden, vollständig entschädigt werden. Wo dies angemessen ist, sollten sie berufliche oder gesellschaftliche Anerkennung dafür bekommen, dass sie Schäden von der Organisation oder der Gesellschaft abgewendet haben; möglicherweise auch finanzielle Belohnungen. Es sollten energische Anstrengungen unternommen werden, um Zeugenschutzprogramme zu stärken und diese für Whistleblower und deren Familien, wenn diese bedroht werden, zugänglich zu machen. Wenn ein Whistleblower wegen der Aufdeckung von Korruption einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr oder Verfolgung ausgesetzt ist und sein Heimatland nicht in der Lage oder nicht willens ist, einen angemessenen Schutz zu bieten, sollte der Whistleblower Zugang zu wirksamen Asylverfahren haben.
 
3) Interne und externe Meldungen sollten geschützt werden
Die Forschung zeigt, dass Whistleblower, es vorziehen Hinweise zuerst intern, z.B. gegenüber ihren Vorgesetzten oder an die zuständigen Stellen innerhalb ihrer Organisation, abzugeben[3]. Jedoch kann in vielen Fällen die interne Meldung gefährlich oder undurchführbar sein. Es kann sein, dass der Whistleblower Vergeltungsmaßnahmen für einen internen Hinweis befürchtet, dass dem Hinweis intern nicht nachgegangen wird oder dass dem öffentlichen Interesse am besten durch eine sofortige externe Meldung an die Behörden oder an anderen Stellen gedient ist.
Whistleblower sollten daher immer eine sichere Möglichkeit haben sich an Regulierungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständige Aufsichtsstellen zu wenden. Als letztes Mittel und unter bestimmten Bedingungen sollten auch Hinweise an die Medien oder die Öffentlichkeit geschützt werden. Dies ist besonders wichtig, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit besteht. Dort wo Quellenschutz für Journalisten besteht, sollte dieser auch Whistleblower umfassen.
 
4) Gewährleistung einer angemessenen und unabhängigen Bearbeitung
Die Vorteile von Whistleblowing für die Gesellschaft entstehen nur, wenn den Hinweisen ordnungsgemäß nachgegangen wird. Dies erfordert unabhängige Personen oder Stellen, die über ausreichende Mittel und Befugnisse verfügen, um den Inhalt der Meldung sachlich und rechtlich zu analysieren und, wo nötig, korrigierende Maßnahmen umzusetzen. Innerhalb dieser Prozesse sollte der Whistleblower als aktiver und kritischer Stakeholder anerkannt werden, über die Ergebnisse der Meldung und getroffene Maßnahmen informiert werden und er sollte eine sinnvolle Möglichkeit zu Eingaben in diesem Prozess erhalten. Solche Verfahren müssen transparent sein und die Ergebnisse müssen, bei gleichzeitigem Schutz der legitimen Interessen der Betroffenen, ausreichend sichtbar werden um andere potenzielle Hinweisgeber zu ermutigen, ihre Besorgnisse zu äußern.
 
5) Umsetzung und Evaluation sind wesentlich 
Während die Existenz eines rechtlichen Rahmens ein wesentliches Element beim Schutz der Whistleblower und des Öffentlichen Interesse ist, ist dies alleine nicht ausreichend. Die Gesetzgebung muss wirksam durchgesetzt werden und sollte so fundiert und konsistent wie möglich sein. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Umsetzung und zur Evaluation der gesetzlichen Bestimmungen, sollte eine unabhängige öffentliche Stelle mit ausreichenden Kompetenzen aufgebaut oder benannt werden, um das Funktionieren des Gesetzes zu beobachten und jene Stellen zu überwachen, die mit die Entgegennahme und Untersuchung der Hinweise befasst sind. Die Aufsicht und Evaluierung des Gesetzes und der sonstigen Maßnahmen sollte Konsultationen mit den wichtigsten Interessengruppen wie Gewerkschaften, Wirtschaftsverbänden und den Akteuren der Zivilgesellschaft einschließen.

 
Umfassende Gesetze ohne Schlupflöcher und mit angemessenen Bearbeitungs-und Durchsetzungs-Mechanismen werden ein starkes Fundament dafür bilden, dass Betroffene einen Verdacht oder einen Fall von Korruption offenbaren. Effektive Whistleblower-Gesetzgebung wird entscheidend dafür sein, den Kampf gegen die Korruption in den G20-Mitgliedsstaaten und darüber hinaus voranzutreiben. Wir empfehlen daher, dass ein Fachausschuss eingerichtet werden soll, der ähnlich des bei der OAS[4] gegründet Gremiums, die Zivilgesellschaft und andere einschlägige Experten einbezieht, um die Umsetzung von Best-Practice Whistleblowing Gesetzgebung innerhalb der G20-Staaten zu unterstützen.

Wir freuen uns darauf weiterhin mit Ihnen in diesem Bereich in Kontakt zu bleiben, und würden eine förmlichere Konsultation seitens der Arbeitsgruppe begrüßen. Gerne können Sie hierzu, Anja Osterhaus, Transparency International oder Cathy James, Public Concern at Work kontaktieren.
 
Mit freundlichen Grüßen

Transparency International (global)
Public Concern at Work (UK)
Article 19 (UK)
Federal Accountability Initiative for Reform (Kanada)
Government Accountability Project (USA)
National Whistleblowers Center (USA)
Open Democracy Advice Centre (South Africa)
Project on Government Oversight (USA)
Whistleblower Netzwerk (Deutschland)

 


  1. Z.B. die UN Konvention gegen Korruption, die Zivilrechtskonvention des Europarates zur Korruption, die Inter-Amerikanische Konvention gegen Korruption, die Konvention der Afrikanischen Union zur Verhinderung und zum Kampf gegen Korruption etc.
  2. www.transparency.org/content/download/48454/774866/Principles_ whistleblowing_legislation.pdf; Für einen Überblick internationaler best-practices in Whistleblower Politiken s.a. “Tool G – International Best Practices for whistleblower policies” ab S. 256 in Devine, Tom; Maassarani, Tarek F., The Corporate Whistleblower’s Survival Guide, ISBN 978-1-60509-986-6, 2011.
  3. Miceli, Marcia P.; Near, Janet Pollex; Dworkin, Terry Morehead: Whistleblowing in organizations; ISBN: 978-0-8058-5989-8; 2008, S. 8 mit weiteren Nachweisen.
  4. http://www.oas.org/juridico/english/mesicic_intro_en.htm


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