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	<title>Whistleblower-Netzwerk &#187; Rest der Welt</title>
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		<title>Stellenausschreibung: Whistleblowing f&#252;r Transparency International</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 07:41:17 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Internationale Sekretariat der Anti-Korruptions Org [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Internationale Sekretariat der Anti-Korruptions Organisation Transparency International (TI) in Berlin sucht baldm&#246;glichst eine/n &#8220;<a href="http://www.transparency.org/contact_us/work/jobs#whistleblowing">Programme Coordinator for Whistleblowing</a>&#8220;. Bewerbungsschluss ist der 31.01.2012.</p>
<p>Anlass der Stellenausschreibung ist die Durchf&#252;hrung eines EU-Projekts mit dem, als Nachfolgeprojekt zur <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2009/12/03/ti-studie-zu-whistleblowing-in-10-eu-mitgliedstaaten/">TI-Studie zu Whistleblowing in 10 EU-Mitgliedstaaten,</a> nunmehr die Situation von Whistleblowern und die Rechtslage in allen 27 EU-Mitgliedstaaten erforscht werden soll. Auch die <a href="http://fairwhistleblower.ca/content/international-whistleblowing-conference-brings-together-best-brains">internationale zivilgesellschaftliche Vernetzung im Bereich Whistleblowing</a> will TI unterst&#252;tzen. </p>
<p>TI hatte bereits Ende 2010 Whistleblowing im Rahmen eines <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2010/11/23/ti-veroeffentlicht-policy-position-zu-whistleblowing/">Policy Papers</a> zu einem Arbeitsschwerpunkt der n&#228;chsten Jahre erkl&#228;rt und zuletzt im eigenen Blog &#252;ber den <a href="http://blog.transparency.org/2012/01/18/german-nurse-shows-need-for-g20-check-up/">Fall von Brigitte Heinisch</a> und die Situation von Whistleblowern in <a href="http://blog.transparency.org/2011/12/27/whistleblowers-in-ireland/">Irland</a> und <a href="http://blog.transparency.org/2012/01/12/blowing-the-whistle-in-central-america-not-as-easy-as-it-sounds/">Mittelamerika</a> berichtet.</p>
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		<title>Buchbesprechung: Groneberg, Whistleblowing</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Dec 2011 17:03:51 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die juristische Promotion von Rut Groneberg bietet was  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die juristische Promotion von Rut Groneberg bietet was der Untertitel verspricht: &#8220;Eine rechtsvergleichende Untersuchung des US-amerikanischen, englischen und deutschen Rechts unter besonderer Ber&#252;cksichtigung des Entwurfs eines neuen § 612a BGB&#8221;. </p>
<p>Obwohl erst im Nobember 2011 erschienen, ist die Arbeit im wesentlichen auf dem Stand der Promotionsabgabe im WS 2009/2010. Die neusten Entwicklungen in den USA (Dodd-Frank-Act), auf der Ebene des Europarates (PACE-Entschlie&#223;ung und EGMR Urteil), bei den G20 (Seoul und follow-up), die Empfehlungen von Transparency International oder auch <a href="http://www.whistleblower-net.de/content/view/229/1/lang,de/">unser Vorschlag f&#252;r einen Gesetzesentwurf</a> haben daher keine Ber&#252;cksichtigung mehr finden k&#246;nnen. Dennoch kann die Arbeit, die nach dem Heinisch Urteil des EGMR neu in Gang gekommene Diskussion um die Ausgestaltung eines gesetzlichen Whistleblowerschutzes sicherlich befruchten.</p>
<p>Groneberg erschlie&#223;t die Materie anhand vorangestellter Kapitel zur Kl&#228;rung des Begriffs Whistleblowing, zur Herausarbeitung der unterschiedlichen Interessen sowie zu den Whistleblowingregelungen in Internationalen Organisationen und Vereineinbarungen. </p>
<p>Daran schlie&#223;t sich der Rechtsvergleich zwischen USA und England an, dem  zwei Kapitel, diesmal zur Darstellung des arbeitsrechtlichen Umfeldes und zur Entwickung des Whistleblowingrechts in den jeweiligen L&#228;ndern vorangestellt sind. Der eigentliche Vergleich erfolgt sodann anhand der Kriterien: pers&#246;nlicher und sachlicher Geltungsbereich, Adressaten der Offenlegung und Gutgl&#228;ubigkeit und Motive, wobei die Verfasserin auch die Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung behandelt. Die Darstellung ist pr&#228;zise und zeichnet sich dadurch aus, dass neben der Gesetzeslage auch detailliert auf die hierzu sowie zu den relevanten allgemeinen Rechtsprinzipien (Common law, First Amendment, public policy/concern) ergangene Rechtsprechung in den USA und England eingegangen wird.</p>
<p>Schlie&#223;lich wird der Blick nach Deutschland auf die Ausgangslage &#8211; vor allem anhand der bisherigen Rechtsprechung &#8211; und auf den, im Jahre 2008 im Bundestag diskutierten, Vorschlag dreier Bundesministerien zur Einf&#252;hrung eines neuen §612a BGB gerichtet. Groneberg fasst ihre Ergebnisse angesichts des &#8220;unbefriedigenden&#8221; Schutzes von Whistleblowern in Deutschland schlie&#223;lich in einem eigenen Gesetzesvorschlag zusammen, der zumindest einige Schw&#228;chen des damaligen Vorschlages der gro&#223;en Koalition und auch des jetzigen Vorschlages der Gr&#252;nen vermeidet. </p>
<p>Groneberg schl&#228;gt dabei, meist in Anlehnung an zuvor dargestellte Vorbilder aus USA oder England, u.a. vor: den pers&#246;nliche Anwendungsbereich auf arbeitnehmer&#228;hnliche und Leiharbeitsverh&#228;ltnisse auszuweiten, den sachlichen Anwendungsbereich auch auf drohende Rechtsverletzungen zu erstrecken, Gutgl&#228;ubigkeit ausreichen und die Motivation des Whistleblowers unber&#252;cksichtigt zu lassen, sowie die Rechtsdurchsetzungschancen f&#252;r Whistleblower durch Beweiserleichterungen zu verbessern. </p>
<p>Andererseits will die Autorin, mit der bisherigen BAG-Rechtsprechung und dem damaligen Vorschlag der gro&#223;en Koalition, aber grunds&#228;tzlich an der Pflicht zum vorrangigen internen Whistleblowing festhalten und dem Whistleblower bewusst kein Wahlrecht zwischen dem internen und dem Whistleblowing an Beh&#246;rden einr&#228;umen. Dies obwohl sie zugleich selbst ausf&#252;hrt: &#8220;Auch die Besch&#228;ftigten werden aus Loyalit&#228;tserw&#228;gungen oftmals einen internen Hinweis vorziehen. Zudem haben sie regelm&#228;&#223;ig ein Eigeninteresse am Erhalt ihres Arbeitsplatzes und damit an der Lebensf&#228;higkeit und Profitabilit&#228;t des Unternehmens und wollen negative Reaktionen bei den Beh&#246;rden und in der &#214;ffentlichkeit vermeiden&#8221;. </p>
<p>Statt hieraus aber zu schlie&#223;en, dass, wenn Besch&#228;ftigte sich gegen eine interne Meldung entscheiden, hierf&#252;r regelm&#228;&#223;ig gute, oft allerdings kaum belegbare Gr&#252;nde vorliegen und ihnen daher ein Wahlrecht zuzubilligen, bleibt auch Groneberg bei dem wegen des angeblich notwendigen Schutzes des Arbeitgebers (vor der Kenntniserlangung durch Beh&#246;rden !) n&#246;tigen Kriterium der, um Regelbeispiel-Ausnahmen (z.B. bei Straftaten des Arbeitgebers ist eine direkte Beh&#246;rdenanzeige zul&#228;ssig) erg&#228;nzten, Zumutbarkeit stehen. N&#246;tig sei, &#8220;dass aus Sicht eines verst&#228;ndigen Arbeitnehmers objektive Anhaltspunkte bestehen m&#252;ssen&#8221; und die Arbeitnehmer h&#228;tten auch eine &#8220;sorgf&#228;ltige und gewissenhafte Pr&#252;fung im Rahmen ihres Erfahrungshorizonts und ihrer Informationsbeschaffungsm&#246;glichkeiten&#8221; durchzuf&#252;hren. </p>
<p>Die Verfasserin &#252;bersieht dabei jedoch, dass all diese nuancierten juristischen Kritierien letztlich zur Folge haben d&#252;rften, dass jenen Menschen, die sich ja in der Situation oft auch schnell und ohne Rechtsberatung zwischen Schweigen und Whistleblowing entscheiden m&#252;ssen, eben kein eindeutiges Signal zum Melden gegeben wird. Dass sie &#8211; wie im Fall der von der Verfasserin leider nicht rezipierten <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2009/06/09/lkw-fahrer-die-gesetze-und-das-whistleblowing/">Entscheidung des LAG-Mainz zum &#228;hnlich lautenden § 17 Abs. 2 ArbSchG</a> &#8211; nicht vorhersehen k&#246;nnen wie ein Richter die Situationund ihre Nachforschungspflichten im Nachhinein beurteilen wird und dann mehrheitlich auch weiterhin lieber schweigen werden.</p>
<p>Schade ist auch, dass die Autorin zu eng am Grundkonzept des § 612a BGB klebt. Sie sieht zwar, dank des Blicks in die USA und England, die &#246;ffentlichen Interessen als wichtiges und von der Rechtsprechung deutscher Arbeitsgerichte bisher vernachl&#228;ssigtes Abw&#228;gungskritierum, wenn es um den Schutz von Whistleblowern geht. Sie stellt aber nicht die, zwingend &#252;ber das Arbeitsrecht hinausgehende Frage, wie gesetzliche Regelungen beschaffen sein m&#252;ssten um eben jene &#246;ffentlichen Interessen durch die F&#246;rderung von Whistleblowing besser zur Geltung zu bringen. Dies nicht einmal im Hinblick auf die &#220;bertragbarkeit des AGGs, obwohl im rechtsvergleichenden Teil immer wieder Parallelen zum Anti-Diskriminierungsrecht, das ebene auch proaktive Komponenten umfasst, gezogen werden.</p>
<p><em>Groneberg, Rut: Whistleblowing &#8212; Eine rechtsvergleichende Untersuchung des US-amerikanischen, englischen und deutschen Rechts unter besonderer Ber&#252;cksichtigung des Entwurfs eines neuen § 612a BGB; ISBN: 978-3-428-13530-1; 2011.</em></p>
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		<title>Buchbesprechung: Imbach Haum&#252;ller, Whistleblowing in der Schweiz und international</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Dec 2011 10:35:55 +0000</pubDate>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine neue juristische Promotion, diesmal aus der Schweiz. Die Autorin stellt die Rechtslage f&#252;r Whistleblowing im privaten und &#246;ffentlichen Sektor in der Schweiz dar und setzt diese in den internationalen Kontext. Kontinentaleuropa kommt dabei recht kurz weg. Die Situation in Deutschland wird unter Verweis auf die im Vergleich zur Schweiz h&#246;heren allgemeinen K&#252;ndigungsschutzregelungen wohl zu positiv beurteilt. Den Focus ihres Vergleichs legt die Autorin aber ohnehin eher auf Whistleblowingregelungen in GB, USA, Australien und Japan. </p>
<p>Bei all dem zeigt sich f&#252;r die Schweiz ein gemischtes Bild. Positiv eingestuft werden die seit dem 1.1.2011 geltenden Neuerungen im &#246;ffentlichen Sektor durch <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_220_1/a22a.html">Art. 22a</a> und <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_220_1/a14.html">14 Abs.1(d)</a> BPG. Demnach besteht f&#252;r Angestellte des Bundes nach Art. 22a Abs. 1 nunmehr eine Pflicht &#8220;alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen T&#228;tigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbeh&#246;rden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgen&#246;ssischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen.&#8221; Andere Unregelm&#228;&#223;igkeiten k&#246;nnen nach Abs. 4 der EFK gemeldet, wo zu es weiter hei&#223;t: &#8220;Die EFK kl&#228;rt den Sachverhalt ab und trifft die notwendigen Massnahmen.&#8221; Absatz 5 besagt: &#8220;Wer in guten Treuen eine Anzeige oder Meldung erstattet oder wer als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.&#8221; und wird bekr&#228;ftigt durch Art. 14 Abs.1(d) BPG. Jener ist auch mit Blick auf seine Beweislastverteilung sehr interessant und besagt in etwa: Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen nach K&#252;ndigung gegen&#252;ber seinem Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er entgegen Art. 22 Abs. 5 gek&#252;ndigt wurde, so muss der Arbeitgeber ein Rechtsmittel einlegen um bei einer Beschwerdeinstanz ggfls. die G&#252;ltigkeit der K&#252;ndigung nachweisen und feststellen zu lassen. Ansonsten muss der Whistleblower weiterbesch&#228;ftigt werden (oder wird in Ausnahmef&#228;llen gem. <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/172_220_1/a19.html">Art. 19 Abs. 3</a> BPG entsch&#228;digt).</p>
<p>Dort, wo es wie im Privatrecht keine besonderen Bestimmungen gibt, steht es in der Schweiz allerdings noch schlechter um Whistleblower als in Deutschland. F&#252;r die Zul&#228;ssigkeit eines Whistleblowings gelten hier wohl &#228;hnliche Stufenfolge und Abw&#228;gungsgrunds&#228;tze mit &#228;hnlichen Unsicherheiten wie bei der deutschen <a href="http://www.whistleblower-net.de/content/view/113/85/lang,de/">BAG-Rechtsprechung</a>. Gravierend wirkt sich dann aber aus, dass selbst bei einem rechtm&#228;&#223;igen Whistleblowing &#8211; aufgrund der generellen Regelungen im schweizer Arbeitsrecht &#8211; kein K&#252;ndigungsaufhebungsschutz sondern nur ein Abfindungsanspruch besteht und dieser noch dazu auf maximal 6 Monatsgeh&#228;lter begrenzt ist.</p>
<p>Die Autorin stellt die hierzu <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/?s=Vernehmlassung">seit l&#228;ngerem diskutierten &#196;nderungsvorschl&#228;ge </a>vor und deutet an, dass es zu einer gesetzlichen Normierung des Whistleblowings auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung und zu einer Ausweitung des Abfindungsanspruches auf maximal 12 Monatsgeh&#228;lter kommen k&#246;nnte. Beides sieht sie aber als unzureichend an.</p>
<p>Interessant f&#252;r die Diskussion in Deutschland ist die Promotion auch angesichts der Tatsache, dass, die <a href="http://www.vischer.com/nc/anwaelte/lebenslaeufe/detailseite/person/diana-imbach/">als Rechtsanw&#228;ltin t&#228;tige Autorin</a>, immer wieder auch den Blick auf die Beweisprobleme lenkt, denen Whistleblower sich regelm&#228;&#223;ig gegen&#252;bersehen. Whistleblowerschutz muss halt auch in der Praxis funktionieren.</p>
<p>Den Abschluss der fl&#252;ssig geschriebenen und sehr informativen Arbeit, bildet ein Blick auf die internen Hinweisgebersysteme in der privaten Wirtschaft. Unter Verweis auf die bisher zur&#252;ckhaltende Praxis in der Schweiz und die Situation insbesondere im US- und australischen Recht, werden dabei Anforderungen an solche Systeme herausgearbeitet. Die Autorin entwirft sogar ein eigenes Muster-Whistleblower-Reglement, dass sich an den bereits aus den Jahren 2003 und 2004 stammenden Empfehlungen von Standards Australia (<a href="http://fraud.govspace.gov.au/files/2010/12/Australian-Standard-8004-2003.pdf">AS 8004-2003</a>) orientiert. Die dabei gemachten Vorschl&#228;ge k&#246;nnten, in Erg&#228;nzung zur <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2008/07/03/bsi-veroeffentlicht-offiziellen-standard-fuer-whistleblowing/">BSI-Recommendation</a> und zum <a href="http://www.boeckler.de/mbf_bvd_gr_whistleblowing.pdf">Gestaltungsraster</a> <a href="http://www.whistleblower-net.de/content/view/244/6/lang,de/">unserer f&#252;r die B&#246;ckler Stiftung erstellten Studie</a>. sicherlich auch f&#252;r <a href="http://www.whistleblower-net.de/content/view/176/100/lang,de/">deutsche Unternehmen, die Hinweisgebersysteme implementieren wollen</a>, hilfreich sein, wobei in Deutschland aber die Aspekte Datenschutz und Beteiligung der Arbeitnehmervertretung st&#228;rkere Beachtung ben&#246;tigen.</p>
<p><em>Imbach Haum&#252;ller, Diana: Whistleblowing in der Schweiz und im internationalen Vergleich &#8212; ein Bestandteil einer effektiven internen Kontrolle?; ISBN: 978-3-7255-6420-0; 2011</em></p>
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		<title>Replik in Sachen Gesetzesentwurf der Gr&#252;nen</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 16:52:04 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die aufmerksamen Leserinnen und Leser dieses Blogs habe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die aufmerksamen Leserinnen und Leser dieses Blogs haben ja mitbekommen, dass die <a href="http://gruener-gesetzentwurf.de/">Bundestagsfraktion B&#252;ndnis90/Die Gr&#252;nen einen Entwurf f&#252;r ein Gesetz zum Whistleblowerschutz zur &#246;ffentlichen Diskussion gestellt</a> hat. Hierauf hatten wir mit einer <a href="http://www.whistleblower-net.de/content/view/251/1/lang,de/">Presseerkl&#228;rung</a> und einer <a href="http://www.whistleblower-net.de/content/view/249/99/lang,de/">ausf&#252;hrlichen Stellungnahme</a> reagiert. Auf einige unserer Kritikpunkte hatten dann <a href="http://gruener-gesetzentwurf.de/?p=49#comment-20">wiederum die Gr&#252;nen in ihrem Blog reagiert</a>. Diese Reaktion (einfach einger&#252;ckt) und die offizielle Replik des Whistleblower Netzwerk e.V. darauf (doppelt einger&#252;ckt, <a href="http://whistleblower-net.de/pdf/Antwort_Gruene_20111214.pdf">hier auch als PDF verf&#252;gbar</a>) dokumentieren wir nachfolgend. </p>
<p>Mitdiskutieren ist erw&#252;nscht und geht &#252;ber die Kommentarfunktion dieser Blogmeldung oder auch <a href="http://gruener-gesetzentwurf.de/?p=49#comment-20">direkt bei der entsprechenden Meldung der Gr&#252;nen</a>, wo wir unsere Replik auch als Kommentar posten.</p>
<blockquote><p>
B&#252;ro H&#246;nlinger/Notzsagte am 8. Dezember 2011 um 13:55 :<br />
Sehr geehrte Damen und Herren vom Whistleblower-Netzwerk,<br />
vielen Dank f&#252;r Ihre ausf&#252;hrliche Stellungnahme zu unserem Entwurf und die konstruktive Kritik. An dieser Stelle m&#246;chten wir zumindest auf die Mehrzahl Ihrer Punkte n&#228;her eingehen:</p>
<blockquote><p>Liebe Frau H&#246;nlinger, lieber Herr v. Notz,<br /> liebe Bundestagsfraktion,<br />
vielen Dank f&#252;r den Mut zur &#246;ffentlichen Auseinandersetzung mit Punkten unserer Kritik am Entwurf auf die wir gerne hiermit replizieren m&#246;chten:
</p></blockquote>
<p>Die Einbeziehung von sogenannten arbeitnehmer&#228;hnlich Besch&#228;ftigten in die Whistleblower-Regelung ist aus unserer Sicht problematisch. Da diese in der Regel nicht in einem Dauerschuldverh&#228;ltnis mit einer Person stehen, sondern sie immer wieder neue Vertr&#228;ge (z.B. Dienst- oder Werkvertr&#228;ge) mit dieser abschlie&#223;en, stellt sich die Frage welche Rechtsfolgen ein Ma&#223;regelungsverbot f&#252;r den entsprechenden „Auftraggeber“ nach sich ziehen w&#252;rde. Wenn die arbeitnehmer&#228;hnliche Person nicht wegen ihres Hinweises benachteiligt werden darf, w&#252;rde sich daraus faktisch ein Kontrahierungszwang f&#252;r den „Auftraggeber“ ergeben. Dies w&#228;re jedoch nicht nur im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gesch&#252;tzte Vertragsfreiheit problematisch, sondern w&#252;rde auch erhebliche Folgeprobleme nach sich ziehen. Denn es m&#252;sste festgelegt werden, wie lange ein solcher Kontrahierungszwang bestehen sollte.</p>
<blockquote><p>Was die von uns angeregte Einbeziehung arbeitnehmer&#228;hnlicher Besch&#228;ftigter angeht, so geht diese zur&#252;ck auf den Gedanken, dass gesetzlicher Whistleblowerschutz einen weiten pers&#246;nlichen Geltungsbereich haben sollte (vgl. Nr. 5 der <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2009/12/03/entwurf-empfohlener-grundsaetze-fuer-whistleblowing-gesetzgebung/">Empfehlungen von Transparency International</a> und Nr. 5 der <a href="http://www.whistleblower.org/storage/documents/2011_International_Best_Practices_10.25.pdf">Zusammenstellung von International Best Practice durch GAP</a>), wichtige Informationen f&#252;r die Behebung von Missst&#228;nden also nicht nur deswegen nicht verf&#252;gbar werden, weil der sie kennende Insider keinen formellen Arbeitsvertrag hat. Zuletzt haben dies auch<a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2011/12/02/g20-sammlung-bewaehrter-verfahren-und-leitprinzipien-fuer-gesetzlichen-whistleblowerschutz/"> G20 und OECD im dritten Spiegelstrich zu Nr. 2 ihrer Leitlinien zum gesetzlichen Whistleblowerschutz </a> best&#228;tigt. Dieser lautet (eigene &#220;bersetzung): <em>„- Schutz wird &#246;ffentlichen und privaten Besch&#228;ftigten gew&#228;hrt, und zwar nicht nur fest angestellten Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch anderen Personen wie Beratern, Auftragnehmern, befristet Besch&#228;ftigten, ehemaligen Mitarbeitern, Freiwilligen, etc.;“.</em><br />&nbsp;<br />
Dem deutschen Recht ist eine Erstreckung von Schutzregelungen auf arbeitnehmer&#228;hnliche Besch&#228;ftigte ebenfalls nicht fremd (z.B. §§ 5 Abs. 1 ArbGG, 2 BurlG, 12a TVG), insbesondere gilt dies auch im Rahmen des AGG gem&#228;&#223; dessen § 5 Abs. 1 Satz 2.  <br />&nbsp;<br />
Abgesehen davon, dass jede verbindliche gesetzliche Regelung des Vertragsrechts immer auch einen – vom Gesetzgeber allerdings als notwendig und gerechtfertigt angesehenen und verfassungsrechtlich &#252;berpr&#252;fbaren – Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellt, stellt sich die von Ihnen angesprochene Problematik des Kontrahierungszwangs letztlich in gleicher Weise bei der Frage der Nichtverl&#228;ngerung befristeter Arbeitsvertr&#228;ge „normaler Arbeitnehmer“. Hier wie dort soll unserer Meinung nach kein genereller Kontrahierungszwang geschaffen werden, eine diskriminierende Verwehrung eines Folgevertrages, der ohne das Whistleblowing des Besch&#228;ftigten sicherlich zustande gekommen w&#228;re (und hier kann als Indiz regelm&#228;&#223;ig die Behandlung von Nicht-Whistleblowern in gleicher Situation sowie die Behandlung von Whistleblowern in der Vergangenheit gelten) sollte aber hier wie dort ausgeschlossen werden.
</p></blockquote>
<p>Im Fall von Leiharbeitsverh&#228;ltnissen besteht nach unserer Auffassung keine Schutzl&#252;cke. Wenn der Arbeitnehmer beim Entleiher Missst&#228;nde aufdeckt geschieht dies auch „im Zusammenhang mit der betrieblichen T&#228;tigkeit“. Er muss sich demnach zun&#228;chst an seinen Arbeitgeber also den Verleiher wenden und kann unter den entsprechenden Voraussetzungen auch Hinweise an externe Stellen und an die &#214;ffentlichkeit geben. Hinweise gg&#252;. dem Entleiher sind ohne weiteres m&#246;glich. Von diesem drohen ihm auch keine rechtlichen Nachteile, da er mit diesem nicht in einem vertraglichen Verh&#228;ltnis steht.</p>
<blockquote><p>Den Regelungsbedarf im Zusammenhang mit Leiharbeitsverh&#228;ltnissen sehen wir vor allem dann, wenn der Whistleblower sich aufgrund der Sachn&#228;he und evtl. auch Eilbed&#252;rftigkeit mit Hinweisen an den Entleiher wendet, da dieser nicht „Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Kl&#228;rung zust&#228;ndige Stelle“ iSd. § 612b Abs. 1 des Entwurfes ist, und auch die weiteren Abs&#228;tze hier nicht einschl&#228;gig sind. Demnach gen&#246;sse der Leiharbeitnehmer in einer solchen Konstellation keinerlei Schutz gegen Sanktionen seines Arbeitgebers. <br />&nbsp;<br />
Aber auch Benachteiligungen seitens des Entleihers sind unserer Meinung nach durchaus denkbar, in dem dieser dem Whistleblower z.B. konkrete Zugangsm&#246;glichkeiten entzieht oder beim Verleiher klarmacht, diese Person nicht mehr &#252;berlassen bekommen zu wollen. Dies und die nachfolgende Entlassung durch den Verleiher mangels anderweitiger Einsatzm&#246;glichkeit k&#246;nnten dann, unabh&#228;ngig von der Frage, wem gegen&#252;ber der Hinweis erfolgte, unter Umst&#228;nden seitens eines Gerichts nicht als Benachteiligung durch den Verleiher iSv. § 612a BGB angesehen werden. Der beabsichtigte Schutz des Whistleblowers liefe leer.</p></blockquote>
<p>Ein Wahlrecht zwischen externer und interner Kl&#228;rung w&#228;re nach unserer Auffassung nicht sachgerecht. Es ist zu ber&#252;cksichtigen, dass der Arbeitgeber in vielen F&#228;llen ein legitimes Interesse an einer vorherigen internen Kl&#228;rung hat. Eine solche kann auch zum Schutz von Arbeitspl&#228;tzen beitragen. Wenn jedoch beispielsweise eine Gefahr f&#252;r gewichtige Individual- oder Kollektivrechtsg&#252;ter droht oder die Begehung von Straftaten im Raum steht, muss das Interesse des Arbeitgebers zur&#252;ckstehen. Daher haben wir in § 612b Abs. 2 unseres Entwurfs eine Vielzahl von F&#228;llen geregelt, in denen der Grundsatz der vorherigen internen Kl&#228;rung durchbrochen ist. Wir denken, dass wir so im Ergebnis einen gerechten Interessenausgleich schaffen k&#246;nnen.<br />
Hinsichtlich Ihres Hinweises, dass wir mit unserem Gesetzentwurf hinter der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur&#252;ckbleiben, haben wir den Nachbesserungsbedarf erkannt. Strafanzeigen m&#252;ssen dementsprechend grunds&#228;tzlich m&#246;glich sein, es sei denn der Arbeitnehmer war b&#246;sgl&#228;ubig oder hat leichtfertig unrichtige Vorw&#252;rfe erhoben. Wir arbeiten diesbez&#252;glich zur Zeit an Korrekturen des Gesetzesentwurfs und werden f&#252;r diesen Fall auch die notwendigen Beweislastregelungen vorsehen. Der Rechtsprechung ist jedoch kein genereller Grundsatz zu entnehmen, dass externe Hinweise, gleich welcher Art, stets zul&#228;ssig sein m&#252;ssen, sofern sie nicht b&#246;sgl&#228;ubig oder leichtfertig erfolgen. Ein solcher Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung lediglich f&#252;r Strafanzeigen und die Wahrnehmung bzw. Erf&#252;llung staatsb&#252;rgerlicher Rechte oder Pflichten im Strafverfahren.</p>
<blockquote><p>Wir bedanken uns f&#252;r Ihre Bereitschaft, die externen Meldem&#246;glichkeiten im Hinblick auf Strafrechtsverst&#246;&#223;e nochmals zu &#252;berarbeiten. Auch jenseits dessen gibt es aber sehr wohl Anzeichen in Gesetz und Rechtsprechung, die auf ein Recht des Whistleblowers hindeuten, sich auch ohne Vorliegen einer besonderen Unzumutbarkeit direkt an eine zust&#228;ndige Beh&#246;rde zu wenden. Artikel 17 GG kennt eine solche Vorschaltnotwendigkeit ebenso wenig wie z.B. § 25 LDatenSchG-NRW und andere Landesdatenschutzgesetze, gleiches gilt auf international rechtlicher Ebene f&#252;r Art. 5 c) der ILO-Konvention 158. Schlie&#223;lich hei&#223;t es im Urteil des EGMR im Fall Heinisch in Rn. 65 (ebenso zuvor schon die Urteile Guja und Marchenko), generell und ohne Bezug auf Strafrecht: „Consequently, in the light of this duty of loyalty and discretion, disclosure should be made in the first place to the person’s superior or other competent authority or body.“<br />&nbsp;<br />
Die unbedingte Freigabe der Meldem&#246;glichkeit an zust&#228;ndige Beh&#246;rden folgt letztlich aus dem Gewaltmonopol des Staates. Sie bedeutet aber andererseits nicht, dass es nicht in sehr vielen, wenn nicht sogar den meisten F&#228;llen sinnvoll sein kann, zun&#228;chst eine interne Kl&#228;rung zu versuchen. Wir laden auch alle Unternehmer ein, interne Hinweisgebersysteme einzurichten, die transparent, unabh&#228;ngig, z&#252;gig und unter Ber&#252;cksichtigung der Interessen und Rechte sowohl der Whistleblower als auch m&#246;glicher Verd&#228;chtiger m&#246;gliche Missst&#228;nde aufkl&#228;ren und effektiv abstellen. Wo solche bestehen, werden Whistleblower diese in noch st&#228;rkerem Ma&#223;e anderen Wegen vorziehen. Allerdings ist es unserer Meinung nach der falsche Weg, den Zugang zu Alternativen zur internen Hinweisen zu erschweren, da dann der Anreiz f&#252;r Unternehmer selbst sorgf&#228;ltig mit Hinweisen umzugehen, gemindert wird, und Whistleblower in kaum absch&#228;tzbare Beweisproblematiken verstrickt werden.</p></blockquote>
<p>Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung hat der Arbeitgeber das Recht aus § 9 I 2 KSchG, einen Antrag auf Aufl&#246;sung zu stellen, nur dann, wenn die K&#252;ndigung ausschlie&#223;lich aufgrund der Sozialwidrigkeit unwirksam ist. Ergibt sich die Unwirksamkeit noch aus anderen Gr&#252;nden, kann der Arbeitgeber die Aufl&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses nicht verlangen (BAG, Urteil vom 9. 10. 1979 – 6 AZR 1059/77; BAG, Urteil vom 28. 8. 2008 – 2 AZR 63/07)<br />
Im Fall des berechtigten Whistleblowings w&#252;rde sich die Unwirksamkeit der K&#252;ndigung aus § 612a BGB ergeben, so dass ein Antrag des Arbeitgebers auf Aufhebung des Arbeitsverh&#228;ltnisses nicht m&#246;glich w&#228;re. Insofern sehen wir an dieser Stelle keine Gefahr eines „Schlupflochs“ f&#252;r den Arbeitgeber.</p>
<blockquote><p>Was den Antrag auf gerichtliche Aufl&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG angeht, so existiert die von Ihnen angef&#252;hrte Rechtsprechung zwar, in der Praxis stellt sie aber gerade nicht die von uns und wohl auch von Ihnen erhoffte Sperre gegen Umgehung von Whistleblowerschutz dar, im Gegenteil. So wird diese Rechtsprechung von den Untergerichten oft nur unzureichend rezipiert und in der Gerichtspraxis dienen derartige Antr&#228;ge der Arbeitgeberseite h&#228;ufig auch dazu, die betroffenen Arbeitnehmer in einen Vergleich zu dr&#228;ngen, der dann meist eine Aufl&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt als jene auf den K&#252;ndigungszeitpunkt r&#252;ckwirkende Bestimmung enth&#228;lt (was dem Arbeitnehmer als Vorteil verkauft wird), allen beteiligten Anw&#228;lten h&#246;here Geb&#252;hren verschafft und dem Gericht erm&#246;glicht, sich des Ausfertigens eines Urteils und des Aufhebungsrisikos zu entledigen. <br />&nbsp;<br />
Aber auch auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts gibt es zahlreiche Beispiele, bei denen in F&#228;llen von Whistleblowing oder in dem Whistleblowing sehr &#228;hnlichen Konstellationen § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG gegen den Willen des Arbeitnehmers angewandt wurde (z.B.: BAG vom 23.10.2008, 2 AZR 483/07; LAG Mainz vom 08.04.2008, 3 Sa 442/07 und LAG Bremen vom 12.04.2011, 1 Sa 36/09). Viele Gerichte bestreiten dabei den Argumentationsweg, dass das Whistleblowing unber&#252;cksichtigt bleiben k&#246;nne, da es ja nicht geeignet sei, die K&#252;ndigung zu tragen, dennoch aber (und dann mit der beschriebenen R&#252;ckwirkung) das beharrliche Festhalten des Whistleblowers und seines Anwaltes an den Vorw&#252;rfen in und ggfls. au&#223;erhalb des Prozesses sowie die Reaktion anderer Mitarbeiter darauf es dem Arbeitgeber aber unzumutbar mache, das Arbeitsverh&#228;ltnis vorzusetzen. Wie Ihr Vorschlag gegen diese Umgehung des Schutzes gefeit w&#228;re, sehen wir leider nicht.<br />&nbsp;<br />
Sogar in dem in Ihrer Begr&#252;ndung erw&#228;hnten Fall der DG-Bank-Whistleblowerin gab es bereits ein K&#252;ndigungsurteil, welches auf § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG gest&#252;tzt worden war und zun&#228;chst rechtskr&#228;ftig wurde (LAG Hessen, 2 Sa 144/99). In ihrer aktuellen Verhandlung &#252;ber die 19.(!) K&#252;ndigung vom 08.12.2004 (ArbG Frankfurt am Main, 9 Ca 6439/09) versucht die Rechtsnachfolgerin, die DZ Bank AG, erneut jenen Weg zu beschreiten, f&#252;r welchen der Richter auch durchaus bereits einige  Sympathie angedeutet, jedenfalls jenen Weg aber keineswegs unter Verweis auf die von Ihnen angef&#252;hrte Rechtsprechung von vornherein ausgeschlossen hat. Schlie&#223;lich k&#246;nnte jene Umgehung mit der oben dargelegten Argumentation sogar im Fall Heinisch durchaus nochmal eine Rolle spielen, wenn nach Aufhebung der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung erneut &#252;ber die fristgem&#228;&#223;en K&#252;ndigungen zu verhandeln sein wird.</p></blockquote>
<p>Eine Einbeziehung des Whistleblowings in § 1 AGG erscheint uns nicht als sinnvoll. Nach § 1 AGG sind Benachteiligungen aus Gr&#252;nden der Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung usw. gesch&#252;tzt. Also Merkmale, die einer Person gewisserma&#223;en „anhaften“. Whistleblowing hingegen ist ein Verhalten. Zudem verwirklicht das AGG einen besonderen Schutz aufgrund von Art. 3 GG und Art. 21 I GR-Charta der Europ&#228;ischen Union und diente der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien (insbesondere RL 2000/43, RL 2000/78). Aufgrund dessen entsprechen die Merkmale in § 1 AGG weitgehend denen in Art. 3 III GG und Art. 21 I GR-Charta der Europ&#228;ischen Union. Nach unserer Auffassung w&#228;re Whistleblowing daher ein Fremdk&#246;rper im AGG. Es w&#252;rde sich auch die Frage stellen, warum nicht auch andere Verhaltensweisen, die als Gr&#252;nde f&#252;r Diskriminierungen in Betracht kommen, eine Einbeziehung in das AGG finden. Ferner ist die Systematik des AGG an vielen Stellen auf das Zusammenspiel von Benachteiligungsverboten und Rechtfertigungsgr&#252;nden zugeschnitten. Auch hier vermag sich das Whistleblowing als Merkmal nicht richtig einzuf&#252;gen (vgl. etwa § 8 AGG).</p>
<blockquote><p>Die Frage der Einbeziehung des Whistleblowings in das AGG sollte unserer Meinung nach nicht als juristisch dogmatische „Fremdk&#246;rper“-Diskussion sondern vor dem Hintergrund dessen gef&#252;hrt werden, was damit bewirkt werden k&#246;nnte. Wir selbst haben i<a href="http://www.whistleblower-net.de/content/view/229/1/lang,de/">n unserem Gesetzesentwurf</a> keine Einbeziehung in das AGG vorgeschlagen, sondern wichtige AGG Schutzmechanismen explizit auf die Whistleblowing-Konstellation &#252;bertragen, dies w&#228;re ein alternativer Weg. Jedenfalls halten wir es f&#252;r wichtig, auch in Fragen des Whistleblowings ein klares Signal der &#196;chtung als Diskriminierung zu setzten (z.B. §§ 1, 3  AGG), einen weiten sachlichen und pers&#246;nlichen Anwendungsbereich zu erm&#246;glich (§§ 5-7 AGG), dem Arbeitgeber spezifische F&#252;rsorgepflichten aufzuerlegen (§ 12 AGG), dem Whistleblower ein explizites Leistungsverweigerungsrecht zu gew&#228;hren (§ 14 AGG), die kollektiv-rechtliche Komponente einzubeziehen (§ 17 AGG) und die Unterst&#252;tzungsm&#246;glichkeiten durch besondere Verb&#228;nde und Stellen (§§ 23, 25ff. AGG) auch Whistleblowern anzubieten. Einige jener Punkte werden im &#220;brigen auch dann als Defizite Ihres Vorschlages deutlich, wenn man ihn mit der internationalen „best practice“ vergleicht (vgl. insoweit die oben zitierten Papiere von TI, GAP und OECD/G20). <br />&nbsp;<br />
Aber selbst Ihre dogmatische Argumentation ist bei genauerer Betrachtung kaum haltbar. Abgesehen davon, dass die Gr&#252;nen selbst das AGG fr&#252;her noch als weitreichendes Anti-Diskriminierungsrecht verstanden haben und daf&#252;r eintraten, es m&#246;glichst weit zu fassen (<a href="http://baer.rewi.hu-berlin.de/w/files/lsb_adg_chronologie/adg_broschuere_gruene.pdf">vgl.</a>) enthalten selbst die EU-Richtlinien in ihren Erw&#228;gungsgr&#252;nden einen klaren Bezug auf die Grunds&#228;tze „der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit“ (so z.B. <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:180:0022:0026:de:PDF">RL 2000/43</a> Nr. 2) und besagen ganz allgemein: „Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht.“ Die bereits zitierte <a href="http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/gc158.htm">ILO-Konvention 158</a> enth&#228;lt unmittelbar hinter dem Whistleblowerschutz in Nr. 5 c) in Buchstabe d) die Aufz&#228;hlung „Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Familienstand, Familienpflichten, Schwangerschaft, Glaubensbekenntnis, politische Meinung, nationale Abstammung oder soziale Herkunft“. Und letztlich ist auch Art. 3 Abs. 3 GG nur eine Spezialnorm zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der eben jede Diskriminierung aus ungeeigneten Gr&#252;nden, also auch wegen Whistleblowings, verbietet. Ist es aus rechtsstaatlicher Perspektive denn wirklich zwingend, vor Diskriminierung wegen z.B. „Religion oder Weltanschauung“ (die keiner Person „gewisserma&#223;en anhaften“, sondern auf einer eigenen, freien Entscheidung beruhen) besser zu sch&#252;tzen, als vor der Benachteiligung jener, die sich aktiv f&#252;r die Wahrung der Gesetze einsetzen (und von Gesetzes wegen teilweise sogar verpflichtet dazu sind)?<br />&nbsp;<br />
Auch der Blick &#252;ber die Landesgrenzen zeigt, dass Whistlebowerschutz und Anti-Diskriminierungsschutz zusammen passen. Vielfach sind Gremien, die f&#252;r Beschwerden &#252;ber Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes oder der Menschenrechte zust&#228;ndig sind, dort schon heute auch f&#252;r den Schutz von Whistleblowern zust&#228;ndig (z.B. in Australien, Ghana oder Uganda), und Gerichte in Gro&#223;britannien berechnen den Schadensersatz f&#252;r Whistleblower schon heute nach den Grunds&#228;tzen des Anti-Diskriminierungsrechts.<br />&nbsp;<br />
In Deutschland gelten au&#223;erdem &#252;ber § 16 Abs. 1 und 2 AGG schon heute wesentliche Teile des AGG ohnehin bereits f&#252;r eine bestimmte Gruppe von Whistleblowern, n&#228;mlich f&#252;r jene, die auf Verst&#246;&#223;e gegen das AGG selbst hinweisen. Warum sollte dann eine Ausweitung auf Hinweise bzgl. anderer Gesetzesverst&#246;&#223;e derartig problematisch sein? Der von Ihnen angef&#252;hrte § 8 AGG stellt dabei sicherlich kein Hindernis dar. &#196;hnlich wie bei den Kriterien Hautfarbe d&#252;rfte sich bei Kriterium „Whistleblowing“ kaum ein zweckm&#228;&#223;iger und angemessener Ausnahme-Diskriminierungsgrund und damit kaum ein konkreter Anwendungsbereich jener Norm ergeben. Dies w&#228;re aber letztlich unsch&#228;dlich.
</p></blockquote>
<p>Schlie&#223;lich m&#246;chten wir noch darauf hinweisen, dass der Gesetzentwurf keine Unterscheidung zwischen offenem und anonymem Whistleblowing trifft und mithin anonymes Whistleblowing nicht ausschlie&#223;t. </p>
<blockquote><p>Dass Sie Ihren Entwurf auch auf anonymes Whistleblowing angewandt sehen wollen, begr&#252;&#223;en wir sehr, hielten es angesichts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welches eine Berufung selbst auf Artikel 5 GG im Falle anonymen Whistleblowings f&#252;r unzul&#228;ssig h&#228;lt, aber f&#252;r sinnvoll, dies mindestens in den Gesetzesmaterialien auch klarzustellen. Damit w&#228;ren aber dann noch keineswegs die anderen Fragen gel&#246;st, die mit anonymem Whistleblowing und seiner Bearbeitung im Zusammenhang stehen. Der anonyme Whistleblower w&#228;re damit vor Aufdeckung oder Ausforschung seiner Identit&#228;t nach wie vor nicht gesch&#252;tzt. Beratende Institutionen h&#228;tten weiterhin kein Recht darauf, die Identit&#228;t des Whistleblowers zu sch&#252;tzen und auch die Betreiber interner Hinweisgebersysteme m&#252;ssten sich nach wie vor vorhalten lassen, dass sie diese wegen Versto&#223; gegen Datenschutzrecht nicht betreiben oder zumindest nicht bewerben d&#252;rfen. Ein weiteres Problem, n&#228;mlich die Wahrnehmung von Rechten durch anonyme Whistleblower stellt sich in Ihrem Gesetzesentwurf dabei allerdings in der Tat kaum, da sie ja weder offenen noch anonymen Whistleblowern ein Recht auf Information &#252;ber die Behandlung ihres Hinweises, noch auf dessen angemessene Bearbeitung zubilligen wollen. Nur im Falle einer Diskriminierung h&#228;tte der anonyme Whistleblower dann noch zus&#228;tzlich das Problem, seine Identit&#228;t offenlegen und  nachweisen zu m&#252;ssen, dass dem T&#228;ter diese bereits bekannt war oder vermutet wurde.  </p></blockquote>
<p>Ferner erw&#228;gen wir derzeit die Erg&#228;nzung einer Evaluierungsklausel.</p>
<blockquote><p>Die Erg&#228;nzung um eine Evaluierungsklausel begr&#252;&#223;en wir, glauben aber, dass eine Evaluierung, solange es keine systematische Erfassung von Whistleblower-F&#228;llen selbst im &#246;ffentlichen Bereich und keinen daf&#252;r zust&#228;ndigen Whistleblower-Beauftragten – wie wir ihn in unserem Gesetzesentwurf vorgeschlagen haben – gibt, eine Evaluierung nur bedingt aussagekr&#228;ftig sein wird. Mangels eines – von uns ebenfalls vorgeschlagenen – Fonds besteht dann ja auch immer noch kein Pool um die gesellschaftlichen Gewinne durch Whistleblowing wenigstens teilweise sichtbar zu machen und in alten und neuen Whistleblowerf&#228;llen jene zu entsch&#228;digen, die sich f&#252;r &#246;ffentliche Interessen aufopfern ohne – z.B. bei Insolvenz des Anspruchsgegners – ausreichend gesch&#252;tzt zu sein. <br />&nbsp;<br />
Aus unserer Sicht w&#228;re es dar&#252;ber hinaus hilfreich, die Evaluierung nicht erst f&#252;r die Zukunft vorzusehen, sondern schon jetzt einem Dialog (z.B. in Form eines runden Tisches) mit allen Beteiligten zu organisieren, um herauszuarbeiten, welche Lektionen aus vergangenen und noch laufenden Whistleblowerf&#228;llen gelernt, welche Missst&#228;nde aktuell bek&#228;mpft und welchen Betroffenen hier materiell oder immateriell noch geholfen werden kann.</p></blockquote>
<p>Wir freuen uns weiterhin auf eine anregende Diskussion und werden selbstverst&#228;ndlich die von Ihnen vorgeschlagenen &#196;nderungen und Erg&#228;nzungen weiter pr&#252;fen.</p>
<blockquote><p>Nochmals vielen Dank f&#252;r die begonnene und hoffentlich weitergehende Auseinandersetzung mit unseren in diesem und unseren anderen Stellungnahmen enthaltenen Argumenten und deren Ber&#252;cksichtigung bei<br />
Ihrer Arbeit. <br />&nbsp;</p>
<p>Mit freundlichem Gru&#223;</p>
<p>Whistleblower-Netzwerk e.V.</p></blockquote>
</blockquote>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 06:14:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Whistler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gerne weisen wir an dieser Stelle auf den Aufruf von ht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerne weisen wir an dieser Stelle auf den Aufruf von <a href="http://www.freebradleymanning.de/">http://www.freebradleymanning.de/</a> f&#252;r eine Kundgebung vor dem Brandenburger Tor am Samstag, 17.12.2011 ab 16:00 Uhr hin:<br />
<img alt="Plakat_Manning" src="http://www.freebradleymanning.de/wp-content/uploads/2011/12/bradkl.jpg" title="Plakat_Manning" class="alignleft" width="212" height="320" /></p>
<blockquote><p><strong>“Support Whistleblower Support Bradley Manning ” denn ohne Informationen kann die &#214;ffentlichkeit keine fundierte Diskussion f&#252;hren.”</strong></p>
<p>Aus Anlass der  beginnenden 1. Prozess-Anh&#246;rung im Fall Bradley Manning und Bradley Mannings 24. Geburtstag</p>
<p>F&#252;r die angebliche Weitergabe von geheimen US-Dokumenten an Wikileaks soll Bradley Manning des Landesverrats und der “Unterst&#252;tzung des Feindes” angeklagt werden. Daf&#252;r drohen ihm lebensl&#228;ngliche Haft, unter Umst&#228;nden auch die Todesstrafe, obwohl durch seine Tat laut US Regierung keine Menschen zu Schaden kamen.  Stattdessen haben die Wikileaks-Ver&#246;ffentlichungen das Augenmerk der &#214;ffentlichkeit auf Kriegsverbrechen gelenkt und sogar Einfluss auf B&#252;rgerproteste z.B. im Arabischen Fr&#252;hling gehabt.</p>
<p>Kriegsverbrechen &#246;ffentlich zu machen, kann kein Verbrechen sein!</p>
<p>Bradley Manning hoffte mit seiner Tat etwas zu bewirken.<br />
Manning in den Chatlogs:</p>
<p>„- und gott allein wei&#223;, was jetzt geschieht – hoffentlich weltweite diskussionen,depatten und reformen. wenn nicht sind wir als gattung dem untergang geweiht. und ich gebe die gesellschaft in der wir leben offiziell verloren. die reaktionen auf das video (vom apache-angriff in baghdad) haben mir viel mut gemacht. cnn-ireport war v&#246;llig &#252;berlaufen, twitter ist explodiert. wer das video gesehen hat wu&#223;te, da&#223; etwas faul ist. die menschen m&#252;ssen die wahrheit erfahren, egal wer sie sind, denn ohne informationen kann die &#246;ffentlichkeit keine fundierte diskussion f&#252;hren.“</p>
<p>Zu den vermeintlich an Wikileaks weitergegeben Dokumente geh&#246;ren unter<br />
anderem:<br />
-    Das Video „Collateral Murder“ in welchem zu sehen ist, wie aus einem Apache Helikopter der US Army,12 Zivilisten  – darunter 2 Journalisten der Agentur Reuters – erschossen werden und eine Familie in einem Kleinbuss beschossen wird, welche zur Hilfe kommt. <a href="http://www.freebradleymanning.de/?p=1144">http://www.freebradleymanning.de/?p=1144</a></p>
<p>-    Die Guantanamo Files, mit welchen &#246;ffentlich wurde, wie wissentlich Unschuldige jahrelang inhaftiert wurden, und dass<br />
internationale Geheimdienste Folter und Freiheitsberaubung gedeckt und<br />
praktiziert haben.</p>
<p>-    Die Diplomaten-Depeschen, in welchen Korruption und Kriegsverbrechen auf der Welt in einem Ausmass &#246;ffentlich wurden, wie wahrscheinlich nie zuvor in der Geschichte der Diplomatie.</p>
<p>Kriegsverbrechen &#246;ffentlich zu machen, kann kein Verbrechen sein!</p>
<p>Unterst&#252;tzt Whistleblower, kommt zu Kundgebung.
</p></blockquote>
<p>Aktuelle Infos zu Bradley Manning und der bevorstehenden 1.Anh&#246;rung finden sich auch bei <a href="http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,803172,00.html">Spiegel-Online</a> und <a href="http://www.gulli.com/news/tags/p/tag/bradley+manning">Gulli.com</a>.</p>
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		<title>G20 Sammlung bew&#228;hrter Verfahren und Leitprinzipien f&#252;r gesetzlichen Whistleblowerschutz</title>
		<link>http://www.whistleblower-net.de/blog/2011/12/02/g20-sammlung-bewaehrter-verfahren-und-leitprinzipien-fuer-gesetzlichen-whistleblowerschutz/</link>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 16:26:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Whistler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit Unterst&#252;tzung von Whistleblowing Austria haben wir [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Unterst&#252;tzung von Whistleblowing Austria haben wir eine Roh&#252;bersetzung der von der OECD f&#252;r die G20-Staaten erarbeiteten &#8220;G20 Sammlung der bew&#228;hrter Verfahren und Leitprinzipien f&#252;r die Gesetzgebung &#252;ber den Schutz von Whistleblowern&#8221; erstellt. Das englische Original des nachstehenden Textes findet sich auf den Seiten 30-33 des Dokuments <a href="http://www.oecd.org/dataoecd/42/43/48972967.pdf">&#8220;G20 Anti-Corruption Action Plan, Action Point 7: Protection of Whistleblowers“</a>. &#220;ber jenes Dokument hatten wir bereits in einem <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2011/11/29/oecd-legt-studie-und-empfehlungen-fuer-g20-staaten-vor-und-zitiert-whistleblower-netzwerk/">anderen Blogbeitrag</a> berichtet. Diese &#220;bersetzung ist auch als <a href="http://whistleblower-net.de/pdf/ANHANG_OECD_G20_DE.pdf">PDF-Datei</a> verf&#252;gbar. </p>
<blockquote><p><strong>ANHANG: G20 Sammlung der bew&#228;hrten Verfahren und Leitprinzipien f&#252;r die Gesetzgebung &#252;ber den Schutz von Whistleblowern</strong></p>
<p><em>Die folgenden Leitprinzipien und Beispiele f&#252;r bew&#228;hrte Verfahren („best practice“) bauen auf der vorstehenden Studie auf und bieten Anhaltspunkte f&#252;r Staaten, die beabsichtigen, ein Regelwerk zum Schutz von Whistleblowern einzuf&#252;hren, zu &#228;ndern oder zu erg&#228;nzen. In diesem Sinne sind die Leitlinien vorausschauend und bieten Anhaltspunkte f&#252;r zuk&#252;nftige Gesetzgebungen. Sie stellen keine Messlatte dar, anhand derer bestehende Gesetze &#252;berpr&#252;ft werden sollten. </p>
<p>Die Leitprinzipien sind weit gefasst und k&#246;nnen auf den Whistleblowerschutz sowohl im &#246;ffentlichen als auch im privaten Sektor angewandt werden. Erg&#228;nzend zu diesen Grunds&#228;tzen, bietet eine nicht ersch&#246;pfende Auswahl an „best practice“-Beispielen genauere und technischere Anleitungen, die von Staaten befolgt werden k&#246;nnen.</p>
<p>Unter Ber&#252;cksichtigung der Verschiedenheit der Rechtssysteme unter den G20-Staaten, bieten die Leitprinzipien Flexibilit&#228;t, um den Staaten zu erm&#246;glichen, sie in Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsordnungen effektiv anzuwenden.</em></p>
<p><strong>1. Es bestehen klare Gesetze und ein wirksamer institutioneller Rahmen um Besch&#228;ftigte, die in gutem Glauben und in begr&#252;ndeter Annahme, gegen&#252;ber zust&#228;ndigen Stellen, den Verdacht von Fehlverhalten oder Korruption offenlegen, vor Diskriminierungen und Disziplinarma&#223;nahmen zu sch&#252;tzen. </strong></p>
<p><em>Als Beispiele f&#252;r bew&#228;hrte Verfahren zur Unterst&#252;tzung dieses Prinzips k&#246;nnten u.a. genannt werden:</em></p>
<p>-	Erlass einschl&#228;giger Gesetze, um Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sicherzustellen und um eine fragmentierte Herangehensweise bei der Schaffung von Schutzma&#223;nahmen f&#252;r Whistleblower zu vermeiden;</p>
<p>-	Verpflichtung oder starke Ermutigung f&#252;r Unternehmen zur Einf&#252;hrung von Kontrollma&#223;nahmen um Whistleblowing zu erm&#246;glichen und zu erleichtern (z. B. durch interne Kontrollen, Ethik- und Compliance-Programme, spezielle Anti-Korruptions-Programme, Betrugsrisiko Management, etc.).</p>
<p><strong>2. Das Gesetz enth&#228;lt eine klare Definition des Umfanges gesch&#252;tzter Meldungen und der Personen, denen das Gesetz Schutz bietet.<br />
</strong><br />
<em>Als Beispiele f&#252;r bew&#228;hrte Verfahren zur Unterst&#252;tzung dieses Prinzips k&#246;nnten u.a. genannt werden:</em></p>
<p>-	Gesch&#252;tzte Meldungen umfassen:  Verletzungen von Gesetzen, Regeln oder Vorschriften; grobe Misswirtschaft; grobe Verschwendung von Mitteln; Machtmissbrauch; eine wesentliche und konkrete Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Gesundheit oder Sicherheit; oder Arten von Fehlverhalten, die nach der Definition des innerstaatlichen Rechts unter dem Begriff „Korruption“ fallen;</p>
<p>-	Keinen Whistleblowerschutz genie&#223;en Personen bei Meldungen, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften im Interesse der Landesverteidigung oder der F&#252;hrung der ausw&#228;rtigen Angelegenheiten verboten sind, es sei denn, die Meldungen erfolgen in der vom Gesetz festgelegten Art und Weise und gegen&#252;ber der oder denjenigen daf&#252;r gesetzm&#228;&#223;ig vorgesehenen Stelle(n);</p>
<p>-	Schutz wird &#246;ffentlichen und privaten Besch&#228;ftigten gew&#228;hrt, und zwar nicht nur fest angestellten Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch anderen Personen wie Beratern, Auftragnehmern, befristet Besch&#228;ftigten, ehemaligen Mitarbeitern, Freiwilligen, etc.;</p>
<p>-	Klare Definition der Begriffe  „guter Glaube“ und „begr&#252;ndete Annahme“; w&#228;hrend Personen die bewusst falsche Angaben machen, keinen Schutz erhalten, wird der Schutz jener Person gew&#228;hrt, die – selbst wenn deren individuelle Annahme unzutreffend ist – ihre Meldung aufgrund der begr&#252;ndeten Annahme macht, dass die &#252;bermittelten Informationen einen Beweis f&#252;r einen der in der Rechtsnorm genannten Umst&#228;nde darstellen. </p>
<p><strong>3. Das Gesetz gew&#228;hrleistet einen robusten und umfassenden Schutz von Whistleblowern.</strong></p>
<p><em>Als Beispiele f&#252;r bew&#228;hrte Verfahren zur Unterst&#252;tzung dieses Prinzips k&#246;nnten u.a. genannt werden:</em></p>
<p>-	Geordnete rechtsstaatliche Verfahren f&#252;r beide Parteien (Whistleblower und gegnerische Partei), einschlie&#223;lich u.a. der Notwendigkeit Vertraulichkeit zu sch&#252;tzen; </p>
<p>-	Schutz von diskriminierenden und Vergeltung darstellenden Personalma&#223;nahmen jeder Art einschlie&#223;lich: Entlassung, Suspendierung oder Degradierung, andere Disziplinar- oder Korrekturma&#223;nahmen; Dienstzuteilung oder Versetzung; Leistungsbewertung; Entscheidung &#252;ber Geh&#228;lter, Pr&#228;mien, Belohnungen, Aus- und Weiterbildung, Anordnungen sich medizinischen Tests oder Untersuchungen zu unterziehen oder jede andere signifikante Ver&#228;nderung in Pflichten, Verantwortlichkeiten oder Arbeitsbedingungen;</p>
<p>-	Schutz gegen die Nichtvornahme von Personalma&#223;nahmen, wie Auswahl, Vertragsverl&#228;ngerung, Ernennung oder Bef&#246;rderung;</p>
<p>-	Schutz vor Mobbing, Stigmatisierung, Drohungen und jeder anderen Form von Vergeltungsma&#223;nahme;</p>
<p>-	Schutz vor anderen Formen von Vergeltungsma&#223;nahmen, unter anderem durch Verzicht auf Haftung/Schutz vor straf- und zivilrechtliche Haftung, insbesondere wegen Verleumdung und der Verletzung von Vertraulichkeit oder von gesetzlichen Amtsgeheimnissen;</p>
<p>-	Schutz der Identit&#228;t durch die Verf&#252;gbarkeit von M&#246;glichkeiten anonymer Meldungen;</p>
<p>-	Klare Vorgabe, dass sofern Vergeltungsma&#223;nahmen gegen Whistleblower dem Anschein nach vorliegen, dem Arbeitgeber die Beweislast daf&#252;r obliegt, nachzuweisen, dass Ma&#223;nahmen zum Nachteil des Whistleblowers aus anderen Gr&#252;nden als aufgrund der Meldung ergriffen wurden;</p>
<p>-	Schutz von Meldungen, von denen der Meldende vern&#252;nftiger Weise annimmt, dass diese Fehlverhalten offenlegen, selbst wenn sich der Whistleblower irrt;</p>
<p>-	Schutz von Besch&#228;ftigten, die der Arbeitgeber irrt&#252;mlich f&#252;r Whistleblower h&#228;lt.</p>
<p><strong>4. Das Gesetz beschreibt eindeutig die Verfahren und  vorgeschriebenen Wege zur Erleichterung der Meldung vom vermuteten F&#228;llen von Korruption und  f&#246;rdert den Einsatz von sch&#252;tzenden und leicht zug&#228;nglichen Whistleblowing-Kan&#228;len.</strong></p>
<p><em>Als Beispiele f&#252;r bew&#228;hrte Verfahren zur Unterst&#252;tzung dieses Prinzips k&#246;nnten u.a. genannt werden:</em></p>
<p>-	Bereitstellung von Schutz f&#252;r Meldungen die intern oder extern gemacht werden;</p>
<p>-	Einrichtung von Kan&#228;len f&#252;r interne Meldungen innerhalb des &#246;ffentlichen Sektors;</p>
<p>-	Starke Ermutigung f&#252;r Unternehmen, interne Meldewege zu schaffen;</p>
<p>-	Schutz von Meldungen, die direkt an die Exekutive oder Strafverfolgungsbeh&#246;rden gemacht werden;</p>
<p>-	Spezielle Kan&#228;le und zus&#228;tzliche Schutzma&#223;nahmen f&#252;r den Umgang mit Meldungen, die sich auf Fragen der nationalen Sicherheit und auf Staatsgeheimnisse beziehen;</p>
<p>-	Erm&#246;glichung der Informationsweitergabe an externe Kan&#228;le einschlie&#223;lich der Medien, Organisationen der Zivilgesellschaft, etc.;</p>
<p>-	Anreize f&#252;r Whistleblower Meldungen zu machen, unter anderem durch die Einrichtung zweckm&#228;&#223;iger Verfahren, von Nachverfolgungs-Mechanismen, zum besonderen Schutz vor Vergeltungsma&#223;nahmen gegen Whistleblower, etc.;</p>
<p>-	Positive Verst&#228;rkung, einschlie&#223;lich der M&#246;glichkeit finanzieller Belohnungen f&#252;r Whistleblowing;</p>
<p>-	Bereitstellung von Informationen, Beratung und von R&#252;ckmeldungen an die Whistleblower &#252;ber Ma&#223;nahmen, die in Reaktion auf ihre Meldungen ergriffen wurden.</p>
<p><strong>5. Das Gesetz stellt  wirksame Schutzmechanismen sicher, unter anderem durch die Beauftragung einer eigenen Stelle, die mit der Kompetenz ausgestattet ist, Beschwerden &#252;ber Vergeltungsma&#223;nahmen und/oder unzureichende Untersuchungen entgegenzunehmen und zu untersuchen sowie eine breiten Palette von Abhilfemechanismen zur Verf&#252;gung zu stellen.</strong></p>
<p><em>Als Beispiele f&#252;r bew&#228;hrte Verfahren zur Unterst&#252;tzung dieses Prinzips k&#246;nnten u.a. genannt werden:</em></p>
<p>-	Ernennung einer verantwortlichen  Whistleblower Beschwerdestelle zur Untersuchung und Bestrafung von Vergeltungs-, Diskriminierungs- oder Disziplinarma&#223;nahmen gegen Whistleblower, die in gutem Glauben und in begr&#252;ndeter Annahme, mutma&#223;liche Korruptionshandlungen den zust&#228;ndigen Beh&#246;rden mitgeteilt haben;</p>
<p>-	Einr&#228;umung des Rechts an Whistleblower, in Gerichtsverfahren als betroffene Partei mit einem individuellen Klagerecht aufzutreten und an deren Verhandlung teilzunehmen;</p>
<p>-	Strafen f&#252;r Vergeltungsma&#223;nahmen gegen Whistleblower, gleichg&#252;ltig, ob diese in Form von disziplinarischen oder diskriminierenden Ma&#223;nahmen bzw. im Wege zivil- oder strafrechtlichen Sanktionen erfolgten.</p>
<p><strong>6. Die Umsetzung der Whistleblower-Gesetzgebung wird unterst&#252;tzt durch Ma&#223;nahmen zur deren Bekanntmachung sowie durch Schulungen und periodischen Wirksamkeitsevaluierungen.</strong></p>
<p><em>Als Beispiele f&#252;r bew&#228;hrte Verfahren zur Unterst&#252;tzung dieses Prinzips k&#246;nnten u.a. genannt werden:</em></p>
<p>-	F&#246;rderung der Bekanntheit der Whistleblowing-Mechanismen, Bereitstellung allgemeiner Beratung, &#220;berwachung und regelm&#228;&#223;ige &#220;berpr&#252;fung der Wirksamkeit des Whistleblowing-Regelwerks, Sammeln und Verbreitung von Daten, etc.;</p>
<p>-	Sensibilisierung im Hinblick auf eine Ver&#228;nderung der kulturellen Wahrnehmung und der Haltung der &#214;ffentlichkeit gegen&#252;ber Whistleblowing, sodass es als Akt der Loyalit&#228;t gegen&#252;ber der Organisation anerkannt wird;</p>
<p>-	Schulung innerhalb des &#246;ffentlichen Sektors, um sicher zu stellen, dass F&#252;hrungskr&#228;fte angemessen geschult sind, um Meldungen entgegen zu nehmen und um das Vorkommen von diskriminierenden oder disziplinierenden Ma&#223;nahmen gegen Whistleblower zu erkennen und zu verhindern,</p>
<p>-	Gesetzliche Verpflichtung f&#252;r Arbeitgeber, Benachrichtigungen zu erstellen und bereitzuhalten, damit die Besch&#228;ftigten &#252;ber deren Rechte im Zusammenhang mit gesch&#252;tzten Meldungen informiert sind.
</p></blockquote>
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		<title>EU Parlamentarier setzen sich f&#252;r Manning ein &#8211; Florence Hartmann kaum beachtet</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 15:31:26 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[In einem offenen Brief an Pr&#228;sident Obama, die Kongres [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem <a href="http://www.guardian.co.uk/world/2011/nov/29/bradley-manning-mep-open-letter">offenen Brief</a> an Pr&#228;sident Obama, die Kongressabgeordneten und die US-Armeechefs haben sich 50 Mitglieder des Europ&#228;ischen Parlaments ihre Besorgnis &#252;ber die Behandlung des angeblichen Wiileaks-Whistleblowers Bradley Manning <a href="http://www.gulli.com/news/17598-50-eu-parlamentarier-unterzeichnen-brief-fuer-mannings-rechte-2011-11-30">ausgesprochen</a>, der seit 17 Monaten unter teils menschenunw&#252;rdigen Bedingungen in US-Milit&#228;rgef&#228;ngnissen in Haft ist.</p>
<p><a href="http://www.gulli.com/news/17596-bradley-manning-verteidiger-fordert-zusaetzliche-dokumente-an-2011-11-30">Unterdessen</a> forderte Mannings Anwalt im Hinblick auf die f&#252;r Dezember angek&#252;ndigte Anh&#246;rung die US-Beh&#246;rden zur Herausgabe wichtiger Unterlagen auf.</p>
<p>W&#228;hrend der Fall Manning, zu Recht, weltweit Beachtung findet, vollzieht sich ein anderer skandal&#246;ser Umgang mit einer Whistleblowerin weitgehend unbeachtet von der &#214;ffentlichkeit. Florence Hartmann ist auch in zweiter Instanz von der Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofs f&#252;r das ehemalige Jugoslawien (ICTY) <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2011/07/19/un-gerichtshof-bestaetigt-verurteilung-von-whistleblowerin/">wegen ihres Whistleblowings zu einer Geldstrafe von 7.000 EUR verurteilt worden</a>. Da sie diese Geldstrafe selbst nicht zahlen konnte, wurde das Geld von einem Unterst&#252;tzungskommittee aufgebracht. Dies sieht der ICTY aber nicht als ausreichend an und hat die Geldstrafe nunmehr in  eine 7-t&#228;gige Haftstrafe umgewandelt und einen internationalen Haftbefehl gegen Frau Hartmann erstellt. Die <a href="http://www.article19.org/resources.php/resource/2883/en/icty:-hartmann-arrest-warrant-undermines-tribunals-moral-authority?utm_source=ARTICLE+19+Mailing+List&#038;utm_campaign=4c50d725fc-The_week_in_free_expressi12_1_2011&#038;utm_medium=email">Menschenrechtsorganisation Artikel 19</a> sieht darin &#8220;a perversion of international justice and undermines the right to freedom of expression&#8221; und ruft Frankreich, wo sich Frau Harmann mutma&#223;lich aufh&#228;lt, auf, diesen Haftbefehl nicht umzusetzen.</p>
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		<title>OECD legt Studie und Empfehlungen f&#252;r G20 Staaten vor und zitiert Whistleblower-Netzwerk</title>
		<link>http://www.whistleblower-net.de/blog/2011/11/29/oecd-legt-studie-und-empfehlungen-fuer-g20-staaten-vor-und-zitiert-whistleblower-netzwerk/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Nov 2011 20:48:46 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die G20-Staaten haben auch auf dem Gipfel in Cannes an  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die G20-Staaten haben auch auf dem Gipfel in Cannes an ihrem Beschluss aus Seoul festgehalten, wonach alle Mitglieder bis Ende 2012 gesetzliche Vorschriften zum Whistleblowerschutz einf&#252;hren sollten. In den <a href="http://www.g20-g8.com/g8-g20/g20/english/the-2011-summit/declarations-and-reports/g20-cannes-summit-declarations-and-reports.1553.html">Beschl&#252;ssen aus Cannes</a> taucht der Whistleblowerschutz gleich mehrfach im <a href="http://www.g20-g8.com/g8-g20/root/bank_objects/Final_G20_Anti-corruption_Working_Group_progress_Report.pdf">«First Monitoring Report of the G20 Anti-Corruption Working Group to G20 Leaders»</a> auf. </p>
<p>In diesem Bericht wird festgestellt, dass 13 G20-Staaten &#252;ber Regelungen zum Whistleblowing im privaten Sektor und 14, darunter Deutschland, &#252;ber Regelungen im &#246;ffentlichen Sektor verf&#252;gen. F&#252;r Deutschland d&#252;rfte damit auf §  37 Absatz 2 Nr. 3 Beamtenstatusgesetz und § 67 BBG Bezug genommen worden sein, die allerdings einen <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2008/06/20/beamtenstatusgesetz-verkuendet/">&#228;u&#223;erst geringen Anwendungsbereich</a> haben. Hervorgehoben werden im G20 Bericht au&#223;erdem neue positive Entwicklungen beim Whistleblowerschutz in Korea, den USA und Japan. </p>
<p>Sodann verweist der G20 Bericht auf die Arbeiten der OECD, die beauftragt wurde eine Studie zu gesetzlichen Whistleblowerschutzregelungen und Umsetzungsmechanismen, ein &#8220;Best-Practice&#8221;-Kompendium und Vorschl&#228;ge f&#252;r  Leitlinien f&#252;r Whistleblowing-Gesetzgebung zu erstellen. Die G20 begr&#252;&#223;t die jetzt von der OECD hierzu vorgelegten Papiere als eine Referenz f&#252;r die Schaffung und &#8211; soweit notwendig &#8211; &#220;berpr&#252;fung von Reglungen zum Whistleblowerschutz bis Ende 2012.</p>
<p>Das 36-seitige <a href="http://www.oecd.org/dataoecd/42/43/48972967.pdf">OECD Kompendium</a> seinerseits stellt zun&#228;chst anhand verschiedener Kriterien die Rechtslage in den G20-Staaten dar. Dabei wird im Hinblick auf Deutschland sowohl das <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2011/07/21/urteil-des-egmr-whistleblowing-von-meinungsfreiheit-geschuetzt/">Heinisch-Urteil des EGMR</a> als auch der <a href="http://www.whistleblower-netz.de/pdf/WB_in_Deutschland.pdf">Aufsatz unseres Vorsitzenden Guido Strack &#252;ber Whistleblowing in Deutschland</a> erw&#228;hnt. In Fu&#223;note 108 hei&#223;t es sogar explizit: <em>&#8220;Whistleblower Netzwerk e.V. is a German organization founded to support whistleblowers and educate on subjects related to their protection. See www.whistleblowernetzwerk.de.&#8221;</em> Leider ist unsere Position &#252;ber die Bedeutung der Grundrechte im zivilrechtlichen Whistleblowerschutz dabei etwas missverst&#228;ndlich dargestellt. An anderer Stelle hei&#223;t es &#252;ber Deutschland dann jedoch zutreffend:</p>
<blockquote><p>&#8220;For example, in Germany, the Federal Labour Court has upheld in certain occasions that public servants wishing to disclose wrongdoings have to first seek in-house clarification and determine the appropriateness of their disclosure or they could face a legal dismissal if they fail to correctly outweigh the public interest versus their loyalty obligation. Usually, courts undertake their own appreciation of situations, which in practice constitutes a disincentive to become a whistleblower.&#8221;</p></blockquote>
<p>Im <a href="http://www.oecd.org/dataoecd/42/43/48972967.pdf">Anhang des OECD Papiers</a> finden sich sechs Leitlinien f&#252;r Whistleblowing-Gesetzgebung, wobei allerdings schon eingangs betont wird, dass diese nicht als Benchmark bzw. Ma&#223;stab f&#252;r die Bewertung bestehender Gesetzgebung dienen sollen, sondern offen gefasst sind, um den G20-Staaten Flexibilit&#228;t bei der Einbeziehung in die unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen zu erm&#246;glichen. Im einzelnen lauten die Leitlinien:</p>
<blockquote><p>1. Clear  legislation and an effective institutional framework are in place to protect from discriminatory or disciplinary action employees who disclose in good faith and on reasonable grounds certain suspected acts of wrongdoing or corruption to competent authorities.<br />
2. The legislation provides a clear definition of the scope of protected disclosures and of the persons afforded protection under the law.<br />
3.  The legislation ensures that the protection afforded to whistleblowers is robust and comprehensive.<br />
4. The legislation clearly defines the procedures and prescribed channels for facilitating the reporting of suspected acts of corruption, and encourages the use of protective and easily accessible whistleblowing channels.<br />
5. The legislation ensures that effective protection mechanisms are in place, including by entrusting a specific body that is accountable and empowered with the responsibility of receiving and investigating complaints of retaliation and/or improper investigation, and by providing for a full range of remedies.<br />
6. Implementation of whistleblower protection legislation is supported by awareness-raising, communication, training and periodic evaluation of the effectiveness of the framework of protection.
</p></blockquote>
<p>Damit sind von der OECD bereits einige &#8211; aber keineswegs alle &#8211; der <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2009/12/03/entwurf-empfohlener-grundsaetze-fuer-whistleblowing-gesetzgebung/">Vorschl&#228;ge</a> aufgenommen worden, die Whistleblower-Netzwerk <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2011/09/16/internationale-ngos-wollen-bestmoeglichen-whistleblowerschutz-in-g20-staaten/">gemeinsam mit Transparency International und anderen Whistleblowing-NGOs</a> erarbeitet hat. Unsere Arbeit tr&#228;gt also auch auf internationaler Ebene erste Fr&#252;chte. Andererseits ist es aber noch ein weiter Weg von diesen Leitlinien zu einem in der Praxis funktionierenden effektiven gesetzlichen Whistleblowerschutz auf internationaler wie auf nationaler Ebene.  </p>
<p>Auf nationaler Ebene ist der Ball damit wieder bei der <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2011/09/30/bundestagsdebatte-zum-gesetzlichen-whistleblowerschutz/">Politik</a> und insbesondere der Bundesregierung, die im Rahmen der <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/070/1707053.pdf">Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage</a> noch im Herbst erkl&#228;rt hatte, zun&#228;chst die Leitlinien der G20 abwarten zu wollen. Wenn bis Ende 2012 ein effektiver gesetzlicher Whistleblowerschutz in Deutschland implementiert werden soll, ist jetzt die Zeit f&#252;r konkrete Gesetzesentw&#252;rfe, nicht nur von den <a href="http://www.whistleblower-net.de/content/view/251/1/lang,de/">Oppositionsfraktionen</a>, gekommen. <a href="http://www.whistleblower-net.de/content/view/229/99/lang,de/">Unser Entwurf</a> liegt bereits seit dem Fr&#252;hjahr auf dem Tisch.</p>
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		<title>Neuigkeiten rund um Whistleblowing</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 10:59:27 +0000</pubDate>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Leider fehlen uns die Ressourcen, daher anbei nur ein paar kurze Infos und Links zu Neuigkeiten rund um Whistleblowing und Whistleblower-F&#228;llen:</p>
<p>Unsere <a href="http://www.whistleblower-net.de/ausstellung/virtuelle_ausstellung.htm">Ausstellungspr&#228;sentation</a> ist um den Fall des Whistleblower-Preistr&#228;gers 2011, <a href="http://www.whistleblower-net.de/ausstellung/Rainer_Moormann.htm">Dr. Rainer Moormann (Wissenschaftlicher Angestellter am Forschungszentrum J&#252;lich)</a> erweitert worden. Auch haben wir jetzt alle vorhandenen englischen und franz&#246;sischen &#220;bersetzungen unserer Ausstellungstexte online gestellt. Wer helfen will die insoweit vorhanden L&#252;cken zu f&#252;llen, m&#246;chte sich <a href="http://www.whistleblower-net.de/component/option,com_contact/task,view/contact_id,1/Itemid,4/lang,de/">bitte bei uns melden</a>.</p>
<p>Im Fall von Rudolf Elmer gab es in der letzten Woche eine <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/wirtschaft/aktuell/ueberraschende_wende_im_prozess_gegen_den_ex-banker_rudolf_elmer_1.13344770.html">&#220;berraschung</a>. Das Obergericht Z&#252;rich hat der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift zur&#252;ckgegeben und diese aufgefordert darzulegen, dass die CDs die Elmer im Januar an Wikileaks &#252;bergeben hat, tats&#228;chlich Daten aus der Schweiz und nicht nur &#252;ber Konten auf den Caymans enthalten. Auf <a href="http://liberte-info.net/campaigns/elmer/elmer_trial_17nov_details.html">Liberté Info</a> ist unterdessen ein angeblicher Vermerk der Staatsanwaltschaft bzgl. Elmer aufgetaucht in dem es hei&#223;t: &#8220;dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach aus Verbrechen stammende Gelder via Schweiz transferiert wurden und somit ein rechtsgen&#252;glicher Bezug zur Schweiz fehlt&#8221;. </p>
<p>Zwei positive gerichtliche Entscheidungen f&#252;r Whistleblower gab es in j&#252;ngster Zeit auch in Deutschland. So wurden vor dem <a href="http://www.suedkurier.de/region/kreis-konstanz/konstanz/Whistleblower-Urteile;art372448,5189229">Arbeitsgericht Radolfzell die K&#252;ndigungen des Konstanzer Chefarzts Gert M&#252;ller-Esch aufgehoben</a>, der schriftlich auf Missst&#228;nde in seiner Klink aufmerksam gemacht hatte. In Hessen wiesen das Amtsgericht Offenbach und das Landgericht Darmstadt das Antr&#228;ge der Staatsanwaltschaft, die mittels Hausdurchsuchungen die Informanten im Skandal um Mobbing bei der Polizei Hessen ausfindig machen wollte. <a href="http://www.fr-online.de/rhein-main/polizei-skanda-in-hessenl-mobbing-affaere-gegen-beamte-weitet-sich-aus,1472796,11130080.html">Laut FR</a> befand das Amtsgericht: &#8220;„Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die &#246;ffentliche Diskussion von (mutma&#223;lichen) Missst&#228;nden in der Personalf&#252;hrung des Polizeipr&#228;sidiums S&#252;dosthessen wichtige &#246;ffentliche Interessen gef&#228;hrden k&#246;nnte&#8221;. </p>
<p>In den USA scheint sich die Schlinge um einige Bankster enger zu ziehen. So berichtet das <a href="http://blogs.wsj.com/corruption-currents/2011/11/16/sec-receives-334-tips-in-first-seven-weeks-of-whistleblower-program/">Wall-Street Journal</a>, dass die SEC in den ersten sieben Wochen ihres neuen Whistleblower-Programms (welches basierend auf dem Dodd-Frank-Act Whistleblowern eine Pr&#228;mie zwischen 10 und 30% von Sanktionen &#252;ber 1 Mio$ erm&#246;glicht) bereits 334 Tipps bekommen hat. Und laut <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/ausland/amerika/USA-lassen-bei-kooperativen-Banken-Milde-walten/story/14295731">Tagesanzeiger</a> nutzen US-Gerichte verst&#228;rkt ihre M&#246;glichkeiten Milde gegen&#252;ber kooperativen Kronzeugen walten zu lassen.</p>
<p>Nat&#252;rlich m&#246;chten wir auch die Whistleblower <a href="http://www.whistleblower.org/blog/31-2010/1597-radack-drake-win-sam-adams-award">Jesselyn Radack und Tom Drake</a> zur Verleihung des Sam Adams Preises herzlich begl&#252;ckw&#252;nschen. Beide wurden vom Government Accountability Project unterst&#252;tzt, die sich auch f&#252;r eine <a href="http://www.whistleblower.org/blog/31-2010/1581-united-nations-dispute-tribunal-judges-voice-opposition-to-secretary-generals-proposal-support-whistleblowers-">St&#228;rkung der Rechte von Whistleblowern in den UN-Institutionen</a> einsetzen.</p>
<p>Weniger erfreulich sind demgegen&#252;ber die Gewalttaten und Drohungen, denen Whistleblower laut einem <a href="http://www.bbc.co.uk/programmes/p00lfyls">Radiobericht der BBC </a>in Indien ausgesetzt sind.</p>
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		<title>Konferenz und Podiumsdiskussion zu Leaking an der Uni Frankfurt</title>
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		<pubDate>Sun, 06 Nov 2011 09:18:48 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Am 9. November findet an der Goethe Universit&#228;t in Fra [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 9. November findet an der Goethe Universit&#228;t in Frankfurt am Main ein ganzt&#228;giger Workshop (Eisenhower-Saal 1.314, IG-Farben-Geb&#228;ude, Campus Westend ab 11:00 Uhr) mit anschlie&#223;ender &#246;ffentlicher Podiumsdiskussion (HZ 8, H&#246;rsaalzentrum, Campus Westend ab 18:00 Uhr) zum Thema &#8220;Leaking: Sicherheitsbedrohung oder subversive Demokratisierung?&#8221; statt. Die Teilnahme ist kostenlos, um vorherige Anmeldung wird gebeten. </p>
<p>Auf dem Programm des Workshops stehen Fragen wie: Inwiefern l&#228;sst sich die erzwungene Transparenz als Demokratisierung deuten? Gef&#228;hrdet „Leaking“ demokratisch-repr&#228;sentative Systeme – und im Besonderen deren Au&#223;enpolitik? Welche Geheimnisse sollten geheim bleiben, bei welchen gibt es ein berechtigtes Interesse an einer Ver&#246;ffentlichung? Und wer sollte &#252;ber eine solche Ver&#246;ffentlichung entscheiden? </p>
<p>Unter dem Thema „In doubt we publish: WikiLeaks als Bedrohung f&#252;r Demokratie und Diplomatie?&#8221; diskutieren bei der Podiumsdiskussion Wolfram von Heynitz, Planungsstab Ausw&#228;rtiges Amt, Prof. Christoph Bieber. Universit&#228;t Duisburg-Essen, und Guido Strack, Whistleblower Netzwerk. Moderieren werden diese Diskussion die Politikwissenschaftler Prof. Nicole Deitelhoff und Prof. Christopher Daase von der Goethe-Universit&#228;t.</p>
<p>Weitere Infos zum Programm und der Link zur Anmeldung finden sich unter: <a href="http://www.sicherheitskultur.org/de/leaking/">http://www.sicherheitskultur.org/de/leaking/</a></p>
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