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	<title>Whistleblower-Netzwerk &#187; Menschenrechte</title>
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		<title>SPD-Fraktion beschlie&#223;t Gesetzesentwurf zum Whistleblowerschutz</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 07:21:43 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Was lange w&#228;hrt. Bereits vor &#252;ber einem Jahr hatte di [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was lange w&#228;hrt. Bereits vor &#252;ber einem Jahr hatte die SPD Bundestagsfraktion einen Gesetzesentwurf zum Schutz von Whistleblowern/Hinweisgebern <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2011/01/20/spd-kuendigt-gesetzentwurf-zum-informantenschutz-an/">angek&#252;ndigt</a>. Nun scheint ein konkreter Text vorzuliegen und soll noch in dieser Woche offiziell in den Bundestag eingebracht werden. Dies ergibt sich aus <a href="http://www.pressrelations.de/new/standard/result_main.cfm?pfach=1&#038;n_firmanr_=109407&#038;sektor=pm&#038;detail=1&#038;r=482749&#038;sid=&#038;aktion=jour_pm&#038;quelle=0">zwei</a> <a href="http://www.spd.de/aktuelles/News/23694/20120207_whistleblower_schutz.html">Pressemitteilungen</a> der SPD und <a href="http://www.zeit.de/karriere/beruf/2012-02/gesetzentwurf-whistleblower">mehreren</a> <a href="http://www.tagesspiegel.de/politik/transparenz-gesetzentwurf-will-besseren-schutz-von-whistleblowern/6169092.html">Berichten</a> in den Medien.</p>
<p>Nach den uns vorliegenden Informationen verfolgt die SPD den Ansatz eines eigenst&#228;ndigen Gesetzes. Dies ist aus Sicht von Whistleblower-Netzwerk ein Vorteil gegen&#252;ber den lediglich auf die &#196;nderung bestehender arbeits- und beamtenrechtlicher Regelungen setzenden Vorschl&#228;gen von <a href="http://www.whistleblower-net.de/content/view/251/1/lang,de/">B&#252;ndnis90/Die Gr&#252;nen</a>, dem <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2011/09/08/berliner-senat-kopiert-csu-vorschlag-zum-whistleblower-schutz/">Land Berlin</a> und der <a href="http://webarchiv.bundestag.de/archive/2010/0304/bundestag/ausschuesse/a10/anhoerungen/a10_81/16_10_849.pdf">gro&#223;en Koalition des Jahres 2008</a>. Erst eine genaue Analyse des SPD-Vorschlages wird jedoch zeigen, ob die SPD auch bereit ist, die sich hierdurch er&#246;ffnenden gr&#246;&#223;eren M&#246;glichkeiten f&#252;r den Schutz von Whistleblowern zu nutzen. Wie dies aussehen sollte, hat <a href="http://www.whistleblower-net.de/content/view/229/1/lang,de/">Whistleblower-Netzwerk e.V. in seinem eigenen Gesetzesvorschlag</a> schon im April 2011 aufgezeigt.</p>
<p>Spannend wird auch zu beobachten, welche Voraussetzungen die SPD an &#8220;rechtm&#228;&#223;ige Hinweise&#8221; kn&#252;pfen wird, denn nur jene sollen den Schutz des Benachteiligungs- und K&#252;ndigungsverbotes ausl&#246;sen. Jedenfalls sollen &#8220;leichtfertige&#8221; Hinweise auch nach dem Willen der SPD wohl nicht gesch&#252;tzt werden. Unklar ist allerdings noch, wer das Vorliegen von Leichtfertigkeit im Streitfall wird beweisen m&#252;ssen. Zur Durchsetzung des Benachteiligungsverbots will die SPD dem Whistleblower Anspr&#252;che auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, sowie unter besonderen Voraussetzungen auch ein Leistungsverweigerungsrecht zuerkennen.</p>
<p>Whistleblower-Netzwerk unterst&#252;tzt die Feststellung der SPD, dass es an der Zeit ist die Rechte und Pflichten von Hinweisgebern endlich verbindlich zu regeln und deren Leistungen als Fr&#252;hwarner mit Zivilcourage gesellschaftlich zu w&#252;rdigen. Wir fordern die Koalitionsfraktionen auf, sich diesen Erkenntnissen nicht mehr zu verschlie&#223;en. Die aufgrund eines <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/064/1706492.pdf">Antrags der Linksfraktion</a> am <a href="http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2012/37624772_kw09_pa_arbeit_soziales/index.html">27.02.2012 stattfindende &#246;ffentliche Anh&#246;rung </a>im Ausschuss f&#252;r Arbeit und Soziales des Bundestages, bei der Whistleblower-Netzwerk durch seinen Vorsitzenden Guido Strack vertreten sein wird, bietet hierzu eine weitere Gelegenheit. </p>
<p><strong>UPDATE: Mittlerweile liegt eine <a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2012_02/2012_073/02.html">Pressemitteilung des Bundestages</a> und eine Bundestagsdrucksache mit dem <a href="http://dip.bundestag.de/btd/17/085/1708567.pdf">Text des SPD-Entwurfs</a> vor.<br />
</strong></p>
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		<title>Neues von Manning und Assange</title>
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		<pubDate>Sat, 04 Feb 2012 08:10:33 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die US-Army hat jetzt endg&#252;ltig entschieden, Bradley M [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die US-Army hat jetzt endg&#252;ltig entschieden, Bradley Manning wegen der Weitergabe von Dokumenten an Wikileaks in Bezug auf 22 Anklagepunkte vor dem Kriegsgericht <a href="http://www.gulli.com/news/18038-manning-muss-vors-kriegsgericht-2012-02-04">anzuklagen</a>. Ihm droht eine lebenslange Haftstrafe. Richter und der Termin der Verhandlung stehen noch nicht fest. </p>
<p>Die Verhandlung vor dem Supreme-Court in London im Hinblick auf die m&#246;gliche Auslieferung von Julian Assange an Schweden ist <a href="http://www.zdnet.de/news/41559923/assange-urteil-kommt-fruehestens-in-vier-wochen.htm">abgeschlossen</a>. Das Urteil wird aber erst in einigen Wochen erwartet. Assange der sich jetzt auch einer <a href="http://www.faz.net/aktuell/gerichtsverfahren-um-julian-assange-der-eigene-anwalt-klagt-11635572.html">zivilrechtlichen Kostenklage seines fr&#252;heren Anwaltes ausgesetzt sieht</a> plant derweil neue Medienaktivit&#228;ten in Form einer Talkshow bei Russia TV.</p>
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		<title>Stellenausschreibung: Whistleblowing f&#252;r Transparency International</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 07:41:17 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Internationale Sekretariat der Anti-Korruptions Org [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Internationale Sekretariat der Anti-Korruptions Organisation Transparency International (TI) in Berlin sucht baldm&#246;glichst eine/n &#8220;<a href="http://www.transparency.org/contact_us/work/jobs#whistleblowing">Programme Coordinator for Whistleblowing</a>&#8220;. Bewerbungsschluss ist der 31.01.2012.</p>
<p>Anlass der Stellenausschreibung ist die Durchf&#252;hrung eines EU-Projekts mit dem, als Nachfolgeprojekt zur <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2009/12/03/ti-studie-zu-whistleblowing-in-10-eu-mitgliedstaaten/">TI-Studie zu Whistleblowing in 10 EU-Mitgliedstaaten,</a> nunmehr die Situation von Whistleblowern und die Rechtslage in allen 27 EU-Mitgliedstaaten erforscht werden soll. Auch die <a href="http://fairwhistleblower.ca/content/international-whistleblowing-conference-brings-together-best-brains">internationale zivilgesellschaftliche Vernetzung im Bereich Whistleblowing</a> will TI unterst&#252;tzen. </p>
<p>TI hatte bereits Ende 2010 Whistleblowing im Rahmen eines <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2010/11/23/ti-veroeffentlicht-policy-position-zu-whistleblowing/">Policy Papers</a> zu einem Arbeitsschwerpunkt der n&#228;chsten Jahre erkl&#228;rt und zuletzt im eigenen Blog &#252;ber den <a href="http://blog.transparency.org/2012/01/18/german-nurse-shows-need-for-g20-check-up/">Fall von Brigitte Heinisch</a> und die Situation von Whistleblowern in <a href="http://blog.transparency.org/2011/12/27/whistleblowers-in-ireland/">Irland</a> und <a href="http://blog.transparency.org/2012/01/12/blowing-the-whistle-in-central-america-not-as-easy-as-it-sounds/">Mittelamerika</a> berichtet.</p>
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		<title>Buchbesprechung: Whistleblower im nuklear-industriellen Komplex</title>
		<link>http://www.whistleblower-net.de/blog/2012/01/21/buchbesprechung-whistleblower-im-nuklear-industriellen-komplex/</link>
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		<pubDate>Sat, 21 Jan 2012 11:08:14 +0000</pubDate>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist eine gute Tradition, dass im Anschluss an die Verleihung des Whistleblowerpreises die Preistr&#228;ger nochmals in Buchform gew&#252;rdigt werden. So haben Dieter Deiseroth und Annegret Falter es auch diesmal wieder unternommen, den Fall des Preistr&#228;gers 2011, Dr. Rainer Moormann und zugleich die Reden zur Preisverleihung, zu dokumentieren. Man darf gespannt sein, ob dies auch noch dem anderen Preistr&#228;ger wiederfahren wird: demjenigen der das Collateral Murder Video an Wikileaks geleakt hat (wof&#252;r Bradley Manning in den USA derzeit angeklagt ist). </p>
<p>Der Fall von Dr. Rainer Moormann spielt am (Kern-)Forschungszentrum in J&#252;lich, an dem Moormann 35 Jahre als Wissenschaftler und Experte f&#252;r Kugelhaufen/Hochtemperatur-Kernreaktoren (HTR) gearbeitet hat. Ein solcher Reaktor war bis 1988 in J&#252;lich als Forschungsreaktor in Betrieb. In der Bundesrepublik setzte man offiziell noch Anfang der 80iger Jahre gro&#223;e Hoffnungen in diesen alternativen Reaktortyp der angeblich &#8220;inh&#228;rent sicher&#8221; sei, weil das, bei anderen Reaktortypen bestehende Risiko der Kernschmelze, bei ihm baulich ausgeschlossen ist. Der f&#252;r die Stromproduktion vorgesehene gro&#223;e Bruder des J&#252;licher Forschungsreaktors in Hamm Uentrop wurde aber schon 1989, nur f&#252;nf Jahre nach seiner Inbetriebnahme, wieder vom Netz genommen. Das Kapitel HTR schien damit f&#252;r die Bundesrepublik beendet und auch f&#252;r einen scheinbar unbedeutenden St&#246;rfall, den es 1978 in J&#252;lich gegeben hatte, interessierte sich niemand mehr.</p>
<p>Dann aber entdeckten die Bef&#252;rworter jener Technologie die M&#246;glichkeit die Technologie HTR mit dem Siegel &#8220;Made in Germany&#8221; im Ausland, zu vermarkten. Z.B. in S&#252;dafrika wurde mit dem Versprechen von sicherer und g&#252;nstiger Energie ein Milliardenprojekt aus der Taufe gehoben. Dr. Moormann hingegen war nicht bereit, sich von dieser Euphorie anstecken zu lassen. Er tat was ein Wissenschaftler tun sollte: er versuchte unerkl&#228;rliche Effekte (z.B. die gegen&#252;ber den Berechnungen in der Praxis erheblich h&#246;here Temperatur im Reaktor im Reaktor) und auch die Ursachen und Folgen des St&#246;rfalls in J&#252;lich zu ergr&#252;nden und er publizierte dar&#252;ber. Seine Erkenntnis: zwar k&#246;nnen beim HTR bestimmte Risiken anderer Kernreaktoren tats&#228;chlich bauartbedingt vermieden werden, dies hei&#223;t aber noch lange nicht, dass jene Technologie risikofrei oder auch nur insgesamt sicherer ist. </p>
<p>Das Moormann Zweifel an <em>ihrem Baby</em> streute, passte den Technologiebef&#252;rwortern nicht ins Konzept. Sie wollten keine neue teure Forschung, um den von Moormann aufgezeigten Problemen nachzugehen, sie hatten kein Interesse daran, dass jemand erfuhr wie knapp die Region zwischen Aachen und K&#246;ln 1978 einer gro&#223;en Nuklearkatastrophe entgangen war. Dies alles war schlecht f&#252;r ihren Ruf und ihre Gesch&#228;fte. Man reagierte, indem man versuchte Moormann als Unglaubw&#252;rdig darzustellen. Seine Aufs&#228;tze wurden in Mails an Kollegen (z.B. im lesenswerten Dokument 5 im Anhang des Buches) als Pamphlete und L&#252;gen, er selbst als verbittert und verr&#252;ckt bezeichnet. Auch das Forschungszentrum J&#252;lich reagierte. Pl&#246;tzlich war kein Geld mehr da, um lang geplante Kongressreisen von Moormann zu bezahlen und versetzt wurde er auch. Doch Moormann blieb standhaft, lies sich nicht einsch&#252;chtern und trug, insbesondere dadurch, dass er auch mit den Medien sprach dazu bei, dass mittlerweile auch das Projekt in S&#252;dafrika gestoppt und die Sensibilit&#228;t f&#252;r die Risiken des HTR auch au&#223;erhalb Deutschlands gewachsen ist. </p>
<p>Das Buch von Deiseroth und Falter dokumentiert diesen Fall in auch f&#252;r Nicht-Techniker verst&#228;ndlicher Sprache und setzt ihn zugleich in Bezug. In Bezug zu den Ereignissen in Fukushima, zu der von TEPCO gesponserten Ausbildung Japanischer Atomwissenschaftler, zum auch dort aufzufinden Gruppendenken der selbsternannten Wissenschaftler-Eliten, die auch dort jene, die schon fr&#252;hzeitig auf Risiken hingewiesen hatten, mundtot machten. In Bezug aber auch zu generellen Fragen im Zusammenhang mit Whistleblowing, z.B. zur Frage wie Journalisten sich ein Bild &#252;ber Whistleblower machen (im Beitrag des WDR-Journalisten Martin Herzog) oder auch zur Frage welchem psychischen Druck Whistleblower ausgesetzt sind, wenn sie auf einmal wahrnehmen, dass ihre Sicht der Welt von ihrer unmittelbaren Umwelt nicht geteilt und vielleicht sogar als unrichtig zur&#252;ckgespiegelt wird. Hierzu hei&#223;t es schon im Vorwort von Ulrich Bartosch: <em>&#8220;Die damit einhergehende Einsamkeit ist schmerzlich und wird sehr wahrscheinlich noch verst&#228;rkt durch die wahrgenomme Gef&#228;hrdung von eigener beruflicher, wirtschaftlicher Zukunft und vielleicht sogar k&#246;rperlicher Unversehrtheit. Man darf sich nicht wundern, wenn solche Menschen auf ihre Umgebung, bisweilen sonderbar, verbissen oder auch unsicher wirken sollten.&#8221;<br />
</em><br />
Umso wichtiger ist es aber, gerade bei der wissenschaftlichen Beurteilung von gesellschaftlich relevanten Risiken, jene Stimmen und die vorgebrachten Argumente als Fr&#252;hwarnsystem ernst zu nehmen. Das vorliegende Buch und der darin geschilderte Fall sind eine wichtige Erinnerung daran.</p>
<p><em>Deiseroth, Dieter; Falter, Annegret (Hg.): Whistleblower im nuklear-industriellen Komplex &#8212; Preisverleihung 2011 &#8211; Dr. Rainer Moormann; ISBN: 978-3-8305-3021-3; 2011.</em></p>
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		<title>Radiotipp: Deutschlandradio Kultur &#8211; Breitband &#8211; zu Leakingplattformen</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Jan 2012 21:17:11 +0000</pubDate>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>An diesem Samstag, den 07.01.2012, ab 14:05 Uhr auf Deutschlandradio Kultur, geht es u.a. um Leakingplattformen, Transparenz und Whistleblowing. In der <a href="http://breitband.dradio.de/leakingtrends-wulffsche-authentizitat-und-audio-games/">Ank&#252;ndigung</a> hei&#223;t es:</p>
<blockquote><p>Wie weit darf das Leaken von Informationen gehen? Diese Frage steht erneut im Raum, nachdem die Hacker-Gruppe Anonymous Anfang dieser Woche ein Webportal gegen Neonazis gestartet hat. Die Aussteiger-Initiative EXIT h&#228;lt diese Aktion f&#252;r das falsche Mittel im Kampf gegen Rechts. Anlass f&#252;r Breitband, einen Blick auf die Entwicklung von Leakingplattformen seit Wikileaks zu werfen und nach den Wertma&#223;st&#228;ben zu fragen, die beim Leaken gelten sollten. Wir diskutieren mit Guido Strack vom Whistleblower Netzwerk, Christian Humborg, Gesch&#228;ftsf&#252;hrer Transparency International Deutschland und Kollegen Markus Heidmeier, ehemals Leaks-Blog-Autor bei Zeit Online.</p></blockquote>
<p>Weitere Themen sind Wulffsche Authentizit&#228;t und Audio Games. Die Sendung ist nach Ausstrahlung auch <a href="http://breitband.dradio.de/leakingtrends-wulffsche-authentizitat-und-audio-games/">online abrufbar</a>.</p>
 <p>Feel free to Flattr this post at <a href="http://flattr.com/" title="Flattr" target="_blank">flattr.com</a>, if you like it.</p> <p><a href="http://flattr.com/" title="Flattr" target="_blank"><img src="http://www.whistleblower-net.de/blog/wp-content/plugins/flattrss/button-compact-static-100x17.png" alt="flattr this!"/></a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Buchbesprechung: Manger, Kritik im Arbeitsverh&#228;ltnis und ihre Grenzen</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 10:43:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Whistler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Thema der juristischen Promotion des Magdeburger Re [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Thema der juristischen Promotion des Magdeburger Rechtsanwalts Manger  geht deutlich &#252;ber das Thema Whistleblowing hinaus. Nichts desto trotz behandelt Manger den Problemkreis des Whistleblowings bzw. der Arbeitnehmeranzeigen und der Flucht des Arbeitnehmers in die &#214;ffentlichkeit ausf&#252;hrlich. Dabei gelingt es ihm, vielleicht gerade auch wegen seines breiteren Ansatzes, durchaus Aspekte zu beleuchten, die von der bislang in Rechtswissenschaft und Rechtsprechung herrschenden Meinung eher vernachl&#228;ssigt werden.</p>
<p>Zu verdanken ist dies vor allem seiner tiefgehenden Analyse der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Kommunikationsgrundrechts der Meinungsfreiheit und seiner expliziten und verfassungsimmanenten Schranken. </p>
<p>Konkret kritisiert Manger z.B. die Ansicht des BAG, wonach anonyme Arbeitnehmeranzeigen nicht in den Schutzbereich des Art. 5 GG fallen sollen und h&#228;lt dem BAG zutreffend sowohl die Rechtsprechung des BGH als auch die Grunds&#228;tze des BVerfG entgegen. So hat der BGH in seiner Spickmich-Entscheidung (<a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Lehrerbewertung-im-Internet/816-BGH-Az-VI-ZR-19608-Spickmich.de.html">Urteil v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08</a>) ausgef&#252;hrt: <em>&#8220;Eine Beschr&#228;nkung der Meinungs&#228;u&#223;erungsfreiheit auf &#196;u&#223;erungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden k&#246;nnen, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, w&#252;rde nicht nur im schulischen Bereich, um den es im Streitfall geht, die Gefahr begr&#252;nden, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu &#228;u&#223;ern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungs&#228;u&#223;erung entgegen gewirkt werden.&#8221;</em> Weiter verweist Manger auf  zwei presserechtliche Entscheidungen in denen das BVerfG den Schutz der Pressefreiheit aus Art. 5 GG auch auf den Abdruck anonymer Meinungs&#228;u&#223;erungen erstreckt (<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19980722_1bvr118390.html">1 BvR 1183/90 vom 22.7.1998</a> und <a href="http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=14719">1 BvR 426/80 vom 20.04.1982</a>) hat und h&#228;tte durchaus auch noch die Entscheidung des BVerfG, <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060621_2bvr178004.html">2 BvR 1780/04 vom 21.6.2006</a> anf&#252;hren k&#246;nnen, wo trotz anonymer Meinungs&#228;u&#223;erung eine Pr&#252;fung anhand von Art. 5 GG vorgenommen wurde. Art. 5 GG sch&#252;tzt demnach, entgegen der Auffassung des BAG, auch die anonyme Form der Meinungskundgabe, wohingegen anonyme Beh&#246;rdenanzeigen nicht in den Schutzbereich des Art. 17 GG fallen. </p>
<p>Was die Zul&#228;ssigkeit des Whistleblowings angeht, so stellt Manger zun&#228;chst die Interessen des Arbeitgebers (Geheimhaltung, Au&#223;endarstellung, Schadensabwendung, Wunsch nicht &#8220;verraten&#8221; zu werden, Unternehmerische Freiheit, M&#246;glichkeit zur Abhilfe, Schutz vor Denunzianten und Kampf gegen die &#8220;innere K&#252;ndigungsmentalit&#228;t&#8221; der Arbeitnehmer) und der Arbeitnehmer als potentiellen Whistleblower (Anzeigepflicht und Anzeigerecht, Nutzen f&#252;r die Gesellschaft, Anonymit&#228;t und Gutgl&#228;ubigkeit) dar. Hinsichtlich der, nicht bewusst oder leichtfertig falschen, Anzeige an eine Beh&#246;rde kommt er dann aber zu dem Ergebnis, dass die Er&#246;ffnung des Anwendungsbereiches der Meinungsfreiheit einen umfassenden Schutz ausl&#246;st: <em>&#8220;Das Aufdecken und die Sanktion von Rechtsverst&#246;&#223;en liegen im Interesse der Allgemeinheit. Dies f&#252;hrt dazu, dass sich der Arbeitnehmer auf das Gewichtungskriterium der Vermutung f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit der freien Rede berufen kann. Hinzu kommt die Wechselwirkungslehre des BVerfG, wonach die Loyalit&#228;tspflicht aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt wird. Die Vorgaben des BVerfG aus dem <a href="http://www.bverfg.de/en/decisions/rk20011002_1bvr137201.html">Urteil vom 02.07.2001</a> sind deshalb eindeutig. Der Arbeitnehmer hat grunds&#228;tzlich ein Anzeigerecht.&#8221;</em></p>
<p>Trotz dieser recht klaren Worte will Manger in bestimmten Konstellationen ausnahmsweise eine, aus dem Vertrauensverh&#228;ltnis abzuleitende arbeitsvertragliche, Nebenpflicht anerkennen, einen vorherigen Abhilfeversuch beim Arbeitgeber (internes Whistleblowing) unternehmen zu m&#252;ssen. Anders als das BAG allerdings au&#223;erhalb des Anwendungsbereichs von § 17 Abs. 2 ArbSchG nur dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der ihm zur Verf&#252;gung stehenden Informationen davon ausgehen muss, dass weder der Arbeitgeber noch einer seine Vertreter (unter Verweis auf § 278 BGB) Kenntnis von dem Missstand hatten und der Arbeitgeber ein internes Meldesystem eingerichtet hat. Selbst wenn all diese Voraussetzungen gegeben sind, h&#228;lt Manger eine K&#252;ndigung wegen des Ausbleibens eines Abhilfeversuchs beim Arbeitgeber jedoch f&#252;r unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Hier reiche eine Abmahnung aus.</p>
<p>Bei der Information der &#214;ffentlichkeit durch Whistleblower unterscheidet Manger drei Fallgruppen: 1. Mit der Bekanntgabe von Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnissen bzw. vertraulichen Informationen m&#252;sse sich der Arbeitnehmer zur&#252;ckhalten. 2. Bei Rechtsverst&#246;&#223;en des Arbeitgebers, k&#246;nne, soweit es sich nicht um Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse handele, die Offenbarung der zugrunde liegenden Tatsachen nur bei f&#252;r die &#214;ffentlichkeit gewichtigen Fragen ausnahmsweise erforderlich und zul&#228;ssig sein. 3. Sind hingegen blo&#223;e Meinungskundgaben ohne Bezug zu Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnissen nach Manger grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig, soweit sie die Ehre Dritter nicht verletzen und der Arbeitnehmer seine Stellung nicht ausnutzt um seinem Arbeitgeber Schaden zuzuf&#252;gen.</p>
<p>Interessant sind auch die Ausf&#252;hrungen Mangers zum Mobbing (welches er mit der Rechtsprechung nur unter sehr engen Voraussetzungen als gegeben ansieht) und zur Relativit&#228;t des Schuldverh&#228;ltnisses Arbeitsvertrag, aus welcher er folgert, dass negative &#196;u&#223;erungen und selbst Ehrverletzungen gegen&#252;ber Kollegen (anders jedoch bei Kunden) als solche nicht zwangsl&#228;ufig Auswirkungen auf jenen Arbeitsvertrag haben sollten, sondern allenfalls wenn daraus konkrete Beeintr&#228;chtigungen des Arbeitsverh&#228;ltnisses resultieren. Wenn Manger an anderer Stelle herausarbeitet, dass der Gesetzgeber dem Arbeitgeber mit dem AGG ausnahmsweise besondere gesellschaftliche Aufgaben zur Verhinderungen von Diskriminierungen &#252;bertragen hat, so regt dies zum Nachdenken dar&#252;ber an, ob eine solche &#220;bertragung auch generell im Bereich der Kriminalit&#228;tsbek&#228;mpfung, die Unternehmen zunehmend f&#252;r sich in Anspruch nehmen, stattgefunden hat.</p>
<p><em>Manger, Michael: Kritik im Arbeitsverh&#228;ltnis und ihre Grenzen &#8212; Unter Ber&#252;cksichtigung der Relativit&#228;t der Schuldverh&#228;ltnisse; Verlag Dr. Kovac, ISBN: 978-3-8300-5807-6; 2011</em></p>
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		<title>Zwischen den Jahren</title>
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		<pubDate>Sat, 31 Dec 2011 14:30:12 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wir wissen, dass wir das Leid der Angeh&#246;rigen der Opfe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Wir wissen, dass wir das Leid der Angeh&#246;rigen der Opfer nicht wiedergutmachen k&#246;nnen. Aber ihnen und uns gemeinsam sind wir es schuldig, die Taten umfassend aufzukl&#228;ren und alle Beteiligten, auch die Helfershelfer, zur Rechenschaft zu ziehen. Es ist unsere Pflicht, die Werte unserer offenen und freiheitlichen Gesellschaft entschlossen zu verteidigen &#8211; jederzeit und gegen jede Form von Gewalt. Das ist eine Daueraufgabe &#8211; f&#252;r die Politik wie f&#252;r uns alle.</p></blockquote>
<p>So manche Whistleblowerin und so mancher Whistleblower h&#228;tten sich gew&#252;nscht, dass jene <a href="http://www.tagesschau.de/inland/merkelrede108.html">Worte aus der Neujahrsansprache der Kanzlerin</a> auch auf sie bezogen w&#228;ren. Sie w&#252;nschten: Dass in Deutschland Whistleblower nicht l&#228;nger als Nestbeschmutzer diffamiert w&#252;rden. Dass es mehr Ansprechpartner g&#228;be, an die man sich mit Fragen und Hinweisen bez&#252;glich m&#246;glicher Rechtsbr&#252;che wenden k&#246;nnte. Dass diese Ansprechpartner und Ermittlungsbeh&#246;rden &#8211; wie z.B. die <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2010/03/09/eugh-verlangt-wirkliche-unabhaengigkeit/">Staatsanwaltschaften in den meisten anderen Staaten Europas &#8211; unabh&#228;ngig</a> w&#228;ren. Dass die zust&#228;ndigen Stellen den Hinweisen unbefangen und gr&#252;ndlich nachgehen w&#252;rden &#8211; auch dann, wenn die Vorw&#252;rfe zun&#228;chst unglaublich klingen, weil sie sich gegen <a href="http://www.ethikverband.de/cms/front_content.php?client=1&#038;lang=1&#038;idcat=66&#038;idart=628">wohlangesehene Wirtschaftslenker</a> oder hohe und <a href="http://www.welt.de/politik/deutschland/article13790894/Bundespraesident-Wulff-soll-sich-selbst-anzeigen.html">h&#246;chste Staatsdiener</a> richten. </p>
<p>Dann, h&#228;tte es vielleicht auch bei der Polizei und in den Verfassungsschutz&#228;mtern fr&#252;hzeitig Whistleblower gegeben, die schon vor Jahren erfolgreich h&#228;tten einfordern k&#246;nnen, dass beim rechten Terror &#8211; und auf diesen bezieht sich die Kanzlerin im Eingangszitat &#8211; nicht l&#228;nger bezahlt und weggeschaut wird. So aber wurden die wenigen Whistleblower, die es gab, wie z.B. <a href="http://www.whistleblower-net.de/ausstellung/Sven_Gratzik.htm">Sven Gratzik</a> und seine beiden Kollegen, die beim LKA Sachsen-Anhalt gegen Neo-Nazis vorgingen, zur&#252;ckgepfiffen und ins Puppentheater versetzt. </p>
<p>Whistleblower-Netzwerk e.V. nimmt sich der von der Kanzlerin beschriebenen Daueraufgabe an. Wir bieten auch eine Antwort auf ihre Frage &#8221; Wie lernen wir als Gesellschaft?&#8221;: In dem wir hinschauen, Whistleblowern zuh&#246;ren, ihre Hinweise pr&#252;fen und wo n&#246;tig Konsequenzen daraus ziehen. In dem wir Whistleblowern eine bestm&#246;gliche Chance geben, Ver&#228;nderungen von Missst&#228;nden anzusto&#223;en, ohne selbst dabei zu Schaden zu kommen.</p>
<p>F&#252;r dieses Ziel haben wir auch 2011 gearbeitet: Gemeinsam mit unserem Kooperationspartner, dem <a href="http://www.google.de/url?sa=t&#038;rct=j&#038;q=dok-zentrum%20anstageslicht.de&#038;source=web&#038;cd=2&#038;ved=0CCwQFjAB&#038;url=http%3A%2F%2Fwww.anstageslicht.de%2FWhistleblower%2F&#038;ei=WBf_ToveIJDTsgaAgrGADA&#038;usg=AFQjCNH3XBZDBmMIapEHAZplEP0nWlpS7g&#038;sig2=f57AB7U-bSw3yIWWhWKk3w">Dok-Zentrum AnsTageslicht.de</a> haben wir die Geschichte von Sven Gratzik und seiner Kollegen und mehr als zwanzig weitere Whistleblowerf&#228;lle in unserer <a href="http://www.whistleblower-net.de/ausstellung/intro.htm">Ausstellung &#8220;Whistleblowing &#8211; Licht ins Dunkel bringen!&#8221; </a>dokumentiert und pr&#228;sentiert. Im Auftrag der Hans B&#246;ckler Stiftung haben wir in einer <a href="http://www.whistleblower-net.de/content/view/244/1/lang,de/">Studie interne Whistleblowing-Systeme</a> in der deutschen Wirtschaft untersucht und ein detailliertes <a href="http://www.boeckler.de/mbf_bvd_gr_whistleblowing.pdf">Gestaltungsraster</a> entwickelt, wie Unternehmen in transparenter Weise und im Dialog mit ihren Mitarbeitern internes Whistleblowing f&#246;rdern und als Fr&#252;hwarnsystem nutzen k&#246;nnen. Wir haben die Diskussion um die Notwendigkeit effektiven gesetzlichen Whistleblowerschutzes national und international eingefordert und konstruktiv begleitet und auch 2011, soweit dies mit unseren bescheidenen Mitteln m&#246;glich, war einzelne Whistleblowerinnen und Whistleblower unterst&#252;tzt. </p>
<p>Erfolge blieben dabei nicht aus: Unser Vorstandsmitglied Brigitte Heinisch hat ein bedeutsames <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2011/07/21/urteil-des-egmr-whistleblowing-von-meinungsfreiheit-geschuetzt/">Urteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r Menschenrechte</a> erreicht. Unsere Arbeit wurde international wahrgenommen und gew&#252;rdigt, sowohl bei <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2011/09/16/internationale-ngos-wollen-bestmoeglichen-whistleblowerschutz-in-g20-staaten/">NGOs</a> und im neu gegr&#252;ndete <a href="http://fairwhistleblower.ca/content/international-whistleblowing-conference-brings-together-best-brains">WIN (Whistleblowing International Network)</a> als auch bei der <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2011/11/29/oecd-legt-studie-und-empfehlungen-fuer-g20-staaten-vor-und-zitiert-whistleblower-netzwerk/">OECD und den G20-Staaten</a>. Wir stehen auch im Dialog mit der <a href="http://www.sicherheitspolitik-blog.de/2011/11/16/interview-mit-guido-strack-whistleblower-netzwerk-e-v/">Wissenschaft</a> und der Politik und auch die Medien greifen unsere Themen und Vorschl&#228;ge immer mal wieder auf. In Deutschland haben wir es mittlerweile immerhin erreicht, dass <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2011/09/30/bundestagsdebatte-zum-gesetzlichen-whistleblowerschutz/">sich alle Oppositionsfraktionen im Bundestag f&#252;r gesetzlichen Whistleblowerschutz aussprechen</a>. Bis zur Umsetzung unseres <a href="http://www.whistleblower-net.de/content/view/229/1/lang,de/">eigenen Gesetzesentwurfs</a> ist es zwar noch<br />
ein weiter Weg, aber wir wollen auch zuk&#252;nftig das Gespr&#228;ch suchen, Schwachpunkte in der bisherigen Rechtslage und den <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2011/12/14/replik-in-sachen-gesetzesentwurf-der-gruenen/">ersten zaghaften &#196;nderungsvorschl&#228;gen der Parteien</a> aufzeigen und effizienten gesetzlichen Whistleblowerschutz einfordern.</p>
<p><strong>Das Jahresende wollen wir nutzen, um all jenen ganz herzlich zu danken, die uns 2011 unterst&#252;tzt haben.</strong> </p>
<p>Unsere Arbeit geht 2012 weiter: Im Januar stehen gleich mehrere Gerichtsverhandlungen von Whistleblowerinnen und Whistleblowern an, die wir begleiten wollen. Im Februar wird es eine <a href="http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a11/anhoerungen/index.html">&#246;ffentliche Anh&#246;rung zur Notwendigkeit gesetzlichen Whistleblowerschutzes im Bundestagsausschuss f&#252;r Arbeit und Soziales</a> geben, bei dem wir vertreten sind. Ende M&#228;rz werden wir <a href="http://www.whistleblower-net.de/ausstellung/intro.htm">unsere Ausstellung</a> im Europ&#228;ischen Parlament in Br&#252;ssel pr&#228;sentieren.</p>
<p>Um all dies und noch viel mehr auch 2012 erfolgreich leisten zu k&#246;nnen,  brauchen wir noch mehr Menschen, die unsere Ziele teilen, die mitarbeiten (sei es <a href="http://www.whistleblower-net.de/component/option,com_contact/task,view/contact_id,1/Itemid,4/lang,de/">projektbezogen</a> z.B. bei &#220;bersetzungen unserer Ausstellungstexte oder regelm&#228;&#223;ig als <a href="http://www.whistleblower-net.de/images/stories/downloads/WBNW_beitritt.pdf">neues Vereinsmitglied</a>) und wir brauchen auch mehr <a href="http://www.whistleblower-net.de/component/option,com_wrapper/Itemid,56/lang,de/">Spenden</a> um unsere Aktivit&#228;ten finanzieren zu k&#246;nnen. Hierf&#252;r bitten wir um Ihre Unterst&#252;tzung!</p>
<p><strong>Whistleblower Netzwerk e.V. w&#252;nscht Ihnen allen ein gutes und erfolgreiches Jahr 2012.<br />
</strong></p>
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		<title>Buchbesprechung: Groneberg, Whistleblowing</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Dec 2011 17:03:51 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die juristische Promotion von Rut Groneberg bietet was  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die juristische Promotion von Rut Groneberg bietet was der Untertitel verspricht: &#8220;Eine rechtsvergleichende Untersuchung des US-amerikanischen, englischen und deutschen Rechts unter besonderer Ber&#252;cksichtigung des Entwurfs eines neuen § 612a BGB&#8221;. </p>
<p>Obwohl erst im Nobember 2011 erschienen, ist die Arbeit im wesentlichen auf dem Stand der Promotionsabgabe im WS 2009/2010. Die neusten Entwicklungen in den USA (Dodd-Frank-Act), auf der Ebene des Europarates (PACE-Entschlie&#223;ung und EGMR Urteil), bei den G20 (Seoul und follow-up), die Empfehlungen von Transparency International oder auch <a href="http://www.whistleblower-net.de/content/view/229/1/lang,de/">unser Vorschlag f&#252;r einen Gesetzesentwurf</a> haben daher keine Ber&#252;cksichtigung mehr finden k&#246;nnen. Dennoch kann die Arbeit, die nach dem Heinisch Urteil des EGMR neu in Gang gekommene Diskussion um die Ausgestaltung eines gesetzlichen Whistleblowerschutzes sicherlich befruchten.</p>
<p>Groneberg erschlie&#223;t die Materie anhand vorangestellter Kapitel zur Kl&#228;rung des Begriffs Whistleblowing, zur Herausarbeitung der unterschiedlichen Interessen sowie zu den Whistleblowingregelungen in Internationalen Organisationen und Vereineinbarungen. </p>
<p>Daran schlie&#223;t sich der Rechtsvergleich zwischen USA und England an, dem  zwei Kapitel, diesmal zur Darstellung des arbeitsrechtlichen Umfeldes und zur Entwickung des Whistleblowingrechts in den jeweiligen L&#228;ndern vorangestellt sind. Der eigentliche Vergleich erfolgt sodann anhand der Kriterien: pers&#246;nlicher und sachlicher Geltungsbereich, Adressaten der Offenlegung und Gutgl&#228;ubigkeit und Motive, wobei die Verfasserin auch die Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung behandelt. Die Darstellung ist pr&#228;zise und zeichnet sich dadurch aus, dass neben der Gesetzeslage auch detailliert auf die hierzu sowie zu den relevanten allgemeinen Rechtsprinzipien (Common law, First Amendment, public policy/concern) ergangene Rechtsprechung in den USA und England eingegangen wird.</p>
<p>Schlie&#223;lich wird der Blick nach Deutschland auf die Ausgangslage &#8211; vor allem anhand der bisherigen Rechtsprechung &#8211; und auf den, im Jahre 2008 im Bundestag diskutierten, Vorschlag dreier Bundesministerien zur Einf&#252;hrung eines neuen §612a BGB gerichtet. Groneberg fasst ihre Ergebnisse angesichts des &#8220;unbefriedigenden&#8221; Schutzes von Whistleblowern in Deutschland schlie&#223;lich in einem eigenen Gesetzesvorschlag zusammen, der zumindest einige Schw&#228;chen des damaligen Vorschlages der gro&#223;en Koalition und auch des jetzigen Vorschlages der Gr&#252;nen vermeidet. </p>
<p>Groneberg schl&#228;gt dabei, meist in Anlehnung an zuvor dargestellte Vorbilder aus USA oder England, u.a. vor: den pers&#246;nliche Anwendungsbereich auf arbeitnehmer&#228;hnliche und Leiharbeitsverh&#228;ltnisse auszuweiten, den sachlichen Anwendungsbereich auch auf drohende Rechtsverletzungen zu erstrecken, Gutgl&#228;ubigkeit ausreichen und die Motivation des Whistleblowers unber&#252;cksichtigt zu lassen, sowie die Rechtsdurchsetzungschancen f&#252;r Whistleblower durch Beweiserleichterungen zu verbessern. </p>
<p>Andererseits will die Autorin, mit der bisherigen BAG-Rechtsprechung und dem damaligen Vorschlag der gro&#223;en Koalition, aber grunds&#228;tzlich an der Pflicht zum vorrangigen internen Whistleblowing festhalten und dem Whistleblower bewusst kein Wahlrecht zwischen dem internen und dem Whistleblowing an Beh&#246;rden einr&#228;umen. Dies obwohl sie zugleich selbst ausf&#252;hrt: &#8220;Auch die Besch&#228;ftigten werden aus Loyalit&#228;tserw&#228;gungen oftmals einen internen Hinweis vorziehen. Zudem haben sie regelm&#228;&#223;ig ein Eigeninteresse am Erhalt ihres Arbeitsplatzes und damit an der Lebensf&#228;higkeit und Profitabilit&#228;t des Unternehmens und wollen negative Reaktionen bei den Beh&#246;rden und in der &#214;ffentlichkeit vermeiden&#8221;. </p>
<p>Statt hieraus aber zu schlie&#223;en, dass, wenn Besch&#228;ftigte sich gegen eine interne Meldung entscheiden, hierf&#252;r regelm&#228;&#223;ig gute, oft allerdings kaum belegbare Gr&#252;nde vorliegen und ihnen daher ein Wahlrecht zuzubilligen, bleibt auch Groneberg bei dem wegen des angeblich notwendigen Schutzes des Arbeitgebers (vor der Kenntniserlangung durch Beh&#246;rden !) n&#246;tigen Kriterium der, um Regelbeispiel-Ausnahmen (z.B. bei Straftaten des Arbeitgebers ist eine direkte Beh&#246;rdenanzeige zul&#228;ssig) erg&#228;nzten, Zumutbarkeit stehen. N&#246;tig sei, &#8220;dass aus Sicht eines verst&#228;ndigen Arbeitnehmers objektive Anhaltspunkte bestehen m&#252;ssen&#8221; und die Arbeitnehmer h&#228;tten auch eine &#8220;sorgf&#228;ltige und gewissenhafte Pr&#252;fung im Rahmen ihres Erfahrungshorizonts und ihrer Informationsbeschaffungsm&#246;glichkeiten&#8221; durchzuf&#252;hren. </p>
<p>Die Verfasserin &#252;bersieht dabei jedoch, dass all diese nuancierten juristischen Kritierien letztlich zur Folge haben d&#252;rften, dass jenen Menschen, die sich ja in der Situation oft auch schnell und ohne Rechtsberatung zwischen Schweigen und Whistleblowing entscheiden m&#252;ssen, eben kein eindeutiges Signal zum Melden gegeben wird. Dass sie &#8211; wie im Fall der von der Verfasserin leider nicht rezipierten <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2009/06/09/lkw-fahrer-die-gesetze-und-das-whistleblowing/">Entscheidung des LAG-Mainz zum &#228;hnlich lautenden § 17 Abs. 2 ArbSchG</a> &#8211; nicht vorhersehen k&#246;nnen wie ein Richter die Situationund ihre Nachforschungspflichten im Nachhinein beurteilen wird und dann mehrheitlich auch weiterhin lieber schweigen werden.</p>
<p>Schade ist auch, dass die Autorin zu eng am Grundkonzept des § 612a BGB klebt. Sie sieht zwar, dank des Blicks in die USA und England, die &#246;ffentlichen Interessen als wichtiges und von der Rechtsprechung deutscher Arbeitsgerichte bisher vernachl&#228;ssigtes Abw&#228;gungskritierum, wenn es um den Schutz von Whistleblowern geht. Sie stellt aber nicht die, zwingend &#252;ber das Arbeitsrecht hinausgehende Frage, wie gesetzliche Regelungen beschaffen sein m&#252;ssten um eben jene &#246;ffentlichen Interessen durch die F&#246;rderung von Whistleblowing besser zur Geltung zu bringen. Dies nicht einmal im Hinblick auf die &#220;bertragbarkeit des AGGs, obwohl im rechtsvergleichenden Teil immer wieder Parallelen zum Anti-Diskriminierungsrecht, das ebene auch proaktive Komponenten umfasst, gezogen werden.</p>
<p><em>Groneberg, Rut: Whistleblowing &#8212; Eine rechtsvergleichende Untersuchung des US-amerikanischen, englischen und deutschen Rechts unter besonderer Ber&#252;cksichtigung des Entwurfs eines neuen § 612a BGB; ISBN: 978-3-428-13530-1; 2011.</em></p>
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		<title>Replik in Sachen Gesetzesentwurf der Gr&#252;nen</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 16:52:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Whistler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die aufmerksamen Leserinnen und Leser dieses Blogs habe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die aufmerksamen Leserinnen und Leser dieses Blogs haben ja mitbekommen, dass die <a href="http://gruener-gesetzentwurf.de/">Bundestagsfraktion B&#252;ndnis90/Die Gr&#252;nen einen Entwurf f&#252;r ein Gesetz zum Whistleblowerschutz zur &#246;ffentlichen Diskussion gestellt</a> hat. Hierauf hatten wir mit einer <a href="http://www.whistleblower-net.de/content/view/251/1/lang,de/">Presseerkl&#228;rung</a> und einer <a href="http://www.whistleblower-net.de/content/view/249/99/lang,de/">ausf&#252;hrlichen Stellungnahme</a> reagiert. Auf einige unserer Kritikpunkte hatten dann <a href="http://gruener-gesetzentwurf.de/?p=49#comment-20">wiederum die Gr&#252;nen in ihrem Blog reagiert</a>. Diese Reaktion (einfach einger&#252;ckt) und die offizielle Replik des Whistleblower Netzwerk e.V. darauf (doppelt einger&#252;ckt, <a href="http://whistleblower-net.de/pdf/Antwort_Gruene_20111214.pdf">hier auch als PDF verf&#252;gbar</a>) dokumentieren wir nachfolgend. </p>
<p>Mitdiskutieren ist erw&#252;nscht und geht &#252;ber die Kommentarfunktion dieser Blogmeldung oder auch <a href="http://gruener-gesetzentwurf.de/?p=49#comment-20">direkt bei der entsprechenden Meldung der Gr&#252;nen</a>, wo wir unsere Replik auch als Kommentar posten.</p>
<blockquote><p>
B&#252;ro H&#246;nlinger/Notzsagte am 8. Dezember 2011 um 13:55 :<br />
Sehr geehrte Damen und Herren vom Whistleblower-Netzwerk,<br />
vielen Dank f&#252;r Ihre ausf&#252;hrliche Stellungnahme zu unserem Entwurf und die konstruktive Kritik. An dieser Stelle m&#246;chten wir zumindest auf die Mehrzahl Ihrer Punkte n&#228;her eingehen:</p>
<blockquote><p>Liebe Frau H&#246;nlinger, lieber Herr v. Notz,<br /> liebe Bundestagsfraktion,<br />
vielen Dank f&#252;r den Mut zur &#246;ffentlichen Auseinandersetzung mit Punkten unserer Kritik am Entwurf auf die wir gerne hiermit replizieren m&#246;chten:
</p></blockquote>
<p>Die Einbeziehung von sogenannten arbeitnehmer&#228;hnlich Besch&#228;ftigten in die Whistleblower-Regelung ist aus unserer Sicht problematisch. Da diese in der Regel nicht in einem Dauerschuldverh&#228;ltnis mit einer Person stehen, sondern sie immer wieder neue Vertr&#228;ge (z.B. Dienst- oder Werkvertr&#228;ge) mit dieser abschlie&#223;en, stellt sich die Frage welche Rechtsfolgen ein Ma&#223;regelungsverbot f&#252;r den entsprechenden „Auftraggeber“ nach sich ziehen w&#252;rde. Wenn die arbeitnehmer&#228;hnliche Person nicht wegen ihres Hinweises benachteiligt werden darf, w&#252;rde sich daraus faktisch ein Kontrahierungszwang f&#252;r den „Auftraggeber“ ergeben. Dies w&#228;re jedoch nicht nur im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gesch&#252;tzte Vertragsfreiheit problematisch, sondern w&#252;rde auch erhebliche Folgeprobleme nach sich ziehen. Denn es m&#252;sste festgelegt werden, wie lange ein solcher Kontrahierungszwang bestehen sollte.</p>
<blockquote><p>Was die von uns angeregte Einbeziehung arbeitnehmer&#228;hnlicher Besch&#228;ftigter angeht, so geht diese zur&#252;ck auf den Gedanken, dass gesetzlicher Whistleblowerschutz einen weiten pers&#246;nlichen Geltungsbereich haben sollte (vgl. Nr. 5 der <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2009/12/03/entwurf-empfohlener-grundsaetze-fuer-whistleblowing-gesetzgebung/">Empfehlungen von Transparency International</a> und Nr. 5 der <a href="http://www.whistleblower.org/storage/documents/2011_International_Best_Practices_10.25.pdf">Zusammenstellung von International Best Practice durch GAP</a>), wichtige Informationen f&#252;r die Behebung von Missst&#228;nden also nicht nur deswegen nicht verf&#252;gbar werden, weil der sie kennende Insider keinen formellen Arbeitsvertrag hat. Zuletzt haben dies auch<a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2011/12/02/g20-sammlung-bewaehrter-verfahren-und-leitprinzipien-fuer-gesetzlichen-whistleblowerschutz/"> G20 und OECD im dritten Spiegelstrich zu Nr. 2 ihrer Leitlinien zum gesetzlichen Whistleblowerschutz </a> best&#228;tigt. Dieser lautet (eigene &#220;bersetzung): <em>„- Schutz wird &#246;ffentlichen und privaten Besch&#228;ftigten gew&#228;hrt, und zwar nicht nur fest angestellten Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch anderen Personen wie Beratern, Auftragnehmern, befristet Besch&#228;ftigten, ehemaligen Mitarbeitern, Freiwilligen, etc.;“.</em><br />&nbsp;<br />
Dem deutschen Recht ist eine Erstreckung von Schutzregelungen auf arbeitnehmer&#228;hnliche Besch&#228;ftigte ebenfalls nicht fremd (z.B. §§ 5 Abs. 1 ArbGG, 2 BurlG, 12a TVG), insbesondere gilt dies auch im Rahmen des AGG gem&#228;&#223; dessen § 5 Abs. 1 Satz 2.  <br />&nbsp;<br />
Abgesehen davon, dass jede verbindliche gesetzliche Regelung des Vertragsrechts immer auch einen – vom Gesetzgeber allerdings als notwendig und gerechtfertigt angesehenen und verfassungsrechtlich &#252;berpr&#252;fbaren – Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellt, stellt sich die von Ihnen angesprochene Problematik des Kontrahierungszwangs letztlich in gleicher Weise bei der Frage der Nichtverl&#228;ngerung befristeter Arbeitsvertr&#228;ge „normaler Arbeitnehmer“. Hier wie dort soll unserer Meinung nach kein genereller Kontrahierungszwang geschaffen werden, eine diskriminierende Verwehrung eines Folgevertrages, der ohne das Whistleblowing des Besch&#228;ftigten sicherlich zustande gekommen w&#228;re (und hier kann als Indiz regelm&#228;&#223;ig die Behandlung von Nicht-Whistleblowern in gleicher Situation sowie die Behandlung von Whistleblowern in der Vergangenheit gelten) sollte aber hier wie dort ausgeschlossen werden.
</p></blockquote>
<p>Im Fall von Leiharbeitsverh&#228;ltnissen besteht nach unserer Auffassung keine Schutzl&#252;cke. Wenn der Arbeitnehmer beim Entleiher Missst&#228;nde aufdeckt geschieht dies auch „im Zusammenhang mit der betrieblichen T&#228;tigkeit“. Er muss sich demnach zun&#228;chst an seinen Arbeitgeber also den Verleiher wenden und kann unter den entsprechenden Voraussetzungen auch Hinweise an externe Stellen und an die &#214;ffentlichkeit geben. Hinweise gg&#252;. dem Entleiher sind ohne weiteres m&#246;glich. Von diesem drohen ihm auch keine rechtlichen Nachteile, da er mit diesem nicht in einem vertraglichen Verh&#228;ltnis steht.</p>
<blockquote><p>Den Regelungsbedarf im Zusammenhang mit Leiharbeitsverh&#228;ltnissen sehen wir vor allem dann, wenn der Whistleblower sich aufgrund der Sachn&#228;he und evtl. auch Eilbed&#252;rftigkeit mit Hinweisen an den Entleiher wendet, da dieser nicht „Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Kl&#228;rung zust&#228;ndige Stelle“ iSd. § 612b Abs. 1 des Entwurfes ist, und auch die weiteren Abs&#228;tze hier nicht einschl&#228;gig sind. Demnach gen&#246;sse der Leiharbeitnehmer in einer solchen Konstellation keinerlei Schutz gegen Sanktionen seines Arbeitgebers. <br />&nbsp;<br />
Aber auch Benachteiligungen seitens des Entleihers sind unserer Meinung nach durchaus denkbar, in dem dieser dem Whistleblower z.B. konkrete Zugangsm&#246;glichkeiten entzieht oder beim Verleiher klarmacht, diese Person nicht mehr &#252;berlassen bekommen zu wollen. Dies und die nachfolgende Entlassung durch den Verleiher mangels anderweitiger Einsatzm&#246;glichkeit k&#246;nnten dann, unabh&#228;ngig von der Frage, wem gegen&#252;ber der Hinweis erfolgte, unter Umst&#228;nden seitens eines Gerichts nicht als Benachteiligung durch den Verleiher iSv. § 612a BGB angesehen werden. Der beabsichtigte Schutz des Whistleblowers liefe leer.</p></blockquote>
<p>Ein Wahlrecht zwischen externer und interner Kl&#228;rung w&#228;re nach unserer Auffassung nicht sachgerecht. Es ist zu ber&#252;cksichtigen, dass der Arbeitgeber in vielen F&#228;llen ein legitimes Interesse an einer vorherigen internen Kl&#228;rung hat. Eine solche kann auch zum Schutz von Arbeitspl&#228;tzen beitragen. Wenn jedoch beispielsweise eine Gefahr f&#252;r gewichtige Individual- oder Kollektivrechtsg&#252;ter droht oder die Begehung von Straftaten im Raum steht, muss das Interesse des Arbeitgebers zur&#252;ckstehen. Daher haben wir in § 612b Abs. 2 unseres Entwurfs eine Vielzahl von F&#228;llen geregelt, in denen der Grundsatz der vorherigen internen Kl&#228;rung durchbrochen ist. Wir denken, dass wir so im Ergebnis einen gerechten Interessenausgleich schaffen k&#246;nnen.<br />
Hinsichtlich Ihres Hinweises, dass wir mit unserem Gesetzentwurf hinter der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur&#252;ckbleiben, haben wir den Nachbesserungsbedarf erkannt. Strafanzeigen m&#252;ssen dementsprechend grunds&#228;tzlich m&#246;glich sein, es sei denn der Arbeitnehmer war b&#246;sgl&#228;ubig oder hat leichtfertig unrichtige Vorw&#252;rfe erhoben. Wir arbeiten diesbez&#252;glich zur Zeit an Korrekturen des Gesetzesentwurfs und werden f&#252;r diesen Fall auch die notwendigen Beweislastregelungen vorsehen. Der Rechtsprechung ist jedoch kein genereller Grundsatz zu entnehmen, dass externe Hinweise, gleich welcher Art, stets zul&#228;ssig sein m&#252;ssen, sofern sie nicht b&#246;sgl&#228;ubig oder leichtfertig erfolgen. Ein solcher Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung lediglich f&#252;r Strafanzeigen und die Wahrnehmung bzw. Erf&#252;llung staatsb&#252;rgerlicher Rechte oder Pflichten im Strafverfahren.</p>
<blockquote><p>Wir bedanken uns f&#252;r Ihre Bereitschaft, die externen Meldem&#246;glichkeiten im Hinblick auf Strafrechtsverst&#246;&#223;e nochmals zu &#252;berarbeiten. Auch jenseits dessen gibt es aber sehr wohl Anzeichen in Gesetz und Rechtsprechung, die auf ein Recht des Whistleblowers hindeuten, sich auch ohne Vorliegen einer besonderen Unzumutbarkeit direkt an eine zust&#228;ndige Beh&#246;rde zu wenden. Artikel 17 GG kennt eine solche Vorschaltnotwendigkeit ebenso wenig wie z.B. § 25 LDatenSchG-NRW und andere Landesdatenschutzgesetze, gleiches gilt auf international rechtlicher Ebene f&#252;r Art. 5 c) der ILO-Konvention 158. Schlie&#223;lich hei&#223;t es im Urteil des EGMR im Fall Heinisch in Rn. 65 (ebenso zuvor schon die Urteile Guja und Marchenko), generell und ohne Bezug auf Strafrecht: „Consequently, in the light of this duty of loyalty and discretion, disclosure should be made in the first place to the person’s superior or other competent authority or body.“<br />&nbsp;<br />
Die unbedingte Freigabe der Meldem&#246;glichkeit an zust&#228;ndige Beh&#246;rden folgt letztlich aus dem Gewaltmonopol des Staates. Sie bedeutet aber andererseits nicht, dass es nicht in sehr vielen, wenn nicht sogar den meisten F&#228;llen sinnvoll sein kann, zun&#228;chst eine interne Kl&#228;rung zu versuchen. Wir laden auch alle Unternehmer ein, interne Hinweisgebersysteme einzurichten, die transparent, unabh&#228;ngig, z&#252;gig und unter Ber&#252;cksichtigung der Interessen und Rechte sowohl der Whistleblower als auch m&#246;glicher Verd&#228;chtiger m&#246;gliche Missst&#228;nde aufkl&#228;ren und effektiv abstellen. Wo solche bestehen, werden Whistleblower diese in noch st&#228;rkerem Ma&#223;e anderen Wegen vorziehen. Allerdings ist es unserer Meinung nach der falsche Weg, den Zugang zu Alternativen zur internen Hinweisen zu erschweren, da dann der Anreiz f&#252;r Unternehmer selbst sorgf&#228;ltig mit Hinweisen umzugehen, gemindert wird, und Whistleblower in kaum absch&#228;tzbare Beweisproblematiken verstrickt werden.</p></blockquote>
<p>Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung hat der Arbeitgeber das Recht aus § 9 I 2 KSchG, einen Antrag auf Aufl&#246;sung zu stellen, nur dann, wenn die K&#252;ndigung ausschlie&#223;lich aufgrund der Sozialwidrigkeit unwirksam ist. Ergibt sich die Unwirksamkeit noch aus anderen Gr&#252;nden, kann der Arbeitgeber die Aufl&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses nicht verlangen (BAG, Urteil vom 9. 10. 1979 – 6 AZR 1059/77; BAG, Urteil vom 28. 8. 2008 – 2 AZR 63/07)<br />
Im Fall des berechtigten Whistleblowings w&#252;rde sich die Unwirksamkeit der K&#252;ndigung aus § 612a BGB ergeben, so dass ein Antrag des Arbeitgebers auf Aufhebung des Arbeitsverh&#228;ltnisses nicht m&#246;glich w&#228;re. Insofern sehen wir an dieser Stelle keine Gefahr eines „Schlupflochs“ f&#252;r den Arbeitgeber.</p>
<blockquote><p>Was den Antrag auf gerichtliche Aufl&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG angeht, so existiert die von Ihnen angef&#252;hrte Rechtsprechung zwar, in der Praxis stellt sie aber gerade nicht die von uns und wohl auch von Ihnen erhoffte Sperre gegen Umgehung von Whistleblowerschutz dar, im Gegenteil. So wird diese Rechtsprechung von den Untergerichten oft nur unzureichend rezipiert und in der Gerichtspraxis dienen derartige Antr&#228;ge der Arbeitgeberseite h&#228;ufig auch dazu, die betroffenen Arbeitnehmer in einen Vergleich zu dr&#228;ngen, der dann meist eine Aufl&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt als jene auf den K&#252;ndigungszeitpunkt r&#252;ckwirkende Bestimmung enth&#228;lt (was dem Arbeitnehmer als Vorteil verkauft wird), allen beteiligten Anw&#228;lten h&#246;here Geb&#252;hren verschafft und dem Gericht erm&#246;glicht, sich des Ausfertigens eines Urteils und des Aufhebungsrisikos zu entledigen. <br />&nbsp;<br />
Aber auch auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts gibt es zahlreiche Beispiele, bei denen in F&#228;llen von Whistleblowing oder in dem Whistleblowing sehr &#228;hnlichen Konstellationen § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG gegen den Willen des Arbeitnehmers angewandt wurde (z.B.: BAG vom 23.10.2008, 2 AZR 483/07; LAG Mainz vom 08.04.2008, 3 Sa 442/07 und LAG Bremen vom 12.04.2011, 1 Sa 36/09). Viele Gerichte bestreiten dabei den Argumentationsweg, dass das Whistleblowing unber&#252;cksichtigt bleiben k&#246;nne, da es ja nicht geeignet sei, die K&#252;ndigung zu tragen, dennoch aber (und dann mit der beschriebenen R&#252;ckwirkung) das beharrliche Festhalten des Whistleblowers und seines Anwaltes an den Vorw&#252;rfen in und ggfls. au&#223;erhalb des Prozesses sowie die Reaktion anderer Mitarbeiter darauf es dem Arbeitgeber aber unzumutbar mache, das Arbeitsverh&#228;ltnis vorzusetzen. Wie Ihr Vorschlag gegen diese Umgehung des Schutzes gefeit w&#228;re, sehen wir leider nicht.<br />&nbsp;<br />
Sogar in dem in Ihrer Begr&#252;ndung erw&#228;hnten Fall der DG-Bank-Whistleblowerin gab es bereits ein K&#252;ndigungsurteil, welches auf § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG gest&#252;tzt worden war und zun&#228;chst rechtskr&#228;ftig wurde (LAG Hessen, 2 Sa 144/99). In ihrer aktuellen Verhandlung &#252;ber die 19.(!) K&#252;ndigung vom 08.12.2004 (ArbG Frankfurt am Main, 9 Ca 6439/09) versucht die Rechtsnachfolgerin, die DZ Bank AG, erneut jenen Weg zu beschreiten, f&#252;r welchen der Richter auch durchaus bereits einige  Sympathie angedeutet, jedenfalls jenen Weg aber keineswegs unter Verweis auf die von Ihnen angef&#252;hrte Rechtsprechung von vornherein ausgeschlossen hat. Schlie&#223;lich k&#246;nnte jene Umgehung mit der oben dargelegten Argumentation sogar im Fall Heinisch durchaus nochmal eine Rolle spielen, wenn nach Aufhebung der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung erneut &#252;ber die fristgem&#228;&#223;en K&#252;ndigungen zu verhandeln sein wird.</p></blockquote>
<p>Eine Einbeziehung des Whistleblowings in § 1 AGG erscheint uns nicht als sinnvoll. Nach § 1 AGG sind Benachteiligungen aus Gr&#252;nden der Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung usw. gesch&#252;tzt. Also Merkmale, die einer Person gewisserma&#223;en „anhaften“. Whistleblowing hingegen ist ein Verhalten. Zudem verwirklicht das AGG einen besonderen Schutz aufgrund von Art. 3 GG und Art. 21 I GR-Charta der Europ&#228;ischen Union und diente der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien (insbesondere RL 2000/43, RL 2000/78). Aufgrund dessen entsprechen die Merkmale in § 1 AGG weitgehend denen in Art. 3 III GG und Art. 21 I GR-Charta der Europ&#228;ischen Union. Nach unserer Auffassung w&#228;re Whistleblowing daher ein Fremdk&#246;rper im AGG. Es w&#252;rde sich auch die Frage stellen, warum nicht auch andere Verhaltensweisen, die als Gr&#252;nde f&#252;r Diskriminierungen in Betracht kommen, eine Einbeziehung in das AGG finden. Ferner ist die Systematik des AGG an vielen Stellen auf das Zusammenspiel von Benachteiligungsverboten und Rechtfertigungsgr&#252;nden zugeschnitten. Auch hier vermag sich das Whistleblowing als Merkmal nicht richtig einzuf&#252;gen (vgl. etwa § 8 AGG).</p>
<blockquote><p>Die Frage der Einbeziehung des Whistleblowings in das AGG sollte unserer Meinung nach nicht als juristisch dogmatische „Fremdk&#246;rper“-Diskussion sondern vor dem Hintergrund dessen gef&#252;hrt werden, was damit bewirkt werden k&#246;nnte. Wir selbst haben i<a href="http://www.whistleblower-net.de/content/view/229/1/lang,de/">n unserem Gesetzesentwurf</a> keine Einbeziehung in das AGG vorgeschlagen, sondern wichtige AGG Schutzmechanismen explizit auf die Whistleblowing-Konstellation &#252;bertragen, dies w&#228;re ein alternativer Weg. Jedenfalls halten wir es f&#252;r wichtig, auch in Fragen des Whistleblowings ein klares Signal der &#196;chtung als Diskriminierung zu setzten (z.B. §§ 1, 3  AGG), einen weiten sachlichen und pers&#246;nlichen Anwendungsbereich zu erm&#246;glich (§§ 5-7 AGG), dem Arbeitgeber spezifische F&#252;rsorgepflichten aufzuerlegen (§ 12 AGG), dem Whistleblower ein explizites Leistungsverweigerungsrecht zu gew&#228;hren (§ 14 AGG), die kollektiv-rechtliche Komponente einzubeziehen (§ 17 AGG) und die Unterst&#252;tzungsm&#246;glichkeiten durch besondere Verb&#228;nde und Stellen (§§ 23, 25ff. AGG) auch Whistleblowern anzubieten. Einige jener Punkte werden im &#220;brigen auch dann als Defizite Ihres Vorschlages deutlich, wenn man ihn mit der internationalen „best practice“ vergleicht (vgl. insoweit die oben zitierten Papiere von TI, GAP und OECD/G20). <br />&nbsp;<br />
Aber selbst Ihre dogmatische Argumentation ist bei genauerer Betrachtung kaum haltbar. Abgesehen davon, dass die Gr&#252;nen selbst das AGG fr&#252;her noch als weitreichendes Anti-Diskriminierungsrecht verstanden haben und daf&#252;r eintraten, es m&#246;glichst weit zu fassen (<a href="http://baer.rewi.hu-berlin.de/w/files/lsb_adg_chronologie/adg_broschuere_gruene.pdf">vgl.</a>) enthalten selbst die EU-Richtlinien in ihren Erw&#228;gungsgr&#252;nden einen klaren Bezug auf die Grunds&#228;tze „der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit“ (so z.B. <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:180:0022:0026:de:PDF">RL 2000/43</a> Nr. 2) und besagen ganz allgemein: „Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht.“ Die bereits zitierte <a href="http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/gc158.htm">ILO-Konvention 158</a> enth&#228;lt unmittelbar hinter dem Whistleblowerschutz in Nr. 5 c) in Buchstabe d) die Aufz&#228;hlung „Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Familienstand, Familienpflichten, Schwangerschaft, Glaubensbekenntnis, politische Meinung, nationale Abstammung oder soziale Herkunft“. Und letztlich ist auch Art. 3 Abs. 3 GG nur eine Spezialnorm zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der eben jede Diskriminierung aus ungeeigneten Gr&#252;nden, also auch wegen Whistleblowings, verbietet. Ist es aus rechtsstaatlicher Perspektive denn wirklich zwingend, vor Diskriminierung wegen z.B. „Religion oder Weltanschauung“ (die keiner Person „gewisserma&#223;en anhaften“, sondern auf einer eigenen, freien Entscheidung beruhen) besser zu sch&#252;tzen, als vor der Benachteiligung jener, die sich aktiv f&#252;r die Wahrung der Gesetze einsetzen (und von Gesetzes wegen teilweise sogar verpflichtet dazu sind)?<br />&nbsp;<br />
Auch der Blick &#252;ber die Landesgrenzen zeigt, dass Whistlebowerschutz und Anti-Diskriminierungsschutz zusammen passen. Vielfach sind Gremien, die f&#252;r Beschwerden &#252;ber Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes oder der Menschenrechte zust&#228;ndig sind, dort schon heute auch f&#252;r den Schutz von Whistleblowern zust&#228;ndig (z.B. in Australien, Ghana oder Uganda), und Gerichte in Gro&#223;britannien berechnen den Schadensersatz f&#252;r Whistleblower schon heute nach den Grunds&#228;tzen des Anti-Diskriminierungsrechts.<br />&nbsp;<br />
In Deutschland gelten au&#223;erdem &#252;ber § 16 Abs. 1 und 2 AGG schon heute wesentliche Teile des AGG ohnehin bereits f&#252;r eine bestimmte Gruppe von Whistleblowern, n&#228;mlich f&#252;r jene, die auf Verst&#246;&#223;e gegen das AGG selbst hinweisen. Warum sollte dann eine Ausweitung auf Hinweise bzgl. anderer Gesetzesverst&#246;&#223;e derartig problematisch sein? Der von Ihnen angef&#252;hrte § 8 AGG stellt dabei sicherlich kein Hindernis dar. &#196;hnlich wie bei den Kriterien Hautfarbe d&#252;rfte sich bei Kriterium „Whistleblowing“ kaum ein zweckm&#228;&#223;iger und angemessener Ausnahme-Diskriminierungsgrund und damit kaum ein konkreter Anwendungsbereich jener Norm ergeben. Dies w&#228;re aber letztlich unsch&#228;dlich.
</p></blockquote>
<p>Schlie&#223;lich m&#246;chten wir noch darauf hinweisen, dass der Gesetzentwurf keine Unterscheidung zwischen offenem und anonymem Whistleblowing trifft und mithin anonymes Whistleblowing nicht ausschlie&#223;t. </p>
<blockquote><p>Dass Sie Ihren Entwurf auch auf anonymes Whistleblowing angewandt sehen wollen, begr&#252;&#223;en wir sehr, hielten es angesichts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welches eine Berufung selbst auf Artikel 5 GG im Falle anonymen Whistleblowings f&#252;r unzul&#228;ssig h&#228;lt, aber f&#252;r sinnvoll, dies mindestens in den Gesetzesmaterialien auch klarzustellen. Damit w&#228;ren aber dann noch keineswegs die anderen Fragen gel&#246;st, die mit anonymem Whistleblowing und seiner Bearbeitung im Zusammenhang stehen. Der anonyme Whistleblower w&#228;re damit vor Aufdeckung oder Ausforschung seiner Identit&#228;t nach wie vor nicht gesch&#252;tzt. Beratende Institutionen h&#228;tten weiterhin kein Recht darauf, die Identit&#228;t des Whistleblowers zu sch&#252;tzen und auch die Betreiber interner Hinweisgebersysteme m&#252;ssten sich nach wie vor vorhalten lassen, dass sie diese wegen Versto&#223; gegen Datenschutzrecht nicht betreiben oder zumindest nicht bewerben d&#252;rfen. Ein weiteres Problem, n&#228;mlich die Wahrnehmung von Rechten durch anonyme Whistleblower stellt sich in Ihrem Gesetzesentwurf dabei allerdings in der Tat kaum, da sie ja weder offenen noch anonymen Whistleblowern ein Recht auf Information &#252;ber die Behandlung ihres Hinweises, noch auf dessen angemessene Bearbeitung zubilligen wollen. Nur im Falle einer Diskriminierung h&#228;tte der anonyme Whistleblower dann noch zus&#228;tzlich das Problem, seine Identit&#228;t offenlegen und  nachweisen zu m&#252;ssen, dass dem T&#228;ter diese bereits bekannt war oder vermutet wurde.  </p></blockquote>
<p>Ferner erw&#228;gen wir derzeit die Erg&#228;nzung einer Evaluierungsklausel.</p>
<blockquote><p>Die Erg&#228;nzung um eine Evaluierungsklausel begr&#252;&#223;en wir, glauben aber, dass eine Evaluierung, solange es keine systematische Erfassung von Whistleblower-F&#228;llen selbst im &#246;ffentlichen Bereich und keinen daf&#252;r zust&#228;ndigen Whistleblower-Beauftragten – wie wir ihn in unserem Gesetzesentwurf vorgeschlagen haben – gibt, eine Evaluierung nur bedingt aussagekr&#228;ftig sein wird. Mangels eines – von uns ebenfalls vorgeschlagenen – Fonds besteht dann ja auch immer noch kein Pool um die gesellschaftlichen Gewinne durch Whistleblowing wenigstens teilweise sichtbar zu machen und in alten und neuen Whistleblowerf&#228;llen jene zu entsch&#228;digen, die sich f&#252;r &#246;ffentliche Interessen aufopfern ohne – z.B. bei Insolvenz des Anspruchsgegners – ausreichend gesch&#252;tzt zu sein. <br />&nbsp;<br />
Aus unserer Sicht w&#228;re es dar&#252;ber hinaus hilfreich, die Evaluierung nicht erst f&#252;r die Zukunft vorzusehen, sondern schon jetzt einem Dialog (z.B. in Form eines runden Tisches) mit allen Beteiligten zu organisieren, um herauszuarbeiten, welche Lektionen aus vergangenen und noch laufenden Whistleblowerf&#228;llen gelernt, welche Missst&#228;nde aktuell bek&#228;mpft und welchen Betroffenen hier materiell oder immateriell noch geholfen werden kann.</p></blockquote>
<p>Wir freuen uns weiterhin auf eine anregende Diskussion und werden selbstverst&#228;ndlich die von Ihnen vorgeschlagenen &#196;nderungen und Erg&#228;nzungen weiter pr&#252;fen.</p>
<blockquote><p>Nochmals vielen Dank f&#252;r die begonnene und hoffentlich weitergehende Auseinandersetzung mit unseren in diesem und unseren anderen Stellungnahmen enthaltenen Argumenten und deren Ber&#252;cksichtigung bei<br />
Ihrer Arbeit. <br />&nbsp;</p>
<p>Mit freundlichem Gru&#223;</p>
<p>Whistleblower-Netzwerk e.V.</p></blockquote>
</blockquote>
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		<title>G20 Sammlung bew&#228;hrter Verfahren und Leitprinzipien f&#252;r gesetzlichen Whistleblowerschutz</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 16:26:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Whistler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit Unterst&#252;tzung von Whistleblowing Austria haben wir [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Unterst&#252;tzung von Whistleblowing Austria haben wir eine Roh&#252;bersetzung der von der OECD f&#252;r die G20-Staaten erarbeiteten &#8220;G20 Sammlung der bew&#228;hrter Verfahren und Leitprinzipien f&#252;r die Gesetzgebung &#252;ber den Schutz von Whistleblowern&#8221; erstellt. Das englische Original des nachstehenden Textes findet sich auf den Seiten 30-33 des Dokuments <a href="http://www.oecd.org/dataoecd/42/43/48972967.pdf">&#8220;G20 Anti-Corruption Action Plan, Action Point 7: Protection of Whistleblowers“</a>. &#220;ber jenes Dokument hatten wir bereits in einem <a href="http://www.whistleblower-net.de/blog/2011/11/29/oecd-legt-studie-und-empfehlungen-fuer-g20-staaten-vor-und-zitiert-whistleblower-netzwerk/">anderen Blogbeitrag</a> berichtet. Diese &#220;bersetzung ist auch als <a href="http://whistleblower-net.de/pdf/ANHANG_OECD_G20_DE.pdf">PDF-Datei</a> verf&#252;gbar. </p>
<blockquote><p><strong>ANHANG: G20 Sammlung der bew&#228;hrten Verfahren und Leitprinzipien f&#252;r die Gesetzgebung &#252;ber den Schutz von Whistleblowern</strong></p>
<p><em>Die folgenden Leitprinzipien und Beispiele f&#252;r bew&#228;hrte Verfahren („best practice“) bauen auf der vorstehenden Studie auf und bieten Anhaltspunkte f&#252;r Staaten, die beabsichtigen, ein Regelwerk zum Schutz von Whistleblowern einzuf&#252;hren, zu &#228;ndern oder zu erg&#228;nzen. In diesem Sinne sind die Leitlinien vorausschauend und bieten Anhaltspunkte f&#252;r zuk&#252;nftige Gesetzgebungen. Sie stellen keine Messlatte dar, anhand derer bestehende Gesetze &#252;berpr&#252;ft werden sollten. </p>
<p>Die Leitprinzipien sind weit gefasst und k&#246;nnen auf den Whistleblowerschutz sowohl im &#246;ffentlichen als auch im privaten Sektor angewandt werden. Erg&#228;nzend zu diesen Grunds&#228;tzen, bietet eine nicht ersch&#246;pfende Auswahl an „best practice“-Beispielen genauere und technischere Anleitungen, die von Staaten befolgt werden k&#246;nnen.</p>
<p>Unter Ber&#252;cksichtigung der Verschiedenheit der Rechtssysteme unter den G20-Staaten, bieten die Leitprinzipien Flexibilit&#228;t, um den Staaten zu erm&#246;glichen, sie in Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsordnungen effektiv anzuwenden.</em></p>
<p><strong>1. Es bestehen klare Gesetze und ein wirksamer institutioneller Rahmen um Besch&#228;ftigte, die in gutem Glauben und in begr&#252;ndeter Annahme, gegen&#252;ber zust&#228;ndigen Stellen, den Verdacht von Fehlverhalten oder Korruption offenlegen, vor Diskriminierungen und Disziplinarma&#223;nahmen zu sch&#252;tzen. </strong></p>
<p><em>Als Beispiele f&#252;r bew&#228;hrte Verfahren zur Unterst&#252;tzung dieses Prinzips k&#246;nnten u.a. genannt werden:</em></p>
<p>-	Erlass einschl&#228;giger Gesetze, um Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sicherzustellen und um eine fragmentierte Herangehensweise bei der Schaffung von Schutzma&#223;nahmen f&#252;r Whistleblower zu vermeiden;</p>
<p>-	Verpflichtung oder starke Ermutigung f&#252;r Unternehmen zur Einf&#252;hrung von Kontrollma&#223;nahmen um Whistleblowing zu erm&#246;glichen und zu erleichtern (z. B. durch interne Kontrollen, Ethik- und Compliance-Programme, spezielle Anti-Korruptions-Programme, Betrugsrisiko Management, etc.).</p>
<p><strong>2. Das Gesetz enth&#228;lt eine klare Definition des Umfanges gesch&#252;tzter Meldungen und der Personen, denen das Gesetz Schutz bietet.<br />
</strong><br />
<em>Als Beispiele f&#252;r bew&#228;hrte Verfahren zur Unterst&#252;tzung dieses Prinzips k&#246;nnten u.a. genannt werden:</em></p>
<p>-	Gesch&#252;tzte Meldungen umfassen:  Verletzungen von Gesetzen, Regeln oder Vorschriften; grobe Misswirtschaft; grobe Verschwendung von Mitteln; Machtmissbrauch; eine wesentliche und konkrete Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Gesundheit oder Sicherheit; oder Arten von Fehlverhalten, die nach der Definition des innerstaatlichen Rechts unter dem Begriff „Korruption“ fallen;</p>
<p>-	Keinen Whistleblowerschutz genie&#223;en Personen bei Meldungen, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften im Interesse der Landesverteidigung oder der F&#252;hrung der ausw&#228;rtigen Angelegenheiten verboten sind, es sei denn, die Meldungen erfolgen in der vom Gesetz festgelegten Art und Weise und gegen&#252;ber der oder denjenigen daf&#252;r gesetzm&#228;&#223;ig vorgesehenen Stelle(n);</p>
<p>-	Schutz wird &#246;ffentlichen und privaten Besch&#228;ftigten gew&#228;hrt, und zwar nicht nur fest angestellten Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch anderen Personen wie Beratern, Auftragnehmern, befristet Besch&#228;ftigten, ehemaligen Mitarbeitern, Freiwilligen, etc.;</p>
<p>-	Klare Definition der Begriffe  „guter Glaube“ und „begr&#252;ndete Annahme“; w&#228;hrend Personen die bewusst falsche Angaben machen, keinen Schutz erhalten, wird der Schutz jener Person gew&#228;hrt, die – selbst wenn deren individuelle Annahme unzutreffend ist – ihre Meldung aufgrund der begr&#252;ndeten Annahme macht, dass die &#252;bermittelten Informationen einen Beweis f&#252;r einen der in der Rechtsnorm genannten Umst&#228;nde darstellen. </p>
<p><strong>3. Das Gesetz gew&#228;hrleistet einen robusten und umfassenden Schutz von Whistleblowern.</strong></p>
<p><em>Als Beispiele f&#252;r bew&#228;hrte Verfahren zur Unterst&#252;tzung dieses Prinzips k&#246;nnten u.a. genannt werden:</em></p>
<p>-	Geordnete rechtsstaatliche Verfahren f&#252;r beide Parteien (Whistleblower und gegnerische Partei), einschlie&#223;lich u.a. der Notwendigkeit Vertraulichkeit zu sch&#252;tzen; </p>
<p>-	Schutz von diskriminierenden und Vergeltung darstellenden Personalma&#223;nahmen jeder Art einschlie&#223;lich: Entlassung, Suspendierung oder Degradierung, andere Disziplinar- oder Korrekturma&#223;nahmen; Dienstzuteilung oder Versetzung; Leistungsbewertung; Entscheidung &#252;ber Geh&#228;lter, Pr&#228;mien, Belohnungen, Aus- und Weiterbildung, Anordnungen sich medizinischen Tests oder Untersuchungen zu unterziehen oder jede andere signifikante Ver&#228;nderung in Pflichten, Verantwortlichkeiten oder Arbeitsbedingungen;</p>
<p>-	Schutz gegen die Nichtvornahme von Personalma&#223;nahmen, wie Auswahl, Vertragsverl&#228;ngerung, Ernennung oder Bef&#246;rderung;</p>
<p>-	Schutz vor Mobbing, Stigmatisierung, Drohungen und jeder anderen Form von Vergeltungsma&#223;nahme;</p>
<p>-	Schutz vor anderen Formen von Vergeltungsma&#223;nahmen, unter anderem durch Verzicht auf Haftung/Schutz vor straf- und zivilrechtliche Haftung, insbesondere wegen Verleumdung und der Verletzung von Vertraulichkeit oder von gesetzlichen Amtsgeheimnissen;</p>
<p>-	Schutz der Identit&#228;t durch die Verf&#252;gbarkeit von M&#246;glichkeiten anonymer Meldungen;</p>
<p>-	Klare Vorgabe, dass sofern Vergeltungsma&#223;nahmen gegen Whistleblower dem Anschein nach vorliegen, dem Arbeitgeber die Beweislast daf&#252;r obliegt, nachzuweisen, dass Ma&#223;nahmen zum Nachteil des Whistleblowers aus anderen Gr&#252;nden als aufgrund der Meldung ergriffen wurden;</p>
<p>-	Schutz von Meldungen, von denen der Meldende vern&#252;nftiger Weise annimmt, dass diese Fehlverhalten offenlegen, selbst wenn sich der Whistleblower irrt;</p>
<p>-	Schutz von Besch&#228;ftigten, die der Arbeitgeber irrt&#252;mlich f&#252;r Whistleblower h&#228;lt.</p>
<p><strong>4. Das Gesetz beschreibt eindeutig die Verfahren und  vorgeschriebenen Wege zur Erleichterung der Meldung vom vermuteten F&#228;llen von Korruption und  f&#246;rdert den Einsatz von sch&#252;tzenden und leicht zug&#228;nglichen Whistleblowing-Kan&#228;len.</strong></p>
<p><em>Als Beispiele f&#252;r bew&#228;hrte Verfahren zur Unterst&#252;tzung dieses Prinzips k&#246;nnten u.a. genannt werden:</em></p>
<p>-	Bereitstellung von Schutz f&#252;r Meldungen die intern oder extern gemacht werden;</p>
<p>-	Einrichtung von Kan&#228;len f&#252;r interne Meldungen innerhalb des &#246;ffentlichen Sektors;</p>
<p>-	Starke Ermutigung f&#252;r Unternehmen, interne Meldewege zu schaffen;</p>
<p>-	Schutz von Meldungen, die direkt an die Exekutive oder Strafverfolgungsbeh&#246;rden gemacht werden;</p>
<p>-	Spezielle Kan&#228;le und zus&#228;tzliche Schutzma&#223;nahmen f&#252;r den Umgang mit Meldungen, die sich auf Fragen der nationalen Sicherheit und auf Staatsgeheimnisse beziehen;</p>
<p>-	Erm&#246;glichung der Informationsweitergabe an externe Kan&#228;le einschlie&#223;lich der Medien, Organisationen der Zivilgesellschaft, etc.;</p>
<p>-	Anreize f&#252;r Whistleblower Meldungen zu machen, unter anderem durch die Einrichtung zweckm&#228;&#223;iger Verfahren, von Nachverfolgungs-Mechanismen, zum besonderen Schutz vor Vergeltungsma&#223;nahmen gegen Whistleblower, etc.;</p>
<p>-	Positive Verst&#228;rkung, einschlie&#223;lich der M&#246;glichkeit finanzieller Belohnungen f&#252;r Whistleblowing;</p>
<p>-	Bereitstellung von Informationen, Beratung und von R&#252;ckmeldungen an die Whistleblower &#252;ber Ma&#223;nahmen, die in Reaktion auf ihre Meldungen ergriffen wurden.</p>
<p><strong>5. Das Gesetz stellt  wirksame Schutzmechanismen sicher, unter anderem durch die Beauftragung einer eigenen Stelle, die mit der Kompetenz ausgestattet ist, Beschwerden &#252;ber Vergeltungsma&#223;nahmen und/oder unzureichende Untersuchungen entgegenzunehmen und zu untersuchen sowie eine breiten Palette von Abhilfemechanismen zur Verf&#252;gung zu stellen.</strong></p>
<p><em>Als Beispiele f&#252;r bew&#228;hrte Verfahren zur Unterst&#252;tzung dieses Prinzips k&#246;nnten u.a. genannt werden:</em></p>
<p>-	Ernennung einer verantwortlichen  Whistleblower Beschwerdestelle zur Untersuchung und Bestrafung von Vergeltungs-, Diskriminierungs- oder Disziplinarma&#223;nahmen gegen Whistleblower, die in gutem Glauben und in begr&#252;ndeter Annahme, mutma&#223;liche Korruptionshandlungen den zust&#228;ndigen Beh&#246;rden mitgeteilt haben;</p>
<p>-	Einr&#228;umung des Rechts an Whistleblower, in Gerichtsverfahren als betroffene Partei mit einem individuellen Klagerecht aufzutreten und an deren Verhandlung teilzunehmen;</p>
<p>-	Strafen f&#252;r Vergeltungsma&#223;nahmen gegen Whistleblower, gleichg&#252;ltig, ob diese in Form von disziplinarischen oder diskriminierenden Ma&#223;nahmen bzw. im Wege zivil- oder strafrechtlichen Sanktionen erfolgten.</p>
<p><strong>6. Die Umsetzung der Whistleblower-Gesetzgebung wird unterst&#252;tzt durch Ma&#223;nahmen zur deren Bekanntmachung sowie durch Schulungen und periodischen Wirksamkeitsevaluierungen.</strong></p>
<p><em>Als Beispiele f&#252;r bew&#228;hrte Verfahren zur Unterst&#252;tzung dieses Prinzips k&#246;nnten u.a. genannt werden:</em></p>
<p>-	F&#246;rderung der Bekanntheit der Whistleblowing-Mechanismen, Bereitstellung allgemeiner Beratung, &#220;berwachung und regelm&#228;&#223;ige &#220;berpr&#252;fung der Wirksamkeit des Whistleblowing-Regelwerks, Sammeln und Verbreitung von Daten, etc.;</p>
<p>-	Sensibilisierung im Hinblick auf eine Ver&#228;nderung der kulturellen Wahrnehmung und der Haltung der &#214;ffentlichkeit gegen&#252;ber Whistleblowing, sodass es als Akt der Loyalit&#228;t gegen&#252;ber der Organisation anerkannt wird;</p>
<p>-	Schulung innerhalb des &#246;ffentlichen Sektors, um sicher zu stellen, dass F&#252;hrungskr&#228;fte angemessen geschult sind, um Meldungen entgegen zu nehmen und um das Vorkommen von diskriminierenden oder disziplinierenden Ma&#223;nahmen gegen Whistleblower zu erkennen und zu verhindern,</p>
<p>-	Gesetzliche Verpflichtung f&#252;r Arbeitgeber, Benachrichtigungen zu erstellen und bereitzuhalten, damit die Besch&#228;ftigten &#252;ber deren Rechte im Zusammenhang mit gesch&#252;tzten Meldungen informiert sind.
</p></blockquote>
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