Whistleblowing bleibt auf der Agenda der G20!

Beim letzten G20-Gipfel in Australien stand auch das Thema Whistleblowing wieder auf der Agenda. Im „2015-16 G20 Anti-Corruption Action Plan“ heißt es dazu unter der Überschrift „Transparenz und Integrität im öffentlichen Sektor“ (die nachfolgenden Zitate sind eigene Übersetzungen aus dem Englischen):

„Die Arbeitsgruppe gegen Korruption (ACWG) hat das Öffentliche Vergabewesen, Open Data, Whistleblowerschutz, Immunität von Amtsträgern, Finanz- und Haushaltstransparenz und Verhaltensregeln für öffentliche Bedienstete als Themen identifiziert, die besondere Aufmerksamkeit verdienen“.

Etwas konkreter wird das Ganze, wenn man sich den zugehörigen Umsetzungsplan (Format .docx)  anschaut. Dort findet sich immerhin ein eigener Abschnitt:

„c) Whisteblowerschutz
Was ist das Problem? – Whistleblower spielen eine wichtige Rolle bei der effektiven Erkennung von korrupten Handlungen. Es kann erheblich zum effektiven Kampf gegen Korruption beitragen, wenn sichergestellt ist, dass Beschäftigte in den öffentlichen und privaten Sektoren um verfügbare Meldekanäle wissen und das Vertrauen haben, einen Verdacht ohne Angst vor Repressalien zu melden.

G20 – Mehrwert: Die G20 hat die Bedeutung dieses Themas bereits durch die Annahme der „G20 Leitlinien für die Gesetzgebung zum Schutz von Whistleblowern“ anerkannt. Die G20 hat nun die Gelegenheit auf dieser wertvollen Arbeit aufzubauen und sicherzustellen, dass alle G20-Staaten umfassenden und effektiven Schutz für Whistleblower sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor implementieren und dabei gewährleisten, dass die G20-Staaten mit ihrem Beispiel führend sind.“

Als konkrete Verpflichtung wird dort außerdem festgehalten:

„G20-Staaten werden mit Bezug auf die „OECD-Studie zu den Rahmenbedigungen des Whistelblowerschutzes – Kompendium von best-practices und Leitlinien für Gesetzgebung“ eine Selbst-Beurteilung der Rahmenbedingungen ihrer Schutzmaßnahmen für Whistleblower sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor durchführen und nächste Schritte ins Auge fassen.“

Bleibt zu hoffen, dass dies alles im Falle Deutschlands nicht wieder ins Auge geht bzw. im Sande verläuft. Während das OECD/G20 Kompendium Deutschland auch unter Heranziehung unserer Expertise nämlich noch wegen fehlendem Whistleblowerschutz kritisierte, las sich dies alles im letzten Bericht der Bundesregierung an die G20 (Format .docx) ganz anders. Bei der Beantwortung des „Rechenschaftsberichts Fragebogens 2014“ der ACWG wurde zwar offiziell eingeräumt, dass Deutschland jedenfalls im privaten Sektor keine Gesetze zum Schutz von Whistleblowern hat. Zugleich wurde jedoch behauptet, dass diese im öffentlichen Sektor existieren würden. Dies ist im Hinblick auf die äußerst eng begrenzten beamtenrechtlichen Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht, die außerdem keinerlei Schutzmechanismen vorsehen, bestenfalls sehr schönfärberisch. In diesem schönfärberisch, schwindelnden Stil geht es dann auch weiter wenn es heißt:

„In Deutschland sind Beschäftigte, die tatsächliche oder vermutete Rechtsverletzungen melden (Whistleblower) geschützt durch die generellen Regelungen des Kündigungsschutzrechts (§ 626 BGB  und § 1 Kündigungsschutzgesetz), das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) und Bestimmungen des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 1 GG – Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 5 GG – Meinungsfreiheit und Art. 20 Abs. 3 GG – Rechtsstaatsprinzip), im Zusammenwirken mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts. Der Schutz von Whistleblowern in Deutschland wird erhöht durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (RS 28274/08 Heinisch). Deutsche Arbeitsgerichte haben diese Entscheidung zu respektieren.
Zur Umsetzung der Bestimmungen der EU Kapitalmarktrichtlinie (CRD IV) hat Deutschland eine Revision der Bestimmungen über die Verpflichtungen von Kreditinstituten nach dem Kreditwesengesetz (KWG) vorgenommen.
Der überarbeite § 25a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KWG verpflichtet die Institute Prozesse und angemessene Empfangsstellen einzurichten, um es ihren Beschäftigten, unter Einhaltung des Schutzes ihrer Identität, zu ermöglichen, Verstöße gegen die Anforderungen der EU Kapitalmarktrichtlinien, des KWG, oder darauf beruhenden Rechtsakten sowie Straftaten zu melden.“

Wie es wirklich um den immer noch fehlenden Schutz von Whistleblowern in Deutschland bestellt ist, zeigt unser aktueller Faktencheck zur Bundestagsdebatte ebenso wie der Blick auf aktuelleGerichtsentscheidungen und Verfahren. Dass Deutschland damit auch international hinterher hinkt, haben zuletzt Studien sowohl im G20- als auch im EU-Vergleich belegt.

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