Grüne bringen Whistleblower-Schutzgesetz in den Bundestag ein

Die Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen hat in der letzten Woche ihren Gesetzesentwurf für ein Whistleblower-Schutzgesetz offiziell in den Bundestag eingebracht (Drucksache 17/9782). Der Entwurf enthält kleinere Verbesserungen gegenüber dem bereits im letzten November öffentlich zur Diskussion gestelltenVorentwurf, weist nach Meinung des Whistleblower-Netzwerk e.V. aber immer noch zahlreiche Probleme und Lücken auf.

Entgegen des von der SPD im Februar eingebrachten Vorschlages und entgegen der Empfehlungen internationaler Experten, wollen die Grünen kein eigenständiges dauerhaftes Whistleblowing-Gesetz schaffen, sondern schlagen ein so genanntes Artikel-Gesetz vor, welches sich im Wesentlichen auf Änderungen in bereits bestehenden Gesetzen, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch und in den Beamtengesetzen beschränkt. Damit wird die Chance für ein klares Signal pro Whistleblowing und für dessen Förderung versäumt und Regelungslücken bei untypischen Beschäftigungsverhältnissen sind ebenso vorprogrammiert, wie das Versagen des Schutzes z.B. bei einer Insolvenz des Arbeitgebers.

Auch etliche andere Kritikpunkte am Vorschlag der Grünen, die Whistleblower-Netzwerk bereits im letzten November vorgebrachthatte, bestehen nach wie vor. Besonders bedauerlich ist dabei, dass die Grünen die Forderung von Whistleblower-Netzwerk e.V. nicht aufgenommen haben in Whistleblowing-Fällen zukünftig eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses über § 9 KSchG gegen den Willen des Whistleblowers auszuschließen. Damals hatten die Grünen noch behauptet, dass, hierfür kein Bedarf bestünde. Spätestens das aktuelle Urteil des LAG Schleswig-Holsteinsollte jedoch auch die Grünen eigentlich für die hier lauernden Gefahren für Whistleblower sensibilisiert haben.

In anderen Aspekten scheinen sich die Grünen jedoch sehr wohl die Kritik von Whistleblower-Netzwerk e.V. an ihrem Vorentwurf zu Herzen genommen zu haben. So enthält zwar auch die neue Fassung noch kein Wahlrecht des Whistleblowers hinsichtlich der unmittelbaren Einschaltung von zuständigen Behörden (wie Whistleblower-Netzwerk e.V. dies in seinem eigenen Gesetzesentwurf vorsieht) immerhin verzichten die Grünen nunmehr aber auf die Forderung der Vorsatztat bzw. der Billigung durch den Arbeitgeber und lassen es ausreichen „wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine Straftat begangen worden ist“. Weitere von Whistleblower-Netzwerk vorgeschlagene und von den Grünen nunmehr aufgenommene deutliche Verbesserungen betreffen die Beweislastverteilung. So sieht der neue Entwurf u.a. vor, dass der Arbeitnehmer nicht die Beweislast dafür trägt, „dass er aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung war, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine Straftat begangen worden ist“ und erstmals wird auch eine Beweiserleichterung für Beamte vorgesehen, sofern „eine Beamtin oder ein Beamter Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen zulässiger Ausübung der Rechte“ zum Whistleblowing „erkennbar werden lassen“.

Das Thema Whistleblowing bleibt somit auf der Agenda des Bundestages. Für den 14. Juni ist die erste Lesung zum Entwurf der Grünen im Bundestagsplenum geplant. Die Chancen, dass die Bundesrepublik ihre gegenüber den G20-Staaten abgegebene Selbstverpflichtung erfüllen wird, bis Ende 2012 gesetzlichen Whistleblowerschutz nach „best practice“-Prinzipien einzuführen, dürften aber dennoch gering sein. Die Koalitionsfraktionen sehen, auch nach heftiger Kritik durch die G20 an der gegenwärtigen Rechtslage, keinerlei Handlungsbedarf. Hinsichtlich der gegenwärtigen Oppositionsfraktionen dürfte es spannend werden zu beobachten, wie diese sich im Wahljahr 2013 und insbesondere im Falle neuer Regierungskonstellationen positionieren werden. Whistleblower-Netzwerk e.V. jedenfalls wird all dies auch weiterhin kritisch und konstruktiv begleiten.

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Restitutionsklage Heinisch vs. Vivantes endet mit Vergleich

Der Rechtsstreit zwischen Brigitte Heinisch und dem Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH ist erledigt. Nach mehr als sieben Jahren wurde zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen.

Der Vergleich
Der Vergleich vom 24.5.2012 sieht im Wesentlichen vor,

  • dass die durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 28. März 2006 bestätigte fristlose Kündigung von Heinisch vom 9.2.2005 in eine „ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen zum 31.3.2005“ umgewandelt wird;
  • dass die weiteren von Vivantes ausgesprochenen Kündigungen vom 19.1.2005 sowie vom 25.4.2005 – und die darin enthaltenen Begründungen – damit „gegenstandslos“ geworden sind;
  • dass Vivantes an Heinisch eine Abfindung von 90.000 € brutto gemäß §§ 9 – 10 Kündigungsschutzgesetz zahlt;
  • dass Vivantes Heinisch ein wohlwollendes Zeugnis ausstellt, das sie in ihrem beruflichen Fortkommen nicht behindert;
  • dass damit alle denkbaren Ansprüche der streitenden Parteien erledigt sind;
  • dass die Kosten des Restitutionsverfahrens gegeneinander aufgehoben werden.

Die Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dauert von halb zwölf bis halb fünf. Die Presseleute stöhnen. Seit siebeneinhalb Jahren kämpft Brigitte Heinisch gegen ihre Kündigung und damit gegen den landeseigenen Großkonzern Vivantes. Wenn es nicht zu einem Vergleich komme, mahnt der Vorsitzende wiederholt, könne sich der Rechtsstreit gut und gern weitere sechs Jahre hinziehen. Diese Aussicht fördert im Laufe der Verhandlung die Kompromissbereitschaft der streitenden Parteien merklich. Aber wer Brigitte Heinisch kennt und weiß, was sie in den letzten Jahren durchmachen musste und welchem Druck sie Stand gehalten hat, weiß auch, dass sie sich ihre Überzeugung und ihre Wut nicht abkaufen lassen wird.

Rückblick
Brigitte Heinisch arbeitete vier Jahre lang als Altenpflegerin in einer Pflegeeinrichtung des Vivantes Konzerns mit zirka 160 Pflegeplätzen. In diesem Altenpflegeheim wurden vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wiederholt schwer wiegende Mängel festgestellt und dokumentiert, insbesondere personelle Unterbesetzung, gravierende „Defizite hinsichtlich Nahrungs- und Getränkeversorgung“, kein angemessenes pflegerisches „Schmerzmanagement“, freiheitseinschränkende Maßnahmen ohne Zustimmung, kein regelmäßiges Duschen/Baden, keine fachgerechte Inkontinenzversorgung u.v.m. (Prüfbericht vom 10.5.2006). Als Brigitte Heinisch die Bedingungen, denen alte, kranke und zum Teil hilflose Menschen ausgesetzt waren, nicht mehr ertragen konnte, wandte sie sich mit Überlastungsanzeigen, Beschwerden und Verbesserungsvorschlägen an ihre Vorgesetzten. Nach langen, fruchtlosen Auseinandersetzungen mit der Leitung ihrer Pflegeeinrichtung mehrten sich bei ihr physische und psychisch bedingte Beschwerden. Ende 2004 wandte sie sich über einen Rechtsanwalt an die Geschäftsführung des Heimbetreibers Vivantes. Sie verwies darauf, dass ihrer Ansicht nach v.a. aufgrund des andauernden Personalmangels eine sachgerechte Pflege nicht mehr möglich sei. Gesundheit und Menschenwürde der Pflegebedürftigen würden vernachlässigt. Die Geschäftsführung war nicht bereit, die Situation zu verändern. Schließlich erstattete Brigitte Heinisch durch ihren Rechtsanwalt Strafanzeige wegen Betruges. Daraufhin wurde ihr am 9.2.2005 fristlos gekündigt.

Die Erstattung der Strafanzeige gegen den Arbeitgeber war für das LAG Berlin in zweiter Instanz ein zulässiger Kündigungsgrund, da Heinisch ihre Beschuldigungen „ins Blaue hinein“ erhoben und nicht ansatzhaft bewiesen habe. Damit hob das LAG mit Urteil vom 28. 3. 2006 das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Berlin auf, wies die Kündigungsschutzklage ab und ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht zu.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen, die eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dagegen erhob Heinisch über ihren Anwalt Benedict Hopmann Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dort bekam sie Recht und die deutschen oberen und obersten Instanzen einen herben Verweis.

Der Straßburger Gerichtshof hat das Recht des Arbeitsgebers Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH auf Loyalität seiner Angestellten und Schutz seines guten Rufs gegen das Grundrecht der Klägerin Heinisch auf Freiheit der Meinungsäußerung „abgewogen“. Ein zentrales Kriterium war dabei das öffentliche Interesse an der Information. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die deutschen Gerichte keinen fairen „Ausgleich“ herbeigeführt hätten. Es liege eine Verletzung von Art. 10 EMRK vor. Der EGMR verurteilte am 21.7.2011 die Bundesrepublik Deutschland zu einer Schadensersatzzahlung von 15.000 €, weil ihre Gerichte das Recht der Klägerin auf freie Meinungsäußerung missachtet und damit gegen Artikel 10 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) verstoßen hätten.

Nach diesem Urteil trat Vivantes mit einem Vergleichsangebot an Brigitte Heinisch heran. Sie lehnte ab. Statt dessen erhob ihr Anwalt Benedict Hopmann eine durch das Urteil des EGMR möglich gewordene „Restitutionsklage“ nach § 580 Nr.8 ZPO vor dem LAG, aufgrund derer Heinischs Kündigungsschutzklage aus 2005 nunmehr neu verhandelt wird.

Der Halbsatz
Der Vorsitzende der 25. Kammer, Martin Guth, macht zu Beginn der Verhandlung zweierlei deutlich: Das Gericht werde dem Antrag von Vivantes nicht folgen das Verfahren auszusetzen und § 580 Nr.8 ZPOzur Überprüfung seiner Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. Außerdem werde die Kammer in jedem Falle eine Revision gegen ihre Entscheidung zum Bundesarbeitsgericht zulassen. Ansonsten scheint Richter Guth vor allem bemüht, das Gesicht jener Kollegen zu wahren, die mit ihrem Berufungsurteil vom 28.3.2005 die Kündigungsschutzklage von Heinisch abgewiesen haben. Auch der heutige Gerichtspräsident Binkert hat in der Sache Stellung bezogen und noch 2007 in der Fachzeitschrift „Arbeit und Recht“ (AuR 6/ 2007) das damalige Urteil vehement verteidigt.

Inzwischen aber hat der EGMR zugunsten von Heinisch entschieden: „.. ein Mangel an Beweisen kann zwar zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens führen, dies führt aber nicht unbedingt zu der Schlussfolgerung, dass die der Strafanzeige zugrunde liegenden Behauptungen von vornherein einer sachlichen Grundlage entbehrten oder leichtfertig waren“. Er kommt in Würdigung der Gesamtsituation zu dem Schluss, „dass die Beschwerdeführerin in gutem Glauben handelte, als sie Strafanzeige gegen ihre Arbeitgeberin erstattete“.

Ein Kündigungsgrund hätte nach herrschender Meinung aber nur vorgelegen, wenn Heinisch entweder wissentlich oder leichtfertig eine falsche Anzeige erstattet hätte. Also kein Kündigungsgrund. Was nun?

Die seinerzeitige Strafanzeige umfasst 6 Seiten. Der Vorsitzende greift zum ganz feinen Sezierbesteck und findet einen Satz, tatsächlich einen Halbsatz, den Heinisch, Straßburg hin oder her, nun doch mal beweisen müsse: „…die Pflegekräfte werden angehalten, Leistungen zu dokumentieren, welche so gar nicht erbracht worden sind“. Mit dieser Anschuldigung sei die Klägerin zu weit gegangen. Hierzu wolle er sie hören, und das wolle er auch protokolliert sehen.

Anwalt Hopmann protestiert. Die Klägerin müsse sich nicht selber belasten, das habe der EGMR ausdrücklich festgestellt. Sie müsse auch keine Kollegen belasten, sie müsse überhaupt nichts beweisen, vielmehr wäre dies Sache der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gewesen. Whistleblower müssten lediglich darlegen, dass sie in gutem Glauben gehandelt hätten, und das habe der EGMR Frau Heinisch bescheinigt. Er habe sich dabei gerade auf die Strafanzeige in ihrer Gesamtheit bezogen. Nützt nichts. Der Vorsitzende insistiert.

Heinisch trägt also vor. Sie nennt Details, liest aus Dienstanweisungen vor, will die Bedeutung von „Kürzeln“, „in Klammern“, in einem bestimmten Zusammenhang erklären und erhält zur Antwort, dies alles könne man auch ganz anders interpretieren. Heftiges Nicken bei den Vertretern der Gegenseite. Heinisch versucht, dem Gericht Einblick in die Strukturen einer Einrichtung zu verschaffen, die mit der Pflege alter Menschen einen Profit erwirtschaften muss und darum spart und rationalisiert, wo es nur eben noch zulässig ist – oder eben nicht, wie Heinisch meint. Das meint der Vorsitzende übrigens auch. Im Laufe der Auseinandersetzung räumt sogar der Vertreter der Gegenseite ein, dass Pflegemissstände bei Vivantes vorlagen. „Das ist jetzt wichtig“, ruft Frau Heinisch, „das haben die bisher immer bestritten!“

Aber es bleibt dieser eine Satz, den sie beweisen soll.

Es gibt keine schriftliche Dienstanweisung, in der steht, die Belegschaft solle Dokumente fälschen. Aha! Es gibt keine explizite Anweisung zum Betrug vor Zeugen. Aha! Wie erklärt man es gerichtsverwertbar, wenn den abhängig Beschäftigten auf vielerlei Weise zu verstehen gegeben wird, was man von ihnen erwartet; wenn die Leitungsebene zugleich aber alles tut, um zu vermeiden, dass sie dafür zur Verantwortung gezogen werden könnte?

Die Klägerin weint, der Anwalt wird laut. Der Vorsitzende bleibt leise und bietet seine Hilfe an für den Fall des Vergleichs.

Es ist heiß im Saal. Der Anwalt Benedict Hopmann legt die Robe während der vielen Sitzungsunterbrechungen beiseite. Jeans, blaues Sporthemd, keine Krawatte. Er vertritt die 50jährige Altenpflegerin, deren Brutto-Jahreseinkommen bei Vivantes offenbar um die 27.000 Euro betrug. „80.000 Euro Abfindung und nicht mehr“, sagt der Vertreter von Vivantes. Das seien drei Jahresgehälter und „insoweit“ handele es sich um ein ungemein großzügiges Angebot. Vivantes wird von zwei Herren und einer Dame in schwarzen Anzügen vertreten, zwei weitere Herren sitzen auf der Ersatzbank und reichen dem Prozessbevollmächtigten hin und wieder einen Zettel hinüber. Besser als durch das Aufgebot an Juristen könnte das Kräfteverhältnis zwischen der Klägerin und dem beklagten Konzern nicht dargestellt werden. Aber zum Schluss muss Vivantes doch noch 10.000 Euro drauflegen. Und man wird Brigitte Heinisch ein „wohlwollendes“ Zeugnis „über Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis“ mit auf den Weg geben müssen. So sieht es der Vergleich vor.

Brigitte Heinisch und ihr Anwalt verlassen das Gericht ungebeugt, sie haben wichtige Erfolge errungen, für Menschen in der Altenpflege und für künftige Whistleblower.

Annegret Falter

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Buchbesprechung: Altenpflegerin schlägt Alarm

Brigitte Heinisch und ihr Anwalt Benedikt Hopmann haben ein Buch veröffentlicht „Über das Recht, Missstände anzuzeigen“ und den langen Weg der Whistleblower-Preisträgerin 2007 bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Während Heinisch in ihrem ersten Buch „Satt und Sauber“ vor allem ihre konkreten Erlebnisse im Pflegeheim von Vivantes schilderte, geht es diesmal darum, wie ihr Fall juristisch beurteilt wurde. Geschildert wird der Weg vom Erfolg beim Berliner Arbeitsgericht, über die Niederlage beim Landesarbeitsgericht und das Wegsehen von Bundesarbeitsgericht und Bundesverfassungsgericht bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, vor dem die Verfasser einen Sieg, nicht nur im konkreten Fall sondern für alle Whistleblowerinnen und Whistleblower in Europa erringen konnten.

Das Buch erschöpft sich aber nicht in der bloßen Wiedergabe der Gerichtsurteile sondern wirft auch immer wieder den Blick hinter die Kulissen, auf die politische Ebene, auf die Grundsatzfragen, nach menschenwürdiger Pflege als Gemeinwohlaufgabe, ihren Kosten und auch nach den Profiteuren des gegenwärtigen Systems ebenso wie auf die Bedeutung der Meinungsfreiheit und des Whistleblowings für die Demokratie. Hingewiesen wird dabei auch auf die Bedeutung von Solidarität und die Unterstützung ohne die auch Brigitte Heinisch ihren langen Kampf nicht durchgestanden hätte. Hier gilt: „Keine Meinungsäußerungsfreiheit ohne Solidarität – Wer über Menschen spricht, die Missstände bekannt machen, muss auch über die Bedeutung der Solidarität mit diesen Menschen sprechen – über die tätige Solidarität und die fehlende Solidarität.“

Wer Solidarität mit Brigitte Heinisch zeigen will hat hierzu demnächst in Berlin wieder eine Gelegenheit; denn ihr Kampf geht weiter. Trotz des Urteils aus Straßburg, welches ihre fristlose Kündigung durch Vivantes als Menschenrechtsverletzung brandmarkte, hat jene nach deutschem Recht bis heute Bestand. Heinisch musste erneut vor das Arbeitsgericht Berlin und dort eine Restitutionsklage erheben, über die am 24.5.2012 um 11:30 Uhr im Raum 340, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin, mündlich und öffentlich verhandelt wird.

Heinisch, Brigitte; Hopmann, Benedikt: Altenpflegerin schlägt Alarm — Über das Recht, Missstände anzuzeigen; ISBN: 978-3-89965-515-5; 2012.

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Whistleblower-Netzwerk wählt neuen Vorstand

Erwin Bixler, der als Whistleblower auf massive Fehler in den Statistiken der Bundesanstalt für Arbeit aufmerksam gemacht hatte, ist auf der Mitgliederversammlung am Wochende zum neuen Schatzmeister des Whistleblower-Netzwerk e.V. gewählt worden. Bixler löst Werner Borcharding ab, der sich, wie seit längerem angekündigt aus dem geschäftsführenden Vorstand zurückgezogen hat. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören darüber hinaus weiterhin Guido Strack als Vorsitzender und Prof. Dr. Johannes Ludwig als Stellvertretender Vorsitzender an. Neue Gesichter gibt es auch im erweiterten Vorstand, zum dem nun auch Annegret Falter, Thomas Holbach und Wolfgang Dudda zählen.

Inhaltlich beschäftigte sich die Mitgliederversammlung des Netzwerks z.B. mit einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az: 2 Sa 331/11 vom 20.03.2012). Darin wurde die Kündigung eines Whistleblowers zwar aufgehoben, zugleich jedoch dem Antrag seines Arbeitgebers auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung von nur wenig mehr als einem Monatsgehalt mit der Begründung stattgegeben, dass der Whistleblower zunächst eine interne Klärung des Verdachts auf Missbrauchs der gesetzlichen Regelungen zur Kurzarbeit unterlassen und sich stattdessen direkt an die Bundesagentur für Arbeit gewandt hatte. Dem Arbeitgeber sei daher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar. Das Netzwerk bekräftigt demgegenüber seine Forderung nach einem Gesetz zum Schutz von Whistleblowern, welches auch die direkte Information von Behörden bei Verdacht auf Rechtsbrüche durch den Arbeitgeber gestattet. Bereits anlässlich der Debatte um den Gesetzesentwurf von BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN im November 2011 habe man darauf hingewiesen, dass ein effektiver gesetzlicher Whistleblowerschutz auch die Umgehungsmöglichkeit der gerichtlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen den Willen des Whistleblowers explizit ausschließen muss. Dieser aktuelle Fall verdeutlicht diese Notwendigkeit nochmals.

Rege diskutierten die Mitglieder die Schwerpunkte der zukünftigen Vereinsarbeit. Mit der grundlegenden Überarbeitung der Webseite sollen politische Einflussnahme und Kampagnenfähigkeit gestärkt werden. Das Whistleblower Netzwerk will Menschen aus Politik und öffentlichem Leben dafür gewinnen, sich für WhistleblowerInnen und effektiven Whistleblowerschutz einzusetzen und so mehr Schwung in das Thema zu bringen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich gegenüber den G20-Staaten verpflichtet, bis Ende 2012 effektive gesetzliche Regelungen zu schaffen. Das Whistleblower-Netzwerk e.V. will einfordern, dass dies auch wirksam geschieht. Wenn nicht mehr in 2012, dann jedenfalls unmittelbar nach der nächsten Bundestagswahl. Daneben wollen die Netzwerker aber auch die Unterstützung für Betroffene verbessern, z.B. indem gerichtliche Entscheidungen und Literatur zum Thema Whistleblowing bekannter gemacht werden. Weiterer Schwerpunkt ist die Whistleblower-Ausstellung “Licht ins Dunkel bringen!”. Sie wurde zuletzt im Europäischen Parlament in Brüssel gezeigt und soll in diesem Jahr auch auf einer Tour durch verschiedene deutsche Städte gezeigt werden.

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NRW-Parteien zum Thema Whistleblowing

Im Blogbeitrag vom 16.04.2012 hatten wir darüber berichtet, dass wir an sechs NRW-Parteien im Hinblick auf die bevorstehende Landtagswahl Fragen zum Thema Whistleblowing gerichtet haben. Wir hatten um Antworten bis zum 30.04.2012 gebeten. Bis heute liegen uns Antworten von vier Parteien vor, die wir unseren Leserinnen und Lesern nachfolgend im Format zugänglich machen: SPD, CDU, Bündnis90/Die Grünen, FDP.

Die Intensität der Auseinandersetzung der Parteien mit unseren Fragen war dabei höchst unterschiedlich. Während die CDU (deren Bundestagsfraktion laut aktueller Bestätigung gegenüber Whistleblower-Netzwerk e.V. auch nach der Bundestagsanhörung vom März keinen Bedarf für eine gesetzliche Regelung sieht) sich gar nicht mit unseren Fragen befasst, sondern im Hinblick auf die Kürze des Wahlkampfes uns nur ihren Wahlaufruf zugeschickt hat, hat die FDP sich wenigstens die Mühe gemacht auf frühere spezifische Aussagen und Texte zum Thema Whistleblowing zu verweisen. Letztere beinhalteten eine Überraschung. Die Aussagen “Es muss weiterhin eine umfassende Regelung für alle Arbeits- und Dienstverhältnisse angestrebt werden. Dabei sollte eine einschränkungslose Wahlmöglichkeit bestehen, ob sich ein Hinweisgeber primär an interne oder externe Stellen wendet” begrüßen wir sehr, allerdings entsprechen diese ganz und gar nicht jenen, die die Vertreter der FDP und der Bundesregierung auf Bundesebene bisher abgegeben haben. Auf das Angebot “Die FDP in Nordrhein-Westfalen wird das Thema „ausreichender gesetzlicher Schutz für Whistleblower“ weiter verfolgen und sich auch künftig gerne mit Ihrem Netzwerk dazu austauschen” werden wir also nach den Wahlen, falls die FDP den Einzug in den Landtag schaffen sollte, sicherlich zurückkommen.

Ausführliche Antworten auf alle Fragen bekamen wir sowohl von der SPD als auch von den Grünen. Hierfür sei jenen Parteien auch an dieser Stelle herzlich gedankt. Wir laden alle Leserinnen und Leser ein sich diese Antworten im Detail anzusehen und sich eine eigene Meinung hierzu zu bilden. Hinweisen möchten wir an dieser Stelle lediglich auf das was uns besonders aufgefallen ist:

Beide Parteien verweisen zunächst auf ihre aktuellen Gesetzesinitiativen auf Bundesebene mit der beide Parteien eine Verbesserung der Rechtsstellung von Whistleblowern fordern. Bemerkenswert an der Antwort der NRW-SPD ist dabei die Aussage zur Frage des Handlungsbedarfs im Beamtenrecht. Dort heißt es: “Wird der vorliegende Entwurf der SPD-Bundestagsfraktion Gesetz, wäre eine entsprechende Anpassung der statusrechtlichen Bestimmungen in §37 BeamtStG durch den Bund folgerichtig.” Durch diese Ansicht sehen wir unsere Auffassung bestätigt, dass Whistleblowing-Regelungen für alle Beschäftigten inklusive Beamten weitgehend identisch sein sollten. Wir hoffen, dass die Bundes-SPD ihren Gesetzesentwurf, der bisher Beamte gerade nicht erfasst, noch entsprechend nachbessern bzw. ergänzen wird. Der Entwurf der Grünen sieht diese weitgehende Gleichstellung ohnehin bereits vor, worauf auch in der Stellungnahme der NRW-Grünen verwiesen wird.

Was die möglichen Aktivitäten zum Whistleblowerschutz auf Landesebene angeht, so zeigt sich die NRW-SPD deutlich zurückhaltender als die NRW-Grünen. Erstere sehen vor allem den Bund in der Pflicht bzw. darüber hinaus keinen Handlungsbedarf. Letztere “beabsichtigen u.a. die Schaffung einer Meldestelle für anonyme Hinweise nach dem Vorbild des LKA Niedersachsen” (was die SPD explizit ablehnt), wollen die Ergebnisse der Loveparade auch unter dem Aspekt auswerten, “dass Hinweise auf mögliche Gefahrensituationen und Rechtsverstöße künftig rechtzeitig gehört und beachtet werden können”, wollen in einem dialogischen Verfahren mit Beschäftigten und der Zivilgesellschaft “im Rahmen der anstehenden Dienstrechtsreform landesrechtliche Spielräume für den Schutz von Whistleblowerinnen und Whistleblowern” prüfen und “eine Aufklärungskampagne zum Thema Whistleblowing durchführen, mit der die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Nordrhein- Westfalen hierfür sensibilisiert werden und ihre Rechte und Möglichkeiten kennen lernen sollen”.

Während die SPD keinen Bedarf für einen Ombudsmann für Beschwerden über Verwaltungshandeln sieht wollen die Grünen auch hier prüfen. Beide sehen die Bedeutung der Bildungs- und Kulturpolitik für eine höhere gesellschaftliche Aktzeptanz von Whistleblowing, wobei die SPD sehr knapp antwortet und die Grünen auf die Selbstverantwortung der Akteure im Bildungsbereich verweisen. Im Punkt “unabhängige Ermittler” verweisen beide Parteien auf die bestehenden Strukturen ohne diese kritisch zu hinterfragen und etwa auf die Vorschläge der Neuen Richtervereinigung oder des deutschen Richterbundes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz einzugehen. Gescheiterte bzw. -geschädigte Whistleblower aus der Landesverwaltung verweist die SPD auf den Rechtsweg, die Grünen wollen auch hier “prüfen, welche Fälle der Vergangenheit aufgearbeitet werden müssen und wie diese Aufarbeitung – auch für die individuell Betroffenen – idealerweise aussehen kann”.

Beim Thema Mobbing verweisen SPD und Grüne auf die bereit seit einigen Jahren bestehende “Mobbingline-NRW“, welche bei Bedarf an medizinische, psychologische oder rechtsberatende Einrichtungen weitervermittelt. Unterschiede in den Positionen beider potentieller Koalitionspartner werden schließlich auch beim Thema Informationsfreiheit deutlich. Die NRW-SPD hält die bestehenden Rahmenbedingungen für ausreichend, während die NRW-Grünen das Informationsfreiheitsgesetz NRW zu einem Transparenzgesetz weiterentwickeln wollen und für ein Open Data-Portal des Landes eintreten.

PS: Von der Linkspartei und den Piraten haben wir leider immer noch keine Antworten auf unsere Anfrage erhalten. Während sich im Landeswahlprogramm der Linkspartei keine Aussagen zu Whistleblowing finden, gibt es im Landeswahlprogramm der Piraten aber immerhin einen eigenen Abschnitt dazu.

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