OECD legt Studie und Empfehlungen für G20 Staaten vor und zitiert Whistleblower-Netzwerk

Die G20-Staaten haben auch auf dem Gipfel in Cannes an ihrem Beschluss aus Seoul festgehalten, wonach alle Mitglieder bis Ende 2012 gesetzliche Vorschriften zum Whistleblowerschutz einführen sollten. In den Beschlüssen aus Cannes taucht der Whistleblowerschutz gleich mehrfach im «First Monitoring Report of the G20 Anti-Corruption Working Group to G20 Leaders» auf.

In diesem Bericht wird festgestellt, dass 13 G20-Staaten über Regelungen zum Whistleblowing im privaten Sektor und 14, darunter Deutschland, über Regelungen im öffentlichen Sektor verfügen. Für Deutschland dürfte damit auf § 37 Absatz 2 Nr. 3 Beamtenstatusgesetz und § 67 BBG Bezug genommen worden sein, die allerdings einen äußerst geringen Anwendungsbereich haben. Hervorgehoben werden im G20 Bericht außerdem neue positive Entwicklungen beim Whistleblowerschutz in Korea, den USA und Japan.

Sodann verweist der G20 Bericht auf die Arbeiten der OECD, die beauftragt wurde eine Studie zu gesetzlichen Whistleblowerschutzregelungen und Umsetzungsmechanismen, ein “Best-Practice”-Kompendium und Vorschläge für Leitlinien für Whistleblowing-Gesetzgebung zu erstellen. Die G20 begrüßt die jetzt von der OECD hierzu vorgelegten Papiere als eine Referenz für die Schaffung und – soweit notwendig – Überprüfung von Reglungen zum Whistleblowerschutz bis Ende 2012.

Das 36-seitige OECD Kompendium seinerseits stellt zunächst anhand verschiedener Kriterien die Rechtslage in den G20-Staaten dar. Dabei wird im Hinblick auf Deutschland sowohl das Heinisch-Urteil des EGMR als auch der Aufsatz unseres Vorsitzenden Guido Strack über Whistleblowing in Deutschland erwähnt. In Fußnote 108 heißt es sogar explizit: “Whistleblower Netzwerk e.V. is a German organization founded to support whistleblowers and educate on subjects related to their protection. See www.whistleblowernetzwerk.de.” Leider ist unsere Position über die Bedeutung der Grundrechte im zivilrechtlichen Whistleblowerschutz dabei etwas missverständlich dargestellt. An anderer Stelle heißt es über Deutschland dann jedoch zutreffend:

“For example, in Germany, the Federal Labour Court has upheld in certain occasions that public servants wishing to disclose wrongdoings have to first seek in-house clarification and determine the appropriateness of their disclosure or they could face a legal dismissal if they fail to correctly outweigh the public interest versus their loyalty obligation. Usually, courts undertake their own appreciation of situations, which in practice constitutes a disincentive to become a whistleblower.”

Im Anhang des OECD Papiers finden sich sechs Leitlinien für Whistleblowing-Gesetzgebung, wobei allerdings schon eingangs betont wird, dass diese nicht als Benchmark bzw. Maßstab für die Bewertung bestehender Gesetzgebung dienen sollen, sondern offen gefasst sind, um den G20-Staaten Flexibilität bei der Einbeziehung in die unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen zu ermöglichen. Im einzelnen lauten die Leitlinien:

1. Clear legislation and an effective institutional framework are in place to protect from discriminatory or disciplinary action employees who disclose in good faith and on reasonable grounds certain suspected acts of wrongdoing or corruption to competent authorities.
2. The legislation provides a clear definition of the scope of protected disclosures and of the persons afforded protection under the law.
3. The legislation ensures that the protection afforded to whistleblowers is robust and comprehensive.
4. The legislation clearly defines the procedures and prescribed channels for facilitating the reporting of suspected acts of corruption, and encourages the use of protective and easily accessible whistleblowing channels.
5. The legislation ensures that effective protection mechanisms are in place, including by entrusting a specific body that is accountable and empowered with the responsibility of receiving and investigating complaints of retaliation and/or improper investigation, and by providing for a full range of remedies.
6. Implementation of whistleblower protection legislation is supported by awareness-raising, communication, training and periodic evaluation of the effectiveness of the framework of protection.

Damit sind von der OECD bereits einige – aber keineswegs alle – der Vorschläge aufgenommen worden, die Whistleblower-Netzwerk gemeinsam mit Transparency International und anderen Whistleblowing-NGOs erarbeitet hat. Unsere Arbeit trägt also auch auf internationaler Ebene erste Früchte. Andererseits ist es aber noch ein weiter Weg von diesen Leitlinien zu einem in der Praxis funktionierenden effektiven gesetzlichen Whistleblowerschutz auf internationaler wie auf nationaler Ebene.

Auf nationaler Ebene ist der Ball damit wieder bei der Politik und insbesondere der Bundesregierung, die im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage noch im Herbst erklärt hatte, zunächst die Leitlinien der G20 abwarten zu wollen. Wenn bis Ende 2012 ein effektiver gesetzlicher Whistleblowerschutz in Deutschland implementiert werden soll, ist jetzt die Zeit für konkrete Gesetzesentwürfe, nicht nur von den Oppositionsfraktionen, gekommen. Unser Entwurf liegt bereits seit dem Frühjahr auf dem Tisch.

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Grüne Parteitagsbeschlüsse zu Whistleblowing

In gleich zwei Beschlüssen hat die Bundesdelegiertenkonferenz der Grünen sich auch mit dem Thema Whistleblowing beschäftigt.

So heißt es im Beschluss “Demokratischer Aufbruch in Zeiten der Krise“:

Aus demokratischer Sicht ist einseitige oder verdeckte Einflussnahme nicht hinnehmbar. Ein wichtiger Schritt einer Politik der Politischen Gerechtigkeit ist daher neben der Stärkung von Parlamenten und einer direkten BürgerInnenbeteiligung die Schaffung von mehr Transparenz und von Hürden für Lobbying und illegitime Einflussnahme. Wir fordern:

- eine wirksame Bekämpfung von Korruption durch ein bundesweites Korruptionsregister,den Schutz von InformatInnen (Whistleblowern), die Ratifikation der UN-Konvention gegen Korruption sowie die hierzu erforderliche Neuregelung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung.

Im zweiten Beschluss unter dem Titel “Offenheit, Freiheit, Teilhabe – die Chancen des Internets nutzen – den digitalen Wandel grün gestalten!” heißt es weiter:

Das Internet ist das Mittel der Wahl, wenn es um die aktive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger geht. Planfeststellungsverfahren sind online zum frühestmöglichen Zeitpunkt transparent zu machen, Verträge der öffentlichen Hand mit privatwirtschaftlichen Akteuren zwingend zu veröffentlichen. Wir zielen damit vor allem auf mehr Partizipation an Entscheidungen von Regierung und Verwaltung, die vom Wissen der Bürgerinnen und Bürger profitieren und deren Teilhabe sichert. Die Verwaltungsmodernisierung im Rahmen des E-Government muss nicht nur auf Rationalisierung, sondern vor allem auf Transparenz und Teilhabe zielen.

Damit einher geht die Etablierung eines wirksamen Schutzes von WhistleblowerInnen bzw. InformantInnen. Wer gesellschaftliche Missstände aufdeckt, kriminelle Machenschaften publikmacht oder illegale Praktiken enttarnt, gehört geschützt und nicht mit arbeitsrechtlichen Prozessen oder Schadenersatzklagen überzogen. Es werden immer mehr Plattformen wie Wikileaks aufkommen, sie werden sich thematisch fokussieren oder auf einzelne Regionen beschränken. Diese Plattformen gehören genauso wie neue Intermediäre geschützt, sie sind für uns Teil einer Informationskultur, die vom Grundsatz der Pressefreiheit gedeckt wird. Dementsprechend lehnen wir das Vorgehen einzelner Unternehmen, wie es im Fall Wikileaks praktiziert wurde, entschieden ab. Egal ob auf staatlichen Druck hin oder aus eigenem Interesse: Presse- und Meinungsfreiheit muss geschützt werden, Inhalte auf Servern dürfen ohne richterliche Entscheidung nicht auf Druck von staatlichen Stellen aus gelöscht, Konten nicht gesperrt oder Domainnamen und IP-Adressen nicht entzogen werden. Wir begrüßen die Bemühungen um ein modernes, JournalistInnen- und WhistleblowerInnen-freundliches Medien- und Internetrecht, wie es derzeit in Island entwickelt wird, und wollen uns für ein ähnliches “Modern Media”-Paket auch in Deutschland und in der Europäischen Union einsetzen.

Die Grünen in München hatten schon im Januar 2011 eine noch viel konkretere Resolution zum Thema Whistleblowing verabschiedet.

Spannend wird, ob sich die eigene Bundestagsfraktion von den Forderungen der Basis anstecken lässt und z.B. anlässlich des Fachgesprächs an diesem Mittwoch, ihren bisherigen, unzureichenden, Vorschlag zum gesetzlichen Whistleblowerschutz noch nachbessert. In seiner derzeitigen Fassung stellt er jedenfalls nicht sicher, dass Whistleblower “geschützt und nicht mit arbeitsrechtlichen Prozessen oder Schadenersatzklagen überzogen” werden.

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Mannings erste Anhörung terminiert

Erste Anhörung im Fall Bradley Manning beginnt am 16. Dezember in Fort Meade

Die US Army hat für Soldat Bradley Manning, dem die Weitergabe von Geheimdokumenten über die Kriege im Irak und in Afganistan an WikiLeaks vorgeworfen wird, eine Anhörung nach Paragraph 32 angesetzt. Die Anhörung beginnt am 16. Dezember 2011 in Fort Meade, Maryland.

Die Anhörung nach Paragraph 32 diene dem Zweck, Stärken und Schwächen der Anklage abzuwägen und der Verteidigung Gelegenheit zu geben, Unterlagen für die Verhandlung einzureichen, teilte Anwalt David E. Combs am Montag auf seiner Website mit.

Die Verteigung könne Zeugen benennen und die Zeugen der Regierung ins Kreuzverhör nehmen, schrieb Combs. Die Aussagen erfolgen unter Eid und können im Prozess verwendet werden.

Das Bradley Manning Support Netzwerk ruft für diesen Tag und den darauffolgenden 17. Dezember an welchem Bradley Mannings 24. Geburtstag ist zu Solidaritätsaktionen auf.

Weitere Infos: http://www.freebradleymanning.de/

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Die Whistleblower Bestimmungen im österreichischen Ministerialentwurf zur Dienstrechts-Novelle

Der vom Bundeskanzleramt am 25. Oktober 2011 im Parlament eingebrachte Ministerialentwurf zur Dienstrechts-Novelle (326/ME) sieht unter anderem eine Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie des Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes 1961 vor.

Der Entwurf zielt darauf ab, in Hinkunft  Bundesbedienstete, die auf Korruptionsvorgänge hinweisen, zu schützen. Im Blogeintrag vom 28. Oktober 2011 wurde die entsprechende Ankündigung von von Frau Bundesministerin Heinisch-Hosek kurz kommentiert.

Nach Ansicht von Whistleblowing Austria sollten Whistleblower Schutzbestimmungen nicht auf  Hinweise in Korruptionsfällen beschränkt bleiben, vielmehr sollten Whistleblower, die auch auf andere Missstände wie beispielsweise Kindesmissbrauch oder Mobbing hinweisen, gesetzlich geschützt werden. Ein ausführlicher Kommentar seitens Whistleblowing Austria zu dem Entwurf wird noch folgen. In jedem Fall sollten Schutzbestimmungen auf für Whistleblower in der Privatwirtschaft eingeführt werden.

Der Text vorgesehenen Whistleblower Schutzbestimmung lautet wie folgt:

Schutz vor Benachteiligung

§ 53a. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine

solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zu Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.“

Analoge Bestimmung sollen ins Vertragsbedienstetengesetz 1948 sowie durch § 58b des Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes 1961 eingeführt werden.

Die Erläuterungen zu den im Ministerialentwurf enthaltenen  Whistleblower Schutzbestimmungen Rechtsvorschriften halten folgendes fest:

„Der GRECO-Evaluierungsbericht (s.o.) führt weiters aus, dass österreichische Bundesbedienstete gemäß §§ 53 Abs 1 (allenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VBG) und 109 Abs. 1 BDG 1979 sowie gemäß § 78 StPO verpflichtet sind, gewisse korruptive Handlungen zu melden. Es gebe jedoch „keine speziellen Schutzmaßnahmen für sogenannte „whistle blower“ …, welche verhindern würden, dass diejenigen, die im guten Glauben Fälle anzeigen, Vergeltungsmaßnahmen fürchten müssen, welche insbesondere ihre Karriere betreffen.“ Der Bericht empfiehlt daher „die Einführung eines Schutzes für sogenannte „whistle blower“ für alle Bundesmitarbeiter, das heißt Beamte und Vertragsbedienstete“ (Empfehlung xvi.).

Die gegenständliche Erweiterung des § 53 Abs. 1 soll in Umsetzung der Empfehlung xvi. des GRECO-Evaluierungsberichts einen wirksamen dienstrechtlichen Schutz für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (so genannte „whistle blower“) schaffen. Da es sich bei Korruption in der Regel um ein so genanntes „opferloses Verbrechen“ handelt, es also in den seltensten Fällen ein physisches Opfer gibt, sondern vielmehr die Allgemeinheit unter den Folgen korruptiven Verhaltens zu leiden hat, sind Dienstgeber und Strafverfolgungsbehörden in ihrem Bemühen um Aufklärung und Verfolgung von korrupten Handlungen verstärkt auf Hinweise von Personen angewiesen, die solche in ihrem Arbeitsumfeld unmittelbar selbst erleben oder erlebt haben. Um zu verhindern, dass potentielle Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber davor zurückschrecken, bei Wahrnehmung korruptiver

Handlungen eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber zu erstatten, soll ein wirksamer Rechtsschutz vor Repressalien als Reaktion auf die Erstattung einer Meldung geschaffen werden. In systematischer Hinsicht ist dieser Schutz als besondere Dienstpflicht der Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers konzipiert, gegenüber einem von dieser Bestimmung erfassten Hinweisgeber keine repressiven Maßnahmen zu ergreifen. Die verfahrensgesetzlich geschützten Rechte jener Personen, die von einem solchen Hinweis – als Beschuldigte im weiteren Sinne – betroffen sind, werden dadurch keinesfalls berührt oder geschmälert.

Eine Abgrenzung jener strafrechtlich relevanten Handlungen, welche als Korruption betrachtet werden,hat der Gesetzgeber bereits mit dem in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, kodifizierten Zuständigkeitskatalog des genannten Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) geschaffen. Nur die Meldung solcher strafbarer Handlungen ist vom Schutzbereich des § 53a BDG 1979 erfasst, dies jedoch unabhängig davon, ob die Meldung gemäß § 53 BDG 1979 an die Dienststellenleitung oder an das BAK erfolgt, da § 5 des Bundesgesetzes über dieEinrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfungbereits ein diesbezügliches Melderecht für Bundesbedienstete vorsieht.

Der Rechtsschutz setzt weiters – in enger Ahnlehnung an Art. 9 des Zivilrechtsübereinkommens gegenKorruption, BGBl. III Nr. 155/2006 – das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen voraus: Der Meldung hat ein „begründeter Verdacht“ (im Sinne des § 109 Abs. 1 BDG 1979) zu Grunde zu liegen und sie hat „in gutem Glauben“ zu erfolgen. „Guter Glaube“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die oder der meldende Bedienstete, die von ihr oder ihm gemeldeten Tatsachen aus wahrscheinlichen Gründen als korrekt erachten konnte. Bereits leichte Fahrlässigkeit, beispielsweise das substanzlose„Anpatzen“ oder „Vernadern“ von Mitbewerberinnen und Mitbewerbern in einem Ausschreibungsverfahren, schließt daher die Redlichkeit und damit den Schutz des § 53a BDG 1979 aus.

Das Ausmaß des Rechtsschutzes wird in Anlehnung an § 20b B-GlBG definiert, welcher seit dem Jahr2004 Bedienstete vor Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz schützt. Die vorliegende Neuregelung bewirkt damit in erster Linie den Schutz vor motivmäßig verpönten Maßnahmen wie einer Entlassung oder Kündigung, Herabstufung oder einer anderen Zwangsmaßnahme.

Von diesem Schutz sind nicht nur die oder der meldende Bedienstete, sondern auch andere Bedienstete, die diese Meldung unterstützen, umfasst. Unter Unterstützung ist eine qualifizierte Unterstützung in dem Sinn zu verstehen, dass sich die oder der andere Bedienstete als Zeugin oder Zeuge oder durch ihr oder sein aktives Verhalten gegenüber dem Dienstgeber oder der oder dem Vorgesetzten einem gewissen Risiko aussetzt. Außerdem muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Meldung und der qualifizierten Unterstützung einerseits und der Reaktion des Dienstgebers andererseits bestehen.“

Whistleblowing Austria / Walter Gehr

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Stellungnahme zum Entwurf der Grünen für ein Gesetz zum Whistleblowerschutz

Anfang November 2011 hat die Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen unter http://gruener-gesetzentwurf.de/ einen Entwurf für ein Gesetz zum Whistleblowerschutz zur öffentlichen Diskussion gestellt. Am 30. November wird dieser Entwurf auch Gegenstand eines öffentlichen Fachgesprächs sein. Whistleblower-Netzwerk e.V., ein gemeinnütziger Verein, der sich seit mehr als fünf Jahren für einen anderen Umgang mit Whistleblowing und für effektiven Whistleblowerschutz in Deutschland einsetzt, nimmt mit dieser Stellungnahme aktiv an diesem Diskussionsprozess, dessen Durchführung wir als neues Element demokratischer Kultur begrüßen, teil.

UPDATE: Die weitere Diskussion mit den GRÜNEN kann in unserem Blog verfolgt werden!

Angesichts einiger inhaltlicher Defizite des Entwurfs der Grünen hoffen wir, dass die Fraktion auch tatsächlich bereit sein wird, die notwendigen Änderungen ihres Entwurfs vorzunehmen, bevor dieser offiziell in den Bundestag eingebracht wird.

Wir teilen die Analyse der Grünen: Informationen über Risiken und Missstände von öffentlicher Relevanz dürfen nicht ungenutzt in Dunkelräumen in Behörden oder Unternehmen versickern. Menschen die Missstände im Unternehmen, gegenüber zuständigen Behörden oder wenn sie dort kein Gehör finden, auch gegenüber der Öffentlichkeit ansprechen, dürfen dafür nicht länger Kündigungen oder anderen Repressalien ausgesetzt werden. Whistleblower-Schicksale wie jene, die die Grünen in ihrer Gesetzesbegründung ansprechen und wie wir sie in unserer Ausstellung „Whistleblowing – Licht ins Dunkel bringen!“ aus unterschiedlichsten Branchen dokumentiert haben, dürfen sich so nicht wiederholen. Das Heinisch-Urteil des EGMR aus dem Sommer 2011 hat erneut gezeigt: Die Rechtslage in Deutschland schützt Whistleblower, bzw. Hinweisgeber, derzeit völlig unzureichend. Deutschland liegt im internationalen Vergleich zurück und sollte auch im Sinne der Forderungen von internationalen NGOs,UNEuroparatEU und G20 endlich einen effektiven gesetzlichen Whistleblowerschutz schaffen.

Menschen, die Missstände bemerken sind in Deutschland derzeit nicht schutzlos. Sie schützen sich meist selbst, in dem sie wegschauen und schweigen, indem sie erst gar nicht zu Whistleblower werden. Wer deren Informationen für das Gemeinwohl nutzen will, muss sie zum Reden bringen: Whistleblowing muss die bessere Alternative zum Schweigen werden.

Aus dieser Analyse leitet Whistleblower-Netzwerk e.V. die Forderung ab, dass eine gesetzliche Regelung des Whistleblowing den Weg dafür bereiten muss, dass für Menschen, die Hinweise auf Missstände bemerken in Deutschland zukünftig ein unabhängiger Ansprechpartner zur Verfügung steht, dem sie ihre Beobachtungen mitteilen können, dass diesen in angemessenem Umfang nachgegangen wird und dass, wo nötig, rechtzeitig Maßnahmen zur Missstandsbeseitigung eingeleitet und Täter sanktioniert werden. Die potentiellen Hinweisgeber müssen ihre Möglichkeiten und Rechte kennen, sie müssen die Gewissheit haben, dass gutgläubige Hinweise erwünscht sind und sie dadurch keinerlei Nachteile erleiden. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird es gelingen den großen Nutzen des Frühwarnsystems Whistleblowing für Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zu realisieren.

Den soeben dargestellten Notwendigkeiten trägt der Entwurf der Grünen leider nicht hinreichend Rechnung. Die Grünen beschränken sich auf Regelungen, die dem Schutz von Whistleblowern dienen sollen, ohne jedoch notwenige Begleitregelungen zum Umgang mit Hinweisen, zur ihrer unabhängigen Untersuchung und zur Steigerung der kulturellen Akzeptanz von Whistleblowing zu treffen. Schon hier offenbart sich eine deutliche Schwäche ihres Ansatzes, sich auf wenige Änderungen bestehender Gesetze im Arbeits- und Beamtenrecht beschränken zu wollen, statt mit einem eigenständigen „Gesetzentwurf zum Schutz öffentlicher Interessen durch Whistleblowing“, wie Whistleblower-Netzwerk e.V. diesen vorgelegt hat , eine umfassende Regelung anzustreben. Der Ansatz der Grünen übersieht auch, dass Whistleblowing eben nicht nur bei klassischen Arbeitnehmern und Beamten vorkommt, sondern auch in Dreiecks- und Leiharbeitsverhältnissen, im ehrenamtlichen Bereich, bei freien Mitarbeitern und in anderen untypischen Beschäftigungsbeziehungen. All jene Bereiche werden vom Entwurf der Grünen erst gar nicht erfasst.

Außerdem führt der arbeitsrechtliche Ansatz maximal dazu, dem geschädigten Whistleblower einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber zuzuerkennen. Dies hilft Beschäftigten in kleineren Betrieben die erhebliche Missstände, z.B. in der Lebensmittelbranche, aufdecken aber gar nicht, denn sobald der Missstand bekannt wird, werden kleinere Unternehmen regelmäßig insolvent. Hier zeigt sich: Whistleblower die im öffentlichen Interesse tätig werden, brauchen auch eine öffentlich-rechtliche Absicherung wie Whistleblower-Netzwerk diese in seinem Gesetzesentwurf durch die Einrichtung eines Whistleblowing-Beauftragten, eines Hilfsfonds – der dann auch Altfälle berücksichtigen könnte – und durch entsprechende Anwendung sozialgesetzlicher Entschädigungsnormen vorgeschlagen hat. Nur dann werden alle Whistleblower reden können ohne ihre wirtschaftliche Existenz aufs Spiel setzen zu müssen.

Ein weiteres fundamentales Problem des Gesetzesentwurfs der Grünen ist, dass dieser sich zu eng an den Vorschlag der großen Koalition aus dem Jahre 2008 und die bisherige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung anlehnt und es versäumt, die Konsequenzen aus dem Heinisch-Urteil des EGMR wirklich zu ziehen. Whistleblower-Netzwerk sieht sich daher gezwungen, die Grünen auf seine damalige Stellungnahme zum Vorschlag der großen Koalition und insbesondere den umfangreichen Beitrag unseres Vorsitzenden in der Bundestagsanhörung 2008 hinzuweisen. Die dort geübte Kritik trifft leider in weiten Teilen auch den aktuellen Vorschlag. Ein entscheidender Punkt ist dabei die Formulierung „ist ein Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung“. Diese genügt nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Hinweis stets zulässig sein soll, es sei denn er erfolgt bösgläubig oder leichtfertig. Wie existierende LAG-Rechtsprechung zur gleichlautenden Formulierung in § 17 Abs. 2 ArbSchG zeigt, stünde es den Gerichten auch mit einer solchen Formulierung nach wie vor frei, vom Hinweisgeber die Vorlage konkreter Tatsachenbeweise zur Stützung seiner Behauptungen zu fordern und diese selbst wenn sie vorgelegt werden können, im Nachhinein als unzureichend abzuqualifizieren. Damit ist für den Whistleblower nicht vorhersehbar wie das Gericht entscheiden wird. Schweigen ist sicherer. Die notwendige Änderung kann hier nur erreicht werden, wenn die Gutgläubigkeit des Whistleblowers vermutet wird und es demnach dem Arbeitgeber obliegt im Prozess nachzuweisen, dass ein Hinweis leichtfertig oder bösgläubig erfolgte. Gleiches, also der Nachweis des Nichtvorliegens der Voraussetzungen sollte auch für alle weiteren in § 612b Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Entwurfs geregelten Anforderungen gelten.

Die einfachere und bessere Lösung insoweit wäre es allerdings, dem Whistleblower von Anfang an ein Wahlrecht hinsichtlich der Einschaltung zuständiger außerbetrieblicher Stellen einzuräumen. Dies auch um so Homogenität mit der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Petitionsrechts aus Art. 17 GG zu erreichen.

Was die Vorschläge zu § 612b Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB angeht, so erstaunt, dass die Grünen sogar noch hinter den Vorschlag der großen Koalition aus dem Jahre 2008 zurückfallen. Dieser sah vor, dass bei Verdacht auf Straftaten immer eine Einschaltung der zuständigen Behörden möglich sein soll. Die nunmehrige Einschränkung auf Vorsatztaten des Arbeitgebers oder dessen explizite Billigung ist demgegenüber unsinnig, da der Whistleblower hierzu in der Regel keinen gerichtsfesten Nachweis wird führen können. Wenn im Alltag davon auszugehen ist, dass Anweisungen von Vorgesetzten mit Billigung des Arbeitgebers erfolgen, müsste dies dann nicht auch hier gelten und entsprechend formuliert werden?

Immerhin gehen die Grünen in einigen Punkten auch über den Vorschlag der großen Koalition aus dem Jahre 2008 hinaus. Zu begrüßen ist die Ausweitung auf rechtliche Pflichten statt gesetzlicher Pflichten, auf drohende statt nur eingetretene Pflichtverletzungen und auch die Ergänzung des Rechtsgüterkatalogs in § 612b Abs. 2 Nr. 1. Dort und vor allem bei den §§ 67a BBG und 37a BStatusG sollte aber nach Meinung des Whistleblower-Netzwerks auch eine Gefährdung finanziellen Interessen der öffentlichen Hände explizit aufgenommen werden.

Besonders begrüßenswert am Vorschlag der Grünen ist die vorgeschlagene Beweiserleichterung für Whistleblower in § 612a Abs. 2 BGB . Es ist jedoch zu beachten, dass jene erst hinsichtlich der Geltendmachung von Diskriminierungsschäden greifen kann und unbedingt durch die oben angesprochene Beweiserleichterung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für rechtlich zulässiges Whistleblowing (Stichwort: vermutete Gutgläubigkeit) ergänzt werden sollte. Außerdem fragt es sich, ob jene Norm nicht in ihrer Formulierung stärker an § 22 AGG orientiert werden könnte. Überhaupt wäre eine explizite Einbeziehung von Whistleblowing in das AGG eine Regelung die auch in einem Artikelgesetz, durch eine entsprechende Ergänzung von § 1 AGG leicht vorgenommen werden könnte und eine erhebliche Verbesserung der Rechtslage in allen Whistleblowing-Konstellationen bewirken könnte. Zugleich könnten damit auch die Vorsorgeaspekte und die kollektivrechtliche Komponente anders als beim bisherigen Vorschlag der Grünen Berücksichtigung finden. Zu überlegen wäre in diesem Rahmen dann auch, ob der innovative Gedanke des vorgeschlagenen § 612b Abs. 4 BGB dann nicht ebenfalls als allgemeiner Grundsatz in das AGG aufgenommen werden könnte.

Was den Schutz des Whistleblowers vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses angeht, so versäumen es die Grünen außerdem das Schlupfloch des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu schließen, dessen Anwendung auf Whistleblower durch eine gesetzliche Regelung explizit ausgeschlossen werden sollte.

Begrüßenswert ist grundsätzlich auch die aus Art. 5 GG , Art. 10 EMRK und dem Heinisch-Urteil des EGMR folgende Klarstellung der Grünen in § 612b Abs. 3 BGB , dass Beschäftigte sich an die Öffentlichkeit wenden können, wenn das öffentliche Interesse am Bekanntwerden der Information das betriebliche Interesse an deren Geheimhaltung überwiegt. Warum die Grünen hier von „direkt an die Öffentlichkeit“ sprechen und ein „erhebliches“ Überwiegen fordern bleibt allerdings unklar. Außerdem fehlt in den beamtenrechtlichen Vorschlägen eine Entsprechung zu § 612b Abs. 3 Satz 1 BGB.

Was die weiteren Vorschläge der Grünen zum Beamtenrecht angeht, so bleibt unklar, warum sich dort keine Parallelnormen zu § 612b Abs. 2 Nr. 4 und 5 finden und warum Beamten die Beweiserleichterung aus § 612a Abs. 2 BGB nicht ebenfalls durch eine entsprechende Regelung zu gute kommen sollte. Jene Schutznorm sollte darüber hinaus dann auch auf beamtenrechtliche Remonstrationen ausgedehnt werden, denn auch diese bedeuten in der Praxis häufig das Ende der Karriere.

Abschließend sei noch auf eine weitere Unklarheit im Gesetzesentwurf der Grünen eingegangen. Die Frage, ob eine Berufung auf jene Normen ein offenes Auftreten des Whistleblowers voraussetzt oder ob er auch anonym oder unter Einschaltung einer Vertrauensperson vorgehen können soll. Gerade hier besteht Klärungsbedarf, da das Bundesarbeitsgericht die Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch in jenen Fällen ausgeschlossen hat, in denen der Whistleblower hinterher bekannt wird, während gleichzeitig viele Unternehmen und auch einige Behörden gerade jene Wege des nicht offenen Whistleblowings propagieren.

Zum gleichen Thema haben wir auch eine Pressemitteilung erstellt. 

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