FR berichtet über den Fall Rauh

In einem aktuellen Bericht zeigt die Frankfurter Rundschau jetzt klare Parllelen zwischem dem Vorgehen der hessischen Finanzverwaltung im Fall der zwangspsychiatrisierten Steuerfahnder und im Falle Jürgen Rauh auf. Letzter war in diesem Blog übrigens schon vor einem Jahr selbst zu Wort gekommen.

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Dreimal Wikileaks

Gleich drei spektakuläre Whistleblowing Enthüllungen über Wikileaks stoßen derzeit auf reges Medieninteresse:

aus Deutschland: Veröffentlichungen aus den Toll-Collect Maut-Verträgen

aus Großbritannien: der Email-Verkehr der Hadley Climate Research Unit (CRU) der University of East Anglia in Norwich

aus den USA: Pager Protokolle rund um 9/11

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Mehrere Milliarden jährlich uninteressant?

Dank Whistleblowern und des False Claim Act hat der US Bundeshaushalt im letzten Haushaltsjahr (01.10.2008-30.09.2009)  nach Angaben des Justizministeriums mindestens 2,4 Mrd. US-$ an Schadensersatzzahlungen eingenommen. Seit 1986, dem Jahr in welchem der False Claim Act verschärft worden war, beläuft sich die entsprechende Summe auf 24 Mrd. US-$.

Aber damit nicht genug, denn darin sind die in den USA üblichen Strafzahlungen ebenso wenig enthalten wie Erstattungen an die einzelnen Bundesstaaten. Die Whistleblower-Organisationen TAF und POGO schätzen daher die Gesamterlöse der öffentlichen Haushalte allein im letzten Jahr auf 5,6 Mrd. US-$. Interessant sind übrigens die dort, auch neben dem aktuellen Pfizer Rekord-Deal, erwähnten Beispiele aus den verschiedensten Branchen. Über die bloßen nachträglichen Erstattungszahlungen hinaus, geht schließlich vom False Claims Act auch noch eine erhebliche Abschreckungswirkung aus, deren zusätzliche finanziellen Effekte allerdings kaum in konkrete Zahlen zu fassen sind.

Deutschland kann es sich scheinbar, trotz Rekordneuverschuldung, jedoch immer noch leisten, auf entsprechende Gesetze ebenso zu verzichten, wie auf gesetzlichen Whistleblowerschutz. Ob die dahinter stehenden Moralvorstellungen wirklich tragfähig sind?

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Ärzteverband gegen Missbrauch der Psychiatrie in Hessen

zum Missbrauch der Psychiatrie in Hessen

Der Psychiater Thomas H. hat im Auftrag der Hessischen Finanzbehörde in den Räumen des hessischen Versorgungsamtes bei mehreren bis dahin äußerst erfolgreichen Steuerfahndern auf Dauer Dienstunfähigkeit festgestellt, weil sie an einer „erheblichen Anpassungsstörung“ litten. Der Gutachten wurde mittlerweile zu einer Geldstrafe wegen Ausstellens eines Gefälligkeitsgutachtens verurteilt. Die betroffenen Finanzbeamten haben ihren Arbeitsplatz verloren, ihre Lebensperspektive ist erheblich beeinträchtigt. Eine Rehabilitierung ist bisher nicht erfolgt.

Wir meinen: Es handelt sich hier um einen klaren Fall von Missbrauch der Medizin, konkret der Psychiatrie zu Gunsten der Staatsmacht: Der Psychiater handelte entweder aus Inkompetenz oder bewusst gegen die Interessen des von ihm zu Begutachtenden und im Interesse des Auftraggebers also des Zahlenden.

Schon 1986 forderte der Weltärztebund zu Recht: …“berufliche Freiheit heißt, staatliche Prioritäten außer Acht zu lassen.“ Das heißt, dass die ärztliche Verantwortung gegenüber den Patienten Priorität hat vor der Loyalität mit dem Staat. Dieses Prinzip ist zu verteidigen.

Ärzte haben – im Vergleich zu anderen Berufen – besonders große Nähe zu den ihnen anvertrauten Menschen. Die Patientinnen und Patienten vertrauen ihnen in der Erwartung umfassender Verschwiegenheit Intimstes an. Diese Konstellation bedeutet Macht und damit auch das Risiko des Machtmissbrauchs. Ärztinnen und Ärzte sind auch durch ihre Ausbildung und tägliche Praxis in der Lage und gewohnt, nicht nur die körperliche, sondern auch mittels psychologisch-psychiatrischer Techniken die psychische Integrität zu verletzen. Deshalb müssen sie besonders sensibel für jegliche Form des Missbrauchs dieser Kompetenz sein – auch und gerade gegenüber ihrer eigenen Praxis. Denn sie können auch psychisch Gesunde für krank erklären und damit evtl. deren Leben zerstören. Nicht nur durch Ärztinnen und Ärzte selbst sind Patienten gefährdet sondern durch staatliche Institutionen, die zur Erreichung ihrer Ziele Ärztinnen und Ärzte zum Missbrauch ihrer Macht verleiten oder gar zwingen.

Die Erkenntnis über diese Zusammenhänge hat schon vor mehr als 2000 Jahren Eingang in den so genannten Hippokratischen Eid gefunden mit der Kernaussage: Nihil nocere – niemals Schaden zufügen. Seit jeher wurde dieses Prinzip nicht nur als Mahnung oder Richtschnur für ärztliches Handeln, sondern als bindende Verpflichtung im Sinne eines Eides verstanden.

Die Psychiatrisierung politisch Andersdenkender oder allgemein kritischer Menschen zum Zwecke der Ausschaltung aus dem öffentliche Leben war bisher nur Praxis in der Sowjetunion und anderen demokratiefernen Staaten.

Dass jetzt auch in Hessen, ohne Folgen für die Verantwortlichen, klassischer Missbrauch der Medizin betrieben wird, ist ein gravierender Vorgang, der an Clanwirtschaft oder autoritäre Regimes erinnert.

Wir begrüßen ausdrücklich die eindeutige Verurteilung des psychiatrischen Gutachters durch die Landesärztekammer Hessen und fordern eine lückenlose und sofortige Aufklärung der Hintergründe, eine angemessene Sanktionierung vor allem auch der Auftraggeber des ärztlichen Falschgutachtens und die Rehabilitierung der Geschädigten in vollem Umfang.

Dr. Winfried Beck
Mitglied des erweiterten Vorstands des vdää

Der vdää ist ein ärztlicher Berufsverband, der der sich als Alternative zu standespolitisch wirkenden Ärzteverbänden versteht (zur Homepage).

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Buchbesprechung: Ruppel, Compliance Governance und Whistleblowing

Die Studienarbeit behandelt die rechtlichen Rahmenbedingungen von Compliance bzw. Corporate Governance und Whistleblowing und ihre Einsatzmöglichkeiten vor allem zur Korruptionsbekämpfung. Auf 56 Seiten findet sich hier ein guter Überblick über die Grundlagen, Rechtsnormen und die Rolle von Whistleblowing-Systemen im Rahmen einer Compliance Policy.  Bemerkenswert ist dabei vor allem jener Teil der sich mit internationalen Regelungen befasst und neben den bekannten Anti-Korruptions-Konventionen des Europarates und der UN auch auf weniger bekannte – leider rechtlich zumeist unverbindliche – Regelungen eingeht (z.B. von Europarat, OECD, TI und ICC).

Die Erörterung des nationalen Rechts geht aus von den verschiedenen (wettbewerbs-, straf- und arbeitsrechtlichen) Normen die dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dienen und mit denen der externe Whistleblower in Konflikt gerät. Der Autor erkennt hierbei zwar durchaus, dass die Rechtsprechung in Deutschland letztlich zu unvorhersehbaren Ergebnissen und somit einem unzureichenden Schutz der Whistleblower führt und bemängelt dies auch. Er versäumt es jedoch z.B. die Versäumnisse des Bundesarbeitsgerichts in seiner Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deutlich zu machen. Die Bedeutung, die die Grundrechte (insbes. Art. 5 und 17 GG) und das Rechtsstaatsprinzip eigentlich haben sollten, wenn es darum geht einen Schutzanspruch des Whistleblowers zumindest dann abzuleiten, wenn er sich an Behörden wendet, wird nicht hinreichend gesehen. Auch an anderer Stelle fehlt es an Tiefgang und die Darstellung verliert sich manchmal in eine stakatomäßíge Aneinanderreihung von Vorschriften ohne dass deren Problematik hinreichend deutlich gemacht wird.

Die Darstellung leidet außerdem unter der Fokussierung auf das Juristische. So werden die Rolle und das Dilemma des Whistleblowers (die 5 Phasen des Whistleblowings werden nur einmal kurz und dann noch eher verwirrend angesprochen) ebenso wie die ökonomischen Gründe die Unternehmen eingentlich zur Einführung von Whistleblowing-Systemen veranlassen sollten (z.B. die Problematik der Informationsdefizite im Prinzipal-Agent Verhältnis) nur rudimentär behandelt. Etwas oberflächlich erfolgt auch die Behandlung der Frage der Umsetzungsproblem von Whistleblowing-Strukturen. Ein stärkere Differenzierung zwischen den verschiedenen Optionen und Phasen (z.B. Implementierung, Entgegennahme von Meldungen, Behandlung von Meldungen/Untersuchung, Follow-Up) wäre sicherlich hilfreich gewesen und auch die datenschutzrechliche Problematik hätte (gerade hinsichtlich der Fragen Anonymität, Externalisierung und sachliche Beschränkung) durchaus noch besser herausgearbeitet werden können.

Fazit: Gerade für Juristen bietet die Arbeit einen guten Einstieg und Überblick über die Thematik – mehr leider aber auch nicht.

Ruppel, Conrad: ‘Compliance Governance’ und ‘Whistleblowing’ – Anreize zur Selbstreinigung oder zum Gang in die Öffentlichkeit?; ISBN: 978-3-8366-3438-0; 2008, [Bestellmöglichkeit]

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