Buchbesprechung: Korruptionsbekämpfung durch Hinweisgebersystem an Krankenhäusern

Das Buch von Martin Lehne “Wirksame Korruptionsprävention durch Einsatz anonymer Hinweisgebersysteme am Beispiel deutscher Krankenhäuser” basiert auf seiner Diplomarbeit als Wirtschaftsjurist.

Der Autor nähert sich seinem Thema über den Begriff der Korruption im weiteren (Machtmißbrauch für Einzelinteressen) aber auch im engeren strafrechtlichen Sinne und zeigt auch typische Fallgruppen strafrechtlich relevanter Korruptionsformen in Krankenhäusern auf. Genannt werden dabei z.B. Abrechnungsbetrug gegenüber den Krankenkassen, Bestechung und Bestechlichkeit bei Beschaffungsenscheidungen aber auch bei Beratervertägen und Vorteilsannahme im Zusammenhang mit Drittmitteleinwerbung, wenn bei letzterer dienstrechtliche Vorgaben missachtet werden. Dabei nimmt die juristische Subsumtion von Fallbeispielen mehr Raum ein, als die Frage welche Schäden durch Korruption in Krankenhäusern insgesamt verursacht werden.

Letzteres liegt wohl auch daran, dass zum Schadensumfang nur vage Schätzungen existieren. Da Krankenhäuser alleine aber ca. 1/4 der über 200 Mrd. EUR Gesamtumsatz des Gesundheitswesens ausmachen, dürfte auch ein entsprechender Anteil der insgesamt je nach Quelle zwischen 1 und 20 Mrd. EUR bezifferten Korruptionsschäden des Gesundheitswesens auf sie entfallen, zu denen für das einzelne Krankenhaus dann auch noch erhebliche Reputationsschäden hinzukommen können.

Interessant aber letztlich doch etwas knapp ist die Darstellung der bisherigen Anstrengungen von Ärzteschaft, Krankenhausverbänden, einzelnen Krankenhäusern und Kassen zur Korruptionsbekämpfung. Wobei an dieser Stelle, und leider nur an dieser Stelle, auch die über reine Korruptionsrisiken hinausgehenden Risikomeldesysteme in Krankenhäusern wie z.B. CIRS (critical incident reporting systems) kurze Erwähnung finden. Spannend wäre es gewesen zu erfahren, wie der Autor die Fragen des Nebeneinanders oder der möglichen Integration von solchen auf medizinische Fehlererkennung und -verringerung ausgerichteten Systemen mit Hinweisgebersystemen zur Korruptionsmeldung und -bekämpfung beurteilt. Gerade in jener Frage liegt nämlich aus Sicht des Rezensenten einerseits die Chance und andererseits die besondere Herausforderung eines Hinweisgebersystems im Krankenhaus. Dadurch das der Autor sich dieser Problematik nicht stellt, fehlt dann letztlich auch etwas die Verknüpfung dieses ersten krankenhausspezifischen Teils seines Buches mit dem zweiten Teil der sich mit Whistleblowing und der Ausgestaltung von Hinweisgebersystemen befasst, letztlich aber so allgemein gehalten ist, dass die dortigen Aussagen weitestgehend auf jede andere Branche übertragbar sind.

Die zweite Annäherung an das Thema erfolgt dann über die Darlegung des Begriffs des Whistleblowings und seiner unterschiedlichen Grundformen, nämlich nach dem Adressaten, des internen und externen Whistleblowings und nach der Erkennbarkeit des Absenders des anonymen, vertraulichen und offenen Whistleblowings. Dargestellt werden weiterhin die verschiedenen derzeit – generell und bisher wohl kaum in Krankenhäusern – anzutreffenden Formen interner Hinweisgebersysteme, von Hotlines über internetbasierte Systeme und interne Anlaufstellen bis hin zu so genannten “externen Ombudsleuten”. Letztere werden vom Autor favorisiert, da sie über die gesetzlichen Schweigerechte der zumeist beauftragten Anwälte eine Sicherung der Vertraulichkeit ermöglichen und zugleich die, nach Ansicht des Autors mit anonymen Meldemöglickeiten verbundenen, Denunziationsgefahren verringern. Insgesamt gelingt dem Autor hier eine solide Darstellung der derzeitigen tatsächlichen und rechtlichen Situation. Positiv hervorzuheben ist dabei die Klärung des Begriffs “Ombudsmann” der im vorliegenden Fall hier nur eine Informationsübermittlungsfunktion hat und vom “schwedischen” Ombudsmann, in Form des selbst mit aufklärenden Konflikt-Vermittlers, in der Tat getrennt weden sollte. Richtiger Weise weist der Autor auch darauf hin, dass bei der Einführung eines Hinweisgebersystems auch zahlreiche Begleitmaßnahmen getroffen werden müssen (z.B. Einbindung des Betriebsrates, Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben, ausreichende Kommunikation, Schutz der Hinweisgeber, klare Stellungnahmen der Unternehmensspitze, Schaffung funktionsfähiger Strukturen zur Hinweisbearbeitung, interne und externe Transparenz) und dass es vor allem darauf ankommt das Vertrauen der potentiellen Hinweisgeber zu erlangen, damit ein solches System auch in der Praxis Erfolge zeitigen kann.

Abschließend noch ein Wort zum Umgang des Autors mit der Problematik der Anonymität. Bemerkenswert ist insoweit zunächst die von ihm durchgeführte Umfrage unter Assistenzärzten, bei der immerhin 43% der Befragten die umfassende Anonymitätssicherung als das entscheidende Kriterium dafür angaben eine Meldung in einem Hinweisgebersystem abzusetzen oder nicht. Dennoch geht der Autor mit jener Problematik insoweit etwas fahrlässig um, als er die anonyme und auch die vertrauliche Meldemöglichkeitung im Rest des Buches weitgehend damit gleichsetzt, dass der Hinweisgeber unerkannt bleiben kann. Nur an einer Stelle findet sich der Hinweis darauf, dass Vertraulichkeit spätestens im staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Verfahren durch Akteneinsichtsrechte ausgehebelt werden kann. Der Hinweis auf die Enttarnbarkeit der Identität des Meldenden durch den Inhalt seiner Meldung fehlt sogar gänzlich. Wie anderswo wird es aber auch in Krankenhäusern in der Regel nur wenige Mitarbeiter geben, die überhaupt für die Beobachtung und damit als Hinweisgeber einer bestimmten korruptionsrelevanten Handlungen in Frage kommen, so dass, erst recht wenn jener Mitarbeiter zuvor seltsame Neugier oder gar kritische Äußerungen an den Tag legte, wirkliche Anonymität – selbst wenn sie für den Übertragungsweg innerhalb der Hinweisgebersystems formal besteht – letztlich auf Grund des Inhaltes der Meldung oft nicht funktioniert. Gerade deshalb hätte dann aber auch erörtert werden müssen, ob rein interne Hinweisgebersysteme ohne wirkliche äußere Absicherung hinreichenden Schutz für Whistleblower gewährleisten können.

Lehne, Martin: Whistleblowing: Wirksame Korruptionsprävention durch Einsatz anonymer Hinweisgebersysteme am Beispiel deutscher Krankenhäuser; ISBN: 978-3639118599; 2009 [b]

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Drei Jahre Whistleblower-Netzwerk e.V.

Am 29.09.2006 wurde in Iserlohn im Rahmen der Tagung: “Zivilcourage in der Risikogesellschaft”, der Verein Whistleblower-Netzwerk gegründet. Daher können wir heute unseren dritten Geburtstag feiern. In den letzten drei Jahren haben wir Whistleblower beraten, untereinander vernetzt, den Dialog mit Politik, Wirtschaft, Medien und Zivilgesellschaft geführt und so – auch mit den über 500 Beiträgen dieses Blogs – mit dazu beitragen können, dass das Thema Whistleblower und die Problematik des fehlenden gesetzlichen Whistleblowerschutzes bereits etwas bekannter geworden ist, als sie noch vor drei Jahren war. Aber es gibt noch viel zu tun und in Zeiten einer schwarz-gelben Bundesregierung wird unsere Arbeit auch nicht unbedingt einfacher werden. Um zukünftig noch aktiver und erfolgreicher sein zu können brauchen wir aber dringend Unterstützung, sei es durch Spenden oder durch aktive Mitarbeit.

Machen Sie uns ein Geburtstagsgeschenk, nehmen Sie Kontakt mit uns auf und werden Sie aktiv – heute!

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Video-Tipp: Prof. Selenz spricht Klartext zur so genannten Unabhängigkeit der Justiz

Wie heißt es doch so wohlfein in Nr. 7 der 10 Elemente effektiven Whistleblowerschutzes des Whistleblower-Netzwerks:

Zum Schutze des Whistleblowers wird die vorsätzliche oder grob fahrlässige rechtswidrige Behinderung oder Beeinflussung des Whistleblowings und seiner Aufklärung sowie die Sanktionierung von Whistleblowern und Helfern unter Strafe gestellt. Entsprechende Amtsdelikte sind ebenfalls zu schaffen. Schließlich sind im Rahmen eines Unternehmensstrafrechts auch strafrechtliche Sanktionsmaßnahmen für juristische Personen und deren Organe einzuführen. Durch Änderungen des Gerichtsverfassungs- und Strafprozessrechts ist die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden vor Beeinflussung durch Wirtschaft und Politik zu fördern. Dort und in der Justiz sind ausreichende Ressourcen sicherzustellen.

Prof. Selenz, selbst Whistleblower und Gründer von Cleanstate e.V. spricht in einem sehenswerten Video jetzt Klartext. Nicht nur hinsichtlich genereller Regelungen und Probleme (z.B. der gesetzlich festgeschriebenen Weisungsgebundenheit deutscher Staatsanwälte) sondern auch mit vielfältigen konkreten Beispielen für kriminelle Netzwerke von Wirtschaft, Justiz und Politik.

Es gibt nur zwei Möglichkeiten, entweder er hat Recht, oder er gehört wegen Verleumdung und diverser anderer Delikte selbst hinter Gitter. Merkwürdig nur dass sich an letzteres niemand ranzutrauen scheint. Woran dies wohl liegen könnte?

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Des Kaisers neue Kleider aus Pittsburgh, Brüssel und Berlin

“Alles wird besser, diesmal werden wir alles unter Kontrolle bekommen.” So oder so ähnlich tönen Politiker, ob in Pittsburgh, Brüssel oder Berlin. Aber wahrscheinlich wird sich nichts Wesentliches ändern und die nächste Runde der Finanz- und Wirtschaftskrise baut sich im Hintergrund schon auf. Zum einen liegt dies an der Halbherzigkeit mit der die Politik jetzt an einigen Symptomen kuriert und sich so nur scheinbar gegen die Macht der Finanzbranche aufbäumt. Zum anderen an der Fixierung auf wenige publikumswirksame, vor allem auf Gefühle wie Neid und Gier ausgerichtete Symbolpolitik. Die wirklichen Probleme werden aber nach wie vor ignoriert.

So z.B. auch jenes des Whistleblowings. Nein, nicht nur dass nach wie vor keine effektiven Schutzmaßnahmen für jene Mitarbeiter aus Finanzinstituten vorgesehen werden, die deren Rechtsbrüche erst ans Licht bringen könnten. Die wirklichen Probleme sitzen noch tiefer. So z.B. der Glaube mit Regeln alles bewältigen und ethische Fragen auf Sonntagsreden verschieben zu können. In einer Welt in der sich unzählige Spezialisten nur darauf konzentrieren neue Konstrukte zu entwickeln um jene Regeln gerade noch legal oder zumindest ohne selbst schmerzhafte Nachteile erfahren zu müssen, umgehen zu können Oder auch jene “anerkannten Experten” die sich jetzt als Feuerwehrleute und zukünftig in neuen Kommissionen als Kontrolleure aufspielen. Zu “anerkannten Experten” sind sie im bisherigen System geworden und sie werden auch weiterhin nur dass sehen, was ihnen diese Sozialisation und ihre bestehenden Einbindungen zu sehen erlauben. Da sie alles besser zu wissen glauben, werden sie auch weiterhin auf Außenseiter und deren “kindische” Ängste und Warnungen nicht hören, werden Chancen sehen, wo Risiken sind. Letztlich werden sie auch wissen – nicht zuletzt dank der gegenwärtigen Erfahrungen -  dass die Rechnung am Ende ohnehin andere zahlen müssen.

Funktionierendes Whistleblowing erfordert, kritische und ungewohnte Einwände zu hören, sie ernst zu nehmen und beim Empfänger die Bereitschaft eigenes Handeln und Denken notfalls auch grundlegend und vor ethischem Hintergrund,  zu hinterfragen. Aber welcher Verantwortliche in Pittsburgh, Brüssel oder Berlin hört schon auf jene, die schon jetzt sagen, dass die schönen neuen Kleider der Finanzkontrolle nur ein Hauch von Nichts sind?

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PwC-Studie betont die Bedeutung von Hinweisgebersystemen

PWC hat gerade in Zusammenarbeit mit der Universität Halle-Wittenberg die Studie Wirtschaftskriminalität 2009 – Sicherheitslage in deutschen Großunternehmen vorgelegt. Für diese repräsentative Studie wurden im Frühjahr diesen Jahres standardisierte Telefoninterviews mit 500 Verantwortlichen für Kriminialitätsbekämpfung und -prävention durchgeführt und auch mit früheren Ergebnissen aus den Jahren 2007 und 2005 verglichen.

61 Prozent der Unternehmen gaben an, dass sie in den vergangenen zwei Jahren zum Opfer von Wirtschaftsdelikten geworden sind. Im Schnitt berichten die Unternehmen von acht Schadensfällen und einem Durchschnittsschaden von 4,29 Mio € (gegenüber 1,59 Mio € in 2007) . Aufgegliedert nach Schadensarten ergaben sich dabei neben den nicht bezifferten Reputationsschäden folgende Häufigkeiten und durchschnittliche Schadenshöhen:

  • Vermögensdelikte wie Betrug und Untreue: 41 Prozent, 1.697.784 Euro Schaden
  • Wettbewerbsdelikte (: 39 Prozent, 5.849.733 Euro Schaden
  • Korruption: 13 Prozent, 1.561.569 Euro Schaden
  • Falschbilanzierung: 4 Prozent, 670.000 Euro Schaden
  • Geldwäsche: 3 Prozent, 2.172.857 Euro Schaden

Was die Fragen der Aufklärung und der Prävention betrifft, betont die Studie immer wieder die große Bedeutung von Hinweisgebersystemen und internen Whistleblowern.

Aufklärung geht dabei in 71% der Fälle auf Zufälle zurück und zwar meistens auf interne (41% von allen Fällen) und externe (21% von allen) Hinweisgeber, während planmäßige Kontrolle durch interne Revision und gezielte Maßnahmen wie Risikomangement, Unternehmenssicherheit und Jobrotation zusammen  nur 16% Aufklärungsanteil aufweisen. Dennoch sind Hinweisgebersysteme erst in 31% aller deutschen Großunternehmen vorhanden und konnten daher auch erst in 3% der aufgedeckten Fälle ihre Wirkung unter Beweis stellen, wohingegen sie sich bei deutschen Tochtergesellschaften amerikanischer Unternehmen bereits in 61% der Firmen finden und dort auch einen deutlich höheren Aufklärungsanteil einnehmen. Dies legt ausserdem einen Zusammenhang damit nahe, dass von Letzteren nur 2% Opfer von Korruption wurden, während jene Quote bei den Deutschen Unternehmen satte 14% betrug.

Im Vergleich zu den Vorjahren sind dabei zwar leichte Verbesserungen in den Präventionsanstrengungen erkennbar. Immerhin wuchs der Gesamtanteil der Hinweisgebersysteme von 26% auf 34%. Insgesamt sind die Bemühungen in der deutschen Wirtschaft aber noch nicht ausreichend, da viele Unternehmen vor nennswerten finanziellen Investitionen  zurückschrecken. Relativ höher als bei allen,  ist der Anteil der Unternehmen von Hinweisgebersystemen nur bei den börsennotierten Unternehmen, mit dort immerhin bereits 55%.

Gefragt wurde auch nach den Kriminalitätsbereichen auf die sich die bereits bestehenden Hinweisgebersysteme beziehen, nämlich:

  • 90%    Korruption
  • 85%    Betrug, Untreue, Unterschlagung
  • 85%    Missbrauch von Kunden und Unternehmensdaten
  • 82%    Wettbewerbswidrige Absprachen und
  • 75%    Verbotenen Insiderhandel (bei börsennotierten U.)

In ihrer Bilanz betont die Studie neben der Aufklärungsfunktion vor allem deren Auswirkungen auf das subjektive Entdeckungsrisiko potentieller Täter und damit den Abschreckungs- und Präventionseffekt von Hinweisgebersystemen, denen auf Grund ihrer erwiesenen Wirksamkeit eine weitere Verbreitung und eine stärkere Erstreckung auch auf externe Hinweise gewünscht wird.

Für Whistleblower, die meinen mit Meldungen über interne Hinweisgebersysteme wirksame Sanktionen gegen Täter aus den Führungsetagen erreichen zu können, hält die Studie aber auch weniger ermutigende Zahlen bereit.  So wurden nämlich bei Tätern aus dem Topmangement in immerhin 20% der Fälle keine Konsequenzen gezogen (bei allen Beschäftigten in nur 6%)  und auch die Häufigkeit von Strafanzeigen nimmt gegenüber normalen Beschäftigten (54%) über das mittlere (49%) bis hin  zum Topmangement (33%) kontinuierlich ab.

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