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	<title>Kommentare zu: &#8220;Emmely&#8221; das BAG und die Whistleblower</title>
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		<title>Von: Whistleblower-Netzwerk &#187; Blog Archiv &#187; BAG: Sieg für &#8220;Emmely&#8221;</title>
		<link>http://www.whistleblower-net.de/blog/2009/08/04/emmely-das-bag-und-die-whistleblower/comment-page-1/#comment-1537</link>
		<dc:creator>Whistleblower-Netzwerk &#187; Blog Archiv &#187; BAG: Sieg für &#8220;Emmely&#8221;</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Jun 2010 15:55:42 +0000</pubDate>
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		<description>[...] Prozessverhalten darf nicht zu Lasten der Kl&#228;gerin ber&#252;cksichtigt werden Bereits in unserem Bericht &#252;ber die Zulassung der Revision im Fall Emmely hatten wir darauf hingewiesen, dass &#228;hnlich wie es bei Emmely das LAG getan hat, auch [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Prozessverhalten darf nicht zu Lasten der Kl&#228;gerin ber&#252;cksichtigt werden Bereits in unserem Bericht &#252;ber die Zulassung der Revision im Fall Emmely hatten wir darauf hingewiesen, dass &#228;hnlich wie es bei Emmely das LAG getan hat, auch [...]</p>
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		<title>Von: Martin</title>
		<link>http://www.whistleblower-net.de/blog/2009/08/04/emmely-das-bag-und-die-whistleblower/comment-page-1/#comment-1224</link>
		<dc:creator>Martin</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Dec 2009 18:32:12 +0000</pubDate>
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		<description>M.E. m&#252;ssen zwei Problemkreise unterschieden werden. Im deutschen Strafprozess gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, zun&#228;chst Staatsanwaltschaft und sp&#228;ter das Gericht ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen. Insofern ist der Link auf die Aussage von Prof. Schmelz richtig, dass dies bei unterbesetzter Justiz nicht funktionieren kann und wom&#246;glich von einigen auch so gewollt ist. 
Das Arbeitsgerichtsverfahren - &quot;Emmely&quot; - richtet sich jedoch f&#252;r die Beweisaufnahme nach den Vorschriften des Zivilprozesses, nach denen die Streitparteien selbst den Sachverhalt durch Beweisf&#252;hrung aufkl&#228;ren m&#252;ssen (sogenannter Verhandlungsgrundsatz). Hier ist ein Arbeitnehmer im Zeugenprozess klar im Nachteil, wenn der Arbeitgeber in Zeiten schlechten Arbeitsmarktes von ihm wirtschaftlich abh&#228;ngige Zeugen auffahren kann. Diese sind zwar zur wahrheitsgem&#228;&#223;en Aussage verpflichtet (sonst u.U. als Prozessbetrug strafbar), aber wer kann schon in der Verhandlung das Gegenteil beweisen... Dies liegt aber nicht am Gericht, sondern an der Prozessmaxime der Zivilprozessordnung, also am Gesetz, das noch aus dem 19. Jahrhundert stammt. Es gibt dort keinen Amtsermittlungsgrundsatz zur Aufkl&#228;rung von Tatsachen, im Gegenteil, der Richter muss sich weitgehend neutral verhalten. Zwar ist es seine Sache, wie er die Glaubw&#252;rdigkeit von Zeugen einsch&#228;tzt, aber wenn wegen der bestehenden Abh&#228;ngigkeitsverh&#228;ltnisse de facto nur eine Seite Zeugen auffahren kann, ist die Gegenpartei offensichtlich im Nachteil. Auch ist es somit enorm wichtig, einen m&#246;glichst f&#228;higen Anwalt zu haben, der die Beweisaufnahme professionell voranbringt und ggf. irref&#252;hrende Zeugenaussagen ersch&#252;ttern kann.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>M.E. m&#252;ssen zwei Problemkreise unterschieden werden. Im deutschen Strafprozess gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, zun&#228;chst Staatsanwaltschaft und sp&#228;ter das Gericht ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen. Insofern ist der Link auf die Aussage von Prof. Schmelz richtig, dass dies bei unterbesetzter Justiz nicht funktionieren kann und wom&#246;glich von einigen auch so gewollt ist.<br />
Das Arbeitsgerichtsverfahren &#8211; &#8220;Emmely&#8221; &#8211; richtet sich jedoch f&#252;r die Beweisaufnahme nach den Vorschriften des Zivilprozesses, nach denen die Streitparteien selbst den Sachverhalt durch Beweisf&#252;hrung aufkl&#228;ren m&#252;ssen (sogenannter Verhandlungsgrundsatz). Hier ist ein Arbeitnehmer im Zeugenprozess klar im Nachteil, wenn der Arbeitgeber in Zeiten schlechten Arbeitsmarktes von ihm wirtschaftlich abh&#228;ngige Zeugen auffahren kann. Diese sind zwar zur wahrheitsgem&#228;&#223;en Aussage verpflichtet (sonst u.U. als Prozessbetrug strafbar), aber wer kann schon in der Verhandlung das Gegenteil beweisen&#8230; Dies liegt aber nicht am Gericht, sondern an der Prozessmaxime der Zivilprozessordnung, also am Gesetz, das noch aus dem 19. Jahrhundert stammt. Es gibt dort keinen Amtsermittlungsgrundsatz zur Aufkl&#228;rung von Tatsachen, im Gegenteil, der Richter muss sich weitgehend neutral verhalten. Zwar ist es seine Sache, wie er die Glaubw&#252;rdigkeit von Zeugen einsch&#228;tzt, aber wenn wegen der bestehenden Abh&#228;ngigkeitsverh&#228;ltnisse de facto nur eine Seite Zeugen auffahren kann, ist die Gegenpartei offensichtlich im Nachteil. Auch ist es somit enorm wichtig, einen m&#246;glichst f&#228;higen Anwalt zu haben, der die Beweisaufnahme professionell voranbringt und ggf. irref&#252;hrende Zeugenaussagen ersch&#252;ttern kann.</p>
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		<title>Von: Whistler</title>
		<link>http://www.whistleblower-net.de/blog/2009/08/04/emmely-das-bag-und-die-whistleblower/comment-page-1/#comment-1047</link>
		<dc:creator>Whistler</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Aug 2009 22:15:45 +0000</pubDate>
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		<description>Zum Einfluss politischer Kampagnen auf die Rechtsprechung und zu den diesbez&#252;glichen Vers&#228;umnissen der Gewerkschaften vgl. http://www.labournet.de/branchen/dienstleistung/eh/emmely_geffken2.pdf</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Einfluss politischer Kampagnen auf die Rechtsprechung und zu den diesbez&#252;glichen Vers&#228;umnissen der Gewerkschaften vgl. <a href="http://www.labournet.de/branchen/dienstleistung/eh/emmely_geffken2.pdf" rel="nofollow">http://www.labournet.de/branchen/dienstleistung/eh/emmely_geffken2.pdf</a></p>
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