TI-D: “Whistleblower” als Unwort?

Es scheint fasst so, als hätte Transparency International Deutschland (TI-D) sich vorgenommen das Wort “Whistleblower”, welches ansonsten immer mehr Verwendung im deutschen Sprachraum findet, zu meiden, wie der Teufel das Weihwasser. Wie anders lässt es sich erklären, dass in der aktuellen Pressemitteilung mit der TI-D die Erklärung der Informationsfreiheitsbeauftragten “Mehr Transparenz durch gesetzlichen Schutz von Whistleblowern” begrüßt, jenes Wort kein einziges Mal auftaucht?

Inhaltlich fordert TI-D vor allem, dass das Thema im nächsten Bundestag wieder auf die Tagesordnung gesetzt werden soll. Es bleibt zu hoffen, dass TI-D bis dahin seinen eigenen Standpunkt, der Whistleblower letztlich im Regen stehen lassen würde, nochmals überdenkt.

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US-Whistleblowerschutz leicht umgehbar

In den USA gibt es ein Gesetz, den Whistleblower-Protection-Act (WPA = 5 U.S.C. § 2302(b)(8)(A)), der Bundesbeamte im Falle von Whistleblowing vor Repressalien und insbesondere Entlassung schützen soll.

Im Fall des US Air Marhalls Robert MacLean (der auf den Abzug von Air Marshalls von Langstreckenflügen trotz Entführungswarnungen hingewiesen hatte) hat das zuständige Merit System Protection Board (2009 MSPB 114) jetzt aber entschieden, dass dieser Schutz dann nicht greift, wenn der Whistleblower im Zuge seines Whistleblowings als Geheim klassifizierte Informationen öffentlich gemacht hat. Dabei hat es sogar als ausreichend angesehen, dass diese Informationen durch die Verwaltung erst im Nachhinein als “Sensitive Security Information (SSI)” klassifiziert worden waren.

National Whistleblowers Center und Government Accountability Project verurteilen diese Entscheidung als völlige Aushöhlung des Whistleblowerschutzes für US Bundesbeamte und fordern Kongress (durch bessere gesetzliche Regelungen) und Präsidenten (durch Auswechslung der MSPB-Verantwortlichen und Wiedereinstellung und Entschädigung von Rober MacLean) zum sofortigen Handeln auf.

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Informationsfreiheitsbeauftragte für Whistleblowerschutz

Entschließung der 18. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 24. Juni 2009 in Magdeburg

Mehr Transparenz durch gesetzlichen Schutz von Whistleblowern

Beschäftigte, die Missstände und Rechtsverstöße in Behörden oder Unternehmen aufdecken (Whistleblower), sorgen dort für mehr Transparenz. Beispiele wie die Aufdeckung der sog. Gammelfleischskandale, der heimlichen Überwachung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, der Ausspähung von Telefonverbindungsdaten und der übermäßigen Erfassung von Gesundheitsdaten belegen das. Nur weil Beschäftigte betriebsinterne Vorgänge offenbarten, gelangten die Rechtsverstöße überhaupt ans Licht.

Das öffentliche Interesse an der Offenlegung von Missständen muss mit den zivil- und arbeitsrechtlichen Loyalitätspflichten der Beschäftigten gegenüber den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Transparenz kann nur erreicht und gefördert werden, wenn die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber keine Repressalien durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und die Kollegenschaft befürchten müssen.

Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten fordert den Deutschen Bundestag auf, für mehr Informationsfreiheit einzutreten, indem endlich der Schutz von Whistleblowern gesetzlich festgeschrieben wird. Beschäftigte sollen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten müssen, nur weil sie Rechtsverstöße im Arbeitsumfeld anzeigen. Die Konferenz bedauert, dass ein erster Schritt hierzu, nämlich mit einem neuen § 612a BGB den Informantenschutz für Beschäftigte durch ein Anzeigerecht zu regeln, nicht weiterverfolgt wurde.

Der Gesetzgeber ist auch gehalten, den Transparenzgedanken und die datenschutzrechtlichen Belange der meldenden sowie der gemeldeten Person in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Hierfür hält die Konferenz folgende Erwägungen für maßgeblich:

* Zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Beteiligten sind verbindliche Verfahrensregeln in Behörden und Unternehmen unerlässlich.
* Whistleblowern muss die vertrauliche Behandlung des Hinweises zugesagt werden können.
* Auch die Rechte der belasteten Person, z. B. auf Benachrichtigung, Auskunft über sowie Berichtigung und Löschung von Daten, müssen berücksichtigt werden.
* Zum Schutz der Vertraulichkeit können Beschwerden an unabhängige ggf. externe Stellen (Ombudsleute) geschickt werden, die sie nur anonymisiert weitergeben dürfen.

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Whistleblowerin vor dem ICTY

Gestern begann vor dem ICTY (dem UNO-Sondergericht zur Verfolgung von Kriegsverbrechen im früheren Jugoslawien in Den Haag) ein Prozess, einmal nicht gegen einen Kriegsverbrecher, was seine eigentliche Aufgabe wäre, sondern gegen eine ehemalige Mitarbeiterin: Florence Hartmann.

Als französische Journalistin war sie 11 Jahre für Le Monde tätig und hatte im Rahmen dieser Tätigkeit bereits 1993 als erste Journalistin auf ein Massengrab von 263 Menschen in Kroatien hingewiesen die 1991 von Serben aus einem Krankenhaus verschleppt und getötet wurden, wozu sie 2006 auch als Zeugin vor dem ICTY gehört wurde. Von 2000 bis 2006 war Hartmann Pressesprecherin der ICTY-Chefanklägerin Carla del Ponte, um danach wieder als Journalistin zu arbeiten.

2007 veröffentlichte Florence Hartmann ihr Buch “Paix et châtiment, Les guerres secrètes de la politique et de la justice internationales” (“Friede und Bestrafung, Die geheimen Kriege der internationalen Politik und Justiz”) und außerdem im Januar 2008 einen Aufsatz “Vital genocide documents concealed” (“Wichtige Dokumente zum Völkermord unter Verschluss”). Im Herbst 2008 wurde sie dann vom ICTY angeklagt, mit einigen Seiten des Buches und mit der Veröffentlichung des Aufsatzes Geheimnisverrat begangen zu haben. Im Falle einer Verurteilung drohen ihr jetzt bis zu sieben Jahren Haft und eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro.

Hintergrund ist, dass sich die Serbische Regierung im Rahmen des Milosevic Prozesses bei der Herausgabe bestimmter Dokumente, die die Verantwortlichkeit von Milosevic und Serbien für das Handeln der Republika Srpska beweisen sollen, vom ICTY die Zusicherung der Geheimhaltung hatte gewähren lassen. Um die Rechtmäßigkeit der Zusicherung gab es danach einen jurisitschen Streit in dessen Verlauf es Serbien im Ergebnis gelang eine Veröffentlichung der Dokumente zu verhindern, obwohl die Zusicherung der Geheimhaltung rechtswidrig erteilt worden war. Pikant daran ist vor allem, dass gleichzeitig vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH), ebenfalls in Den Haag, ein Prozess von Bosnien gegen Serbien lief, in dem Serbien seine Verurteilung wegen Völkermordes wohl auch deswegen verhindern konnte, weil dem IGH die beim ICTY vorliegenden Dokumente eben nicht vorlagen.

Zu ihrer Verteidigung beruft sich Florence Hartmann jetzt darauf, dass zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichungen jene Informationen bereits öffentlich gewesen seien. Vor allem aber beruft sie sich auf Punkt 7 der UN-Sicherheitsrats Resolution 827 vom 25.5.1993, mit welcher der ICTY überhaupt erst errichtet wurde. Darin heißt es: “that the work of the International Tribunal shall be carried out without prejudice to the right of the victims to seek, through appropriate means, compensation for damages incurred as a result of violations of international humanitarian law;” (“dass die Arbeit des Internationalen Strafgerichts ausgeübt werden soll, ohne Einschränkung der Rechte der Opfer auf geeignete Art und Weise Ersatz jener Schäden zu erlangen, die als Ergebnis von Verletzungen des humanitären internationalen Rechts entstanden sind”). Außerdem beruft sie sich auf die Meinungs- und Pressefreiheit sowie auf das Recht der Opfer und der Weltgemeinschaft die wahren Hintergründe des Völkermordes im ehemaligen Jugoslawien zu erfahren.

All jene die sich dieser überzeugenden Argumentation anschließen wollen und mit dem Autor dieser Zeilen der Meinung sind, dass der ICTY sich lieber auf die Verfolgung von Kriegsverbrechern, als auf die Verfolgung von Whistleblowern und Aufklärern konzentrieren sollte, haben u.a. die Möglichkeit sich einer von Unterstützern von Florence Hartmann initiierten Petition an den Gerichtspräsidenten anzuschließen. Auch die Deutsche Gesellschaft für bedrohte Völker und die Organisation Reporter ohne Grenzen haben bereits ihre Unterstützung für Florence Hartmann bekundet.

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Sozial-ökologische Auftragsvergabe durch Whistleblowing absichern

Gestern hat das Corporate Accountability Netzwerk für Unternehmensverantwortung (CorA) einen detaillierten “Aktionsplan sozial-ökologische öffentliche Auftragsvergabe in Deutschland” vorgelegt.

In der CorA-Pressemitteilung heißt es hierzu u.a.:

Auf jährlich rund 360 Milliarden Euro werden die Investitionen der öffentlichen Hand geschätzt. Wenn alle Verwaltungen auf Kommunal-, Landes- und Bundesebene die neue Rechtslage voll ausnutzen und soziale und ökologische Kriterien beim Einkauf anlegen würden, könnte diese Nachfragemacht einen gewaltigen Schub für Umweltschutz und Menschenrechte auslösen. In der Regel fällt die Wahl nach wie vor auf das „billigere Angebot“. Aber nicht selten sind niedrige Preise teuer erkauft, wenn etwa die Produktion von Computern für die Verwaltung, Uniformen für Beamte oder Pflastersteine für öffentliche Straßen mit Kinderarbeit, Umweltschäden oder Menschenrechtsverletzungen einhergehen. …

Mit der Umsetzung des vorgelegten Aktionsplans würde Deutschland mit anderen europäischen Ländern gleichziehen, die teilweise seit Jahren an der Umsetzung einer verantwortlichen öffentlichen Beschaffung arbeiten.

Aus Sicht des Whistleblower-Netzwerk e.V., der als CorA Mitgliedsorganisation den Aktionsplan voll unterstützt, ist besonders bemerkenswert, dass dort auch Beschwerderechte und Kontrollmechanismen angesprochen werden. Diese würden sicherstellen, dass ökologisch-soziale Auftragsvergabe nicht nur auf dem Papier sondern auch in der realen Umsetzung allen Anforderungen genügt. Konkret heißt es im Aktionsplan z.B.:

Mitentscheidungs- und Beschwerdemöglichkeiten der Beschäftigten (Positivbewertung von Unternehmen der ‚solidarischen Ökonomie‘ sowie von Unternehmen, in denen Beschäftigte klare Beschwerderechte sowie möglichst auch Mitbestimmungs- und Entscheidungsrechte haben).

Unternehmen, die sich um Aufträge im Rahmen der sozial-ökologischen Beschaffung bewerben, müssen neben den ökologischen auch die Erfüllung der o.g. sozialen Kriterien in ihrer gesamten Lieferkette nachweisen.

Zugleich garantiert das Unternehmen, dass sich sowohl die eigenen MitarbeiterInnen als auch die der Zulieferer bei Verdacht auf Verstöße gegen die vereinbarten Kriterien an eine unabhängige Beschwerdeinstanz wenden können,ohne dafür Nachteile befürchten zu müssen (sogenannte „Whistleblower“-Regelung).

Das Unternehmen erlaubt vorab die Durchführung unangemeldeter Kontrollen (inklusive der Zulieferer, mit denen dieses Prinzip vertraglich zu vereinbaren ist) und sagt bei Verstößen
entsprechende Korrekturmaßnahmen zu, die ebenfalls transparent und unter Einbeziehung der Betroffenen durchgeführt werden.

Whistleblower-Netzwerk e.V. fordert die in Politik und Unternehmen Verantwortlichen erneut auf, dem Aktionsplan von CorA für die Auftragsvergabe schnellstmöglich entsprechendes Handeln folgen zu lassen.

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