Telekom braucht Frühwarnsystem

Kritische Aktionäre verlangen Einhaltung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz von Whistleblowern

Köln – Die Deutsche Telekom braucht dringend ein Frühwarnsystem zur Erkennung und Bekämpfung von Missständen. Wegen der Verwicklung in die Rasterfahndung des Bundeskriminalamts und Bespitzelung von Journalisten, Gewerkschaftern und Aufsichtsräten fordert der Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre, Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Telekom bei der Hauptversammlung am Donnerstag nicht zu entlasten.

Die Telekom hat nach Angaben von gut unterrichteten Konzernkreisen dem Bundeskriminalamt (BKA) nach dem 11. September 2001 ohne ersichtliche Rechtsgrundlage Millionen von Kundendaten für groß angelegte Rasterfahndungen bereitgestellt. „Besonders gravierend ist, dass es dabei nicht um die Suche nach bestimmten Straftätern oder konkrete Gefahren ging, sondern um eine umfassende Durchrasterung von nahezu allen Kunden-Datenbeständen der Telekom“, sagte Markus Dufner, Geschäftsführer des Dachverbands. „Das Bundesverfassungsgericht hat 2006 eindeutig festgestellt, dass die Rasterfahndung einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt und nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr rechtmäßig sei.“

Als Reaktion auf die Bespitzelungsaffäre bei der Deutschen Telekom hatte Vorstandsvorsitzender René Obermann im Sommer 2008 mehr „Courage von der Belegschaft“ gefordert. Die Beschäftigten sollten sich gegen ein mögliches Fehlverhalten von Vorgesetzten und Kollegen stellen. „Obermann hat damit völlig zu Recht auf die Chancen von Whistleblowing als wichtigem Frühwarnsystem zur Erkennung und Bekämpfung von Missständen hingewiesen“, sagte Guido Strack, Vorsitzender des Whistleblower-Netzwerks e.V. „Nun möchte ich vom Vorstand mehr darüber erfahren, welche konkreten Schritte die Telekom seither getan hat, um Whistleblowing und Whistleblower zu fördern und den von Obermann geforderten ´Kulturwandel im Denken´ zu erreichen.“

Nach Angaben der Bonner Staatsanwaltschaft sind in den Jahren 2005 und 2006 ca. 60 Menschen von der Deutschen Telekom bespitzelt worden, darunter Aufsichtsräte des Unternehmens sowie Journalisten und Gewerkschafter. Die Telekom hat nicht nur Verbindungsdaten ausgewertet, sondern nach Angaben eines Betriebsrats auch Telefonate direkt abgehört.

Anfang Mai 2008 beauftragte die Telekom ausgerechnet den Ex-Vizepräsidenten des BKA, Reinhard Rupprecht, mit der internen Untersuchung der Überwachungsaffäre und der Erarbeitung von Empfehlungen zum verbesserten Umgang mit Daten.

Kontakt und Informationen:
Markus Dufner, Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre
Tel. 0221 / 599 56 47, Mobil-Tel. 0173 / 713 52 37, www.dachverband@kritischeaktionaere.de
Guido Strack, Whistleblower-Netzwerk e.V., Tel. 0221 / 1692193, www.whistleblower-net.de

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Buchbesprechung: Düsel, Gespaltene Loyalität

Rechtsvergleichende Juristische Promotionen sind manchmal etwas für Leute die unbedingt noch einen Doktortitel brauchen und zufällig auch eine oder mehrere Fremdsprachen beherrschen. Ist ja auch kein Problem, auf ein paar Seiten mal schnell die Regelung in Land A, B und C dargestellt und fertig ist die Kiste.

Manchmal ist die Sache auch anders und es entsteht ein lesenswerter Einblick in unterschiedliche Kulturen und Rechtstraditionen und -praktiken, vor allem wenn der Blick auch die gesellschaftliche Wirklichkeit nicht aus den Augen verliert. Ein solches Werk ist Jens Düsel mit seine Promotion bei Prof. Dr. Drs. h.c. Spiros Simitis gelungen. Auf 461 Seiten erfahren auch Menschen, die sich schon länger mit dem Thema beschäftigen, noch so einiges Neues über Whistleblowing und Kündigungsschutz in Deutschland, Großbritannien und Frankreich.

Ein Highlight ist bereits das Eingangskapitel in dem das psychologische Dilemma des Whistleblowers und die Gefahr der Stigmatisierung ebenso dargestellt wird, wie die  historische Wandlung des Begriffs des Denunzianten und die Entstehung und Wandlung in der Konnotation des Begriffs “Whistleblower”. Auch die Passagen in denen der Autor Whistleblowing zum Prozess der Flexibiliserung von Beschäftigungsverhältnissen und verändertem Arbeitnehmerbild in Beziehung setzt, zeigen, dass sich hier jemand nicht nur mit Paragraphen beschäftigt hat. So beschreibt er z.B. auch unter Verweis auf Jeremy Bentham und seine Beschreibung des  “Panopticon” aus dem Jahre 1787,  die Gefahr moderner Hinweisgebersysteme, die, unter dem Deckmantel von Ethik-Richtlinien, die weiterhin fortbestehende Interessendivergenz zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten verschleiern und durch Anzeigepflichten die Beschäftigten in einen permanenten Sichtbarkeitszustand stellen und zum Prinzip ihrer eigenen Unterwerfung machen könnten.

Im Mittelpunkt des Buches steht dann die Frage der Einschränkungen der Grundfreiheiten des Arbeitnehmers durch das Arbeitsverhältnis. Es geht also um die individuelle Ebene. Darum wann der Mitarbeiter zum Whistleblower werden darf. Wobei in allen drei Ländern hierfür vielfältige Kriterien, wenn auch in unterschiedlicher Weise zu beachten sind. Es geht um Grundrechte wie Meinungs-, Petitions- und allgemeine Handlungsfreiheit, um die generellen Vertragserfüllungs-, Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflichten der Abeitnehmer aber auch darum welche anderen Umstände des Einzelfalls zu beachten sind um die Zulässigkeit von Whistleblowing in Deutschland, Großbritannien und Frankreich beurteilen zu können: z.B. der Beschäftigungsstatus des Enthüllenden (auch aus dem öffentlichen Sektor), der Adressat, der in Rede stehende Missstand, besondere Anzeigepflichten, die Form, aber auch weichere Kriterien wie Motivation, Sorgfaltspflichten und vor allem das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Wer mehr über die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Whistleblowing wissen will, findet in diesem gut strukturierten Buch viele Informationen und noch mehr weiterführende Hinweise. Das Schlusskapitel bietet einen Schnellüberblick über die wichtigsten Fragen.

Anzumerken ist allerdings auch, dass ein gewisser Hang zu Schachtelsätzen und auch die Gliederung nach Einzelfragen statt nach Ländern die Verständlichkeit manchmal etwas erschweren. Peinlich für eine juristische Dissertation aus dem Jahre 2008 ist das Auftauchen von § 21 Abs. 6 GefStoffVO, da diese Vorschrift, welche in der Fassung der GefStoffVO 1999 enthalten war und eine Arbeitnehmeranzeige an Behörden explizit zuließ, schon anlässlich der Neufassung jener Verordnung vom 23.12.2004 (BGBl. I S. 3758) aufgehoben wurde. Da hilft es dann auch wenig, dass dies auch in anderen Teilen der juristischen “Fachliteratur” lange nicht zur Kentniss genommen wurde.

Anders als andere Dissertationen zum Thema beschränkt Düsel sich weitgehend auf die Darstellung des Ist-Zustandes und weist kaum darüber hinaus. Von jemandem der sich so intensiv mit der Materie beschäftigt hat hätte man gerne auch bei den Details mehr Vorschläge gehört, was rechtlich getan werden könnte, um Whistleblowing zugleich als Grundrechtsentfaltung des Einzelnen und als Innovations- und Riskoerkennungsmechanimus für Unternehmen und Gesellschaft besser zu nutzen.  Auch scheint der Blick manchmal doch noch zu sehr in das Gesetz und nicht in auf die Wirklichkeit zu gehen, insbesondere wenn es um die Darstellung von Beweislastregeln geht oder auch insoweit als die möglichen nachteiligen Folgen legalen Whistleblowings, man denke nur an Mobbing, leider weitgehend ausgeblendet werden. Gerade letzters kann oft schädlicher als eine Kündigung wegen Whistleblowings sein, da vor dem oft dennoch folgenden Verlust des Arbeitsplatzes noch jener der Gesundheit steht.

Andererseits finden sich aber bei Düsel auch Stellen in denen Whistleblower deutlich gewarnt werden, wenn es z.B. heißt: “Die Einschaltung des Betriebsrates ist indes stets mit dem Risiko verbunden, dass die Unternehmensleitung Maßnahmen zur Verschleierung der vom Arbeitnehmer behaupteten Missstände vornimmt. Mitunter wird der Betriebsrat auch selbst in involviert sein … bzw. sich vorrangig für den Erhalt von Arbeitsplätzen interessieren und deshalb wenig motiviert sein, an der Aufdeckung und Beseitigung illegaler Missstände mitzuwirken.”

Düsel, Jens: Gespaltene Loyalität — Whistleblowing und Kündigungsschutz in Deutschland, Großbritannien und Frankreich; ISBN: 978-3-8329-3995-3; 2009. [b]

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Stellungnahme zu Wikileaks

In der Zeit findet sich ein Artikel zu Wikileaks in dem auch ein Statement des Vorsitzenden des Whistleblower-Netzwerks e.V. zitiert wird. Um unseren Lesern ein besseres Bild der Einschätzungen des Whistleblower-Netzwerks zu Wikileaks zu geben, veröffentlichen wir nachfolgend die vom Vorstand des Netzwerkes beschlossene Stellungnahme in vollem Wortlaut:

Thesen zu Wikileaks u.a.m.:

1. Leaking lässt sich letztlich nie komplett verhindern
2. Im Internet kann jede geleakte Information auf Dauer für jeden verfügbar werden.
3. Gute Fakes und Echte Dokumente sind im Internet nicht unterscheidbar.
4. Whistleblowern geht es nicht um das Leaken als solches, sie wollen Aufklärung und Veränderung.
5. Aufklärung braucht Kompetenz und Kapazität (zeitlich, sachlich).
6. Wikileaks kann Aufklärung anstoßen und einfordern, leistet sie aber bisher kaum.
7. Veränderung braucht Macht.
8. Wikileaks kann öffentlichen Druck und damit Reaktion fördern.
9. Öffentlichkeit ist schnell im (ver)urteilen und im vergessen, Schnelligkeit gefährdet Sorgfalt.
10.  Wo Rechtsstaat versagt ist Öffentlichkeit nötig, wo Medien versagen auch unkonventionelle.

Unseres Erachtens sollte in einem Rechtsstaat die Einschaltung zuständiger staatlicher Stellen, dort wo sie möglich und nicht offensichtlich aussichtslos ist Vorrang haben vor einem öffentlichen Whistleblowing. Der nächste Schritt wäre dann die Einschaltung von Journalisten die willens und in der Lage sind jenseits einzelner Dokumente auch Hintergründe selbst zu recherchieren. Dies macht das Vorhaben glaubwürdiger und damit im Sinne einer Aufklärung und Veränderung auch wirkungsvoller als das anonyme Einstellen von Dokumenten. Durch den Kontakt mit einem Journalisten der sein Handwerk versteht und die Schwierigkeiten des Informantenschutzes beachtet ist im übrigen eine bessere Anonymisierung zu gewährleisten als durch Wikileaks. Letzteres betrifft ja nur die Übermittlungstechnik und enthält keinen Schutz vor unbeabsichtigter Selbstoffenbahrung durch verräterische Spuren in den Dokumenten oder Inhalten. Wo sich aber weder staatliche Stellen noch Journalisten finden lassen, also z.B. in der Hauptzielgruppe totalitäre Systeme, hat Wikileaks durchaus seine Berechtigung.

Neben der Selbstoffenbahrungsgefahr für gutgläubige Whistleblower  (s.o.) besteht bei Wikileaks angesichts gegenüber Behörden und klassischem Journalismus geringerer Überprüfung und angesichts der unmittelbaren 1:1 Veröffentlichung die nur hier stattfindet auch ein wesentlich geringerer Schutz vor Missbrauch durch bösgläubige Denunzianten. Dies birgt eine erhöhte Gefahr für Angeschuldigte, insbesondere wenn es um Einzelpersonen geht denen keine Medienmacht zur Richtigstellung und zum Zurückschlagen zur Verfügung steht. Unklar ist auch ob und welche Inhalte Wikileaks selbst unterbinden würde. Was wäre mit sexuellen Enthüllungen oder der massenweisen Veröffentlichungen von Personendaten, z.B. Datenbankauszügen aus Finanzamtsbeständen?

Der direkte Weg an die Öffentlichkeit ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung ähnelt unseres Erachtens tendenziell eher dem vorgehen bei der Lynchjustiz als dem Prinzip einer öffentlichen Hauptverhandlung in der auch der Beschuldigte Rechte hat und gehört wird. Wikileaks meint dieser Gefahr durch öffentliche Diskussion im Wiki-Format klären und die Spreu vom Weizen trennen zu können. Klärend kann eine solche Diskussion aber nur sein wenn sie auf Wissen und Fakten und nicht auf puren Spekulationen basiert. Wie dies gewährleistet werden soll bleibt unseres Erachtens unklar. Außerdem müssten dann auch jeweils die Hintergründe und Motive der Disputanten sichtbar sein, was bei auch insoweit anonymen Beiträgen nicht der Fall ist.

Wikileaks hat einen Beitrag zum Thema Whistleblowing geleistet und enthält auf seiner Seite viele Informationen und Links zu Informationen über Whistleblower und Whistleblowerorganisationen aus der ganzen Welt dies ist positiv. Positiv und ehrenwert sind sicherlich auch die Absichten der Initiatoren. Entscheidend ob Wikileaks diesem Anspruch gerecht werden kann ist aber die Recherche und Analysetiefe. Bisher erscheint uns diese eher dürftig, wenn sie das Niveau von gutem investigativem Journalismus erreichen würde, könnte Wikileaks aber auch in nicht-totalitären Staaten eine wichtige Ergänzung der Medienlandschaft und ein begrüßenswerter Beitrag zur Transparenz sein.

Dann würde auch Whistleblower-Netzwerk e.V. stärker darüber nachdenken Whistleblowern die Nutzung von Wikileaks zu empfehlen. Derzeit setzen wir aber mehr auf die Stufenfolge, wo möglich interne Klärung, wo nötig staatliche Stellen und wenn auch dies nicht reicht Medien. Im Vordergrund steht dabei für uns aber immer, dass wir dem Whistleblower auch aufzeigen welche Chancen und  Risiken mit den jeweiligen Stufen verbunden sind und ihm die Letztentscheidung über seinen Weg überlassen. Nichts anderes gilt auch für eine Nutzung von Wikileaks gelten.

Hinsichtlich der aktuellen Ereignisse möchten wir noch ergänzen: Insbesondere die Erstellung aber auch die Verbreitung von Kinderpornographie sind verabscheuenswürdige Straftaten. Den Staat trifft die Pflicht seine Bürger und vor allem die Kinder hiervor zu schützen. Andererseits darf unseres Erachtens der Kampf gegen Kinderpornographie nicht dazu führen Freiheitsrechte und insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung zu gefährden oder gar auszuhölen und der Staat muss bei allen Aktivitäten auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Der – wie sich mittlerweile herausgestellt hat – unberechtigte Aufschrei in der Blogosphäre anlässlich der Nichterreichbarkeit von Wikileaks.de zeigt, nicht nur dass Wikileaks und die Blogger (und auch einige professionelle Journalisten) wie oben ausgeführt ein Problem mit der Recherchesorgfalt haben, sondern vor allem auch, dass eine staatliche Domain-Sperrung von Wikileaks nur aufgrund der Veröffentlichung der Links zu Kinderpornoseiten von vielen Menschen in unserem Lande für möglich gehalten wurde. Die vorhergehende Hausdurchsuchung bei Herrn Reppe, die Diskussion um staatliche Internetfilter, vor allem aber die bereits seit längerem zu beobachtende meinungsäußerungsbeschränkende Rechtsprechung (sei es im Abmahnrecht oder bzgl. der Verantwortlichkeit bei Linkketten) haben hierzu sicherlich einen erheblichen Beitrag geleistet. Diese Erwartungshaltung und das Für-möglich-halten derartiger Sanktionen sind aber jene Elemente die dazu führen, dass immer mehr Menschen eine Schere im Kopf haben und davor zurückschrecken ihre Meinung öffentlich zu äußern. Dies gefährdet den Kernbestand unserer Demokratie und diese ist unseres Erachtens ein wichtigeres Rechtsgut als die Schaffung einer Zugangsbeeinträchtigung zur Erlangung von Kinderpornographie die von den einschlägigen Kreisen ohnehin schnell umgangen werden wird.

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Das Dunkel der Bahn

Licht ins Dunkel kann auch Günter Wallraff nur wenig bringen, aber erhellend ist es schon von einem der besten deutschen investigativen Journalisten in der Zeit zu lesen, wie mit kritischen Mitarbeitern umgegangen wird und was sich hinter so wohl klingenden Bezeichnungen wie “Lenkungsausschuss Compliance” verbergen kann. Die Analyse:

“Aber das sollte eine Kontrolle sein? Offensichtlich widerspricht die Doppelfunktion von Gläser und Bähr dem Prinzip der Compliance. Kontrollinstanzen sollen unabhängig voneinander andere Abteilungen überwachen, doch bei der Bahn war das schon rein formal nicht der Fall. Die Compliance-Group der Bahn stand nicht neben dem normalen Institutionengefüge, sie gehörte zur Revision. Man könnte sagen, dass Josef Bähr und Daniel Gläser sich und ihre Abteilung im Lenkungsausschuss Compliance selbst kontrolliert haben.”

trifft wahrscheinlich auch auf so einige andere Großunternehmen zu, die jenen Lenkungsausschüssen dann auch noch die Informationen ihrer Hinweisgeber-/Whistleblowingsysteme zuleiten. Insoweit erschien die Bahn nach Außen lange als vorbildlich und verstand es z.B. mit dem Einkauf von Herrn Schaupensteiner auch dieses Saubermann-Image zu pflegen.

Ansonsten darf man gespannt sein, was Gerhart Baum und Hertha Däubler-Gmelin bei der Bahn und andere anderswo noch über Unternehmenskultur, Korruptionsbekämpfung und Compliance in deutschen Großunternehmen herausfinden werden.

Letztlich aber wird sich genau solange nichts ändern wie es keine effektiven unternehmensexternen Kontrollinstanzen gibt, die sich Beschwerden über Missstände, deren Vertuschung und über die Sanktionierung von Whistleblowern annehmen, diese gründlich aufklären und die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen können. Was derzeit in der Regel passiert, schildert Wallraff ebenfalls:

“Doch nach der Aussage von Frau T. änderte sich nichts. Sie hat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Die Zustände seien »rechtswidrig und verletzen meine Persönlichkeitsrechte«, beschwerte sich Frau T. Die Staatsanwaltschaft allerdings stellte irgendwann die Ermittlungen ein.”

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