Whistleblowing durch Geheimdienstler II

Mittlerweile liegen die Gesetzesvorschläge für die Reform der Rechte der Parlamentarischen Kontrollkommission vor die auch insgesamt durchaus kritisch betrachtet werden können.

Wie angekündigt hat die Koalition in ihrem gemeinsam mit der FDP eingebrachten Gesetzesentwurf in der Tat eine Whistleblowing Regelung vorgeschlagen. Demnach soll ein zu schaffendes Kontrollgremiumgesetz u.a. folgenden Paragraphen enthalten:

“§8 Eingaben
(1) Angehörigen der Nachrichtendienste ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden. Das Parlamentarische Kontrollgremium übermittelt die Eingaben der Bundesregierung zur Stellungnahme.
(2) An den Deutschen Bundestag gerichtete Eingaben von Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der in §1 Absatz 1 genannten Behörden können dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden. “

Demgegenüber haben Grüne und Linksfraktion jeweils keine vollständig neuen Gesetzesenwürfe vorgelegt sondern sich auf Änderungsgesetze zum bereits geltenden Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes beschränkt. Der Vorschlag der Linksfraktion besteht dabei nur aus einem Absatz der sich mit dem durchaus nicht unwichtigen Punkt der Beobachtung von Abgeordneten befasst. Demgegenüber äußert sich der umfassendere Vorschlag der Grünen (der u.a. auch eine Aufhebung des absoluten Informations-Versagungsgrundes des § 3 Nr. 8 des Informationsfreiheitsgesetzes [IFG] vorsieht) auch zum Thema Whistleblowing durch Geheimdienstler. Der bisherige § 2d des Gesetzes soll nach den Vorstellungen der Grünen demnächst wie folgt lauten:

” § 2d
(1) Angehörigen der Nachrichtendienste ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium oder eines seiner Mitglieder zu wenden.  An den Deutschen Bundestag gerichtete Eingaben von Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden können dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden.
(2) Niemand darf wegen Anrufung des Parlamentarischen Kontrollgremiums oder eines seiner Mitglieder dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. Die Beweislast, dass eine anders begründete Maßregelung oder Benachteiligung nicht hierauf beruht, trägt der Dienstvorgesetzte bzw. Arbeitgeber.”

Im Gegensatz zum Koalitionsentwurf äußert sich der Entwurf der Grünen auch in seiner Begründung eingehend zur vorgeschlagenen Whistleblower-Regelung.

“Zu § 2d
Zu Absatz 1
Weiterhin dürfen sich Angehörige der Nachrichtendienste in dienstlichen Angelegenheiten an das Parlamentarische Kontrollgremium wenden, doch nunmehr auch je nach ihrer Wahl direkt an eines seiner Mitglieder.
Ferner wird neu geregelt, dass die Kontaktierung des PKGr oder eines seiner Mitglieder „unmittelbar“ erfolgen darf, also anders als derzeit zuvor keine vergebliche Beschreitung des Dienstweges erfordert.
Schließlich dürfen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienste – statt nur „Eingaben“ wie derzeit – mit Hinweise aller dienstlichen Art an das PKGr wenden, etwa bezüglich dienstlicher Missstände.
Das Prinzip rechtmäßigen Behördenhandelns erfordert die Aufdeckung und Bereinigung von Missständen auch in den Nachrichtendiensten. Solche können angesichts dortiger hoher Geheimhaltungsprinzipien vor allem durch dortige Beschäftigte dem PKGr mitgeteilt werden.
Dass Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Dienste nun ein unmittelbarer, direkter Zugang zum PKGr oder zu einzelnen Mitgliedern gestattet wird, stellt sicher, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sich bei derlei Hinweisen nicht ins Unrecht setzen.
Das Recht der Angehörigen der Dienste nach Satz 1 ist zwar begrenzt auf dienstliche Angelegenheiten, die nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger liegen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass Angelegenheiten an das PKGr bzw. ein Mitglied herangetragen werden, die neben dienstlichen Missständen mittelbar auch eigene Interessen betreffen.
Absatz 1 Satz 2 entspricht dem bisherigen Satz 2.
Zu Absatz 2
Diese Regelung soll sicherstellen, dass Angehörige der Dienste nicht deshalb gemaßregelt werden, weil sie sich an das PKGr gewandt und so das Parlament bei seiner Kontrolltätigkeit unterstützt haben. Bei etwaigen Maßregelungen oder Benachteiligungen des betreffenden Mitarbeiters beziehungsweise der Mitarbeiterin im zeitlichen Zusammenhang mit Kontaktierung des PKGr muss die Behörde darlegen, dass ihre Sanktion nicht darauf beruhte. Damit sollen Umgehungen des Diskriminierungsschutzes verhindert werden, die sonst leicht möglich wären. “

Unter den Gesichtspunkten eines nötigen effektiven Whistleblowerschutzes ist der Vorschlag der Grünen dem Koalitionsvorschlag deutlich überlegen. Begrüßenswert sind vor allem die Bezugnahme auf ein einzelnes Mitglied der Kontrollkommission, das Benachteiligungsverbot und die vorgesehene Beweislastumkehr. Diese Elemente sollten in der weiteren parlamentarischen Beratung durchaus auch in Form von Änderungsanträgen zum Koalitionsvorschlag vorgebracht werden, schon um die Ernsthaftigkeit der SPD Bekundungen für besseren Whistleblowerschutz zu testen.

Weitere Verbesserungsmöglichkeiten bestünden z.B. darin:

  •  für Jedermann die Möglichkeit zu schaffen, sich mit Informationen an die Kontrollkommission zu wenden die in deren Tätigkeitsbereich fallen, so dass z.B. Polizisten oder freiberuflich für Nachrichtendienste tätige, aber auch andere Arbeitnehmer die zufällig von rechtswidrigen Geheimdienstaktivitäten Kenntnis erlangen (man denke an Journalisten oder Spezialisten bei Telekommunikationsunternehmen) dieses Recht haben und über das Benachteiligungsverbot entsprechend umfassend auch gegenüber privaten Arbeitgebern abgesichert sind;
  • die Klausel “nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden” sollte (dies ist in der Begrüdung des Entwurfs der Grünen angedeutet) auch textlich, etwa durch die Einführung des Wortes “ausschließlich” eingeschränkt werden, letztlich wäre aber auch ein völliger Verzicht auf jene Klausel wünschenswert, die es ja im durchaus vergleichbaren §7 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten auch nicht gibt; dann wäre auch klar dass die PKGr-Mitglieder auch von Mobbing gegenüber Whistleblowern erfahren dürfen;
  • analog zu Art. 17 GG, sollte die Formulierung “sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen” eingefügt werden, was im Vorfeld auch einen Austausch und ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Whistleblower ermöglichen würde und damit Isolation vorbeugen könnte;
  • analog zu § 16 Absatz 1 Satz 2 des AGG sollte das Benachteiligungsverbot auch erstreckt werden auf “Personen, die den” Whistleblower bzw.eine Petenten “hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen”;
  • zu überlegen wäre auch, ob das Eingaberecht nicht auch explizit das Recht zur Weiterleitung relevanter Beweismittel umfassen sollte, dies wäre für das PKGr hilfreich und als Klarstellung hinsichtlich des Schutzumfanges ebenfalls sinnvoll;
  • natürlich wären auch noch Sanktionsregelungen für jene sinnvoll die trotzdem gegen Whistleblower vorgehen aber dies macht nur erneut deutlich, dass es hier letztlich nicht um ein allein die Geheimdienste betreffendes Problem geht und eine umfassende gesetzliche Regelung für effektiven Whistleblowerschutz dringend nötig ist.
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TI-Schweiz und SGB nehmen Stellung zum Vernehmlassungsentwurf

Die Schweizer Sektion von Transparency-International hat jetzt eine Pressemitteilung und eine Stellungnahme zum Vernehmlassungsentwurf zur OR Teilrevision „Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz, über den wir bereits berichtet hatten, abgegeben. Dabei kritisiert TI-Schweiz, dass der Regierungsentwurf keine Neuerungen gegenüber dem derzeitigen Recht enthalte und dass der Whistleblower auch danach im Falle einer Kündigung allenfalls einen – noch dazu in der Höhe begrenzten – Schadensersatz, nicht aber seine Wiedereinstellung verlangen können soll. TI verlangt hier eine Änderung und regt außerdem an, dass statt der angestrebten Regelung im Zivilrecht ein Spezialgesetz analog zum Gleichstellungsgesetz geschaffen werden sollte, so dass wie dort auch eine Kündigung aufhebbar bzw. ungültig sein könnte. Daneben spricht sich TI-Schweiz dafür aus, dem Arbeitgeber Anreize für die Benennung interner Meldestellen zu schaffen während zugleich staatlicherseits Meldestellen auch für andere als finanzrelevante Missstände geschaffen werden müssten. Außerdem fordet TI-Schweiz auch Beweiserleichterungen für Whistleblower und einen besseren Schutz vor Benachteiligungen jenseits der Kündigung.

Aus Sicht des Whistleblower-Netzwerks ist die Stellungnahme vonTI-Schweiz, die sich erfreulich von jener von TI-Deutschland zu den Plänen für § 612a BGB unterscheidet, unterstützenswert. Dies gilt auch für die Stellungnahme des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (SGB) der den Kündigungsschutz im Entwurf als unzureichend ansieht und ebenfalls eine Aufhebbarkeit der Kündigung gemäß Art. 10 GIG auch für Whistleblowerfälle fordert.

Die Vernehmlassungsfrist läuft noch bis zum 31.3.2009 und man darf gespannt sein, wie es in der Schweiz danach weitergeht.

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SEC will Whistleblowing stärker fördern

Die Chefin der US-Securities and Exchange Commission (SEC) Mary Schapiro sieht eine bessere Kompensation für Whistleblower als wesentliches Element der anstehenden Reformen der Finanzkontrolle. In einem aktuellen Bericht der Washington-Post heißt es u.a.:

She plans to say the SEC is working on reforms to ensure that investment advisers safeguard customers’ assets — addressing a problem that came to light amid the revelations over the massive Bernard Madoff fraud — and that she will come to Congress soon for authorization to boost compensation for whistle-blowers.

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Kampf gegen Kinderpornografie als Allzweckwaffe?

Die Bundesregierung hat gerade beschlossen, den Zugang zu Kinderpornografie zu erschweren. Dies ist ein berechtigtes Anliegen. Fraglich ist aber der gewählte Weg, der über den Kampf gegen Kinderpornografie und islamischen Terror über Rechts- und Linksradikalismus früher oder später bei der Internetzensur enden könnte.

Einen möglichen Vorgeschmack davon hat jetzt nach einer Meldung von Wikileaks deren .de Domaininhaber in Dresden und Jena zu spüren bekommen:

Um kurz nach 21 Uhr wurden am heutigen Dienstag den 24. Maerz 2009 die Wohnorte von Theodor Reppe, dem Domaininhabers von Wikileaks.de durch die saechsische Polizei, vertreten durch sieben Polizeibeamte in Dresden und vier Beamte in Zivil in Jena, durchsucht. Grund fuer die Durchsuchung sind laut Protokoll die “Verbreitung pornographischer Schriften” und das “Auffinden von Beweismitteln” in diesem Zusammenhang. Die Durchsuchung erfolgte aufgrund seines Status als Domaininhaber der Wikileaks.de Domain.

Die Polizei wollte dem Durchsuchten gegenueber keine weitere Angaben machen und es wurde kein Kontakt zu Wikileaks aufgenommen. Es ist folglich nicht vollkommen klar wieso durchsucht wurde, allerdings hat Wikileaks, in seiner Rolle als Verteidiger von Pressefreiheiten, Zensurlisten aus Australien, Thailand, Daenemark und anderen Laendern publiziert. Diese Listen enthalten unter anderem Links zu pornografischen Seiten.

Einige Details der Durchsuchung werfen Fragen auf:

  • Wikileaks wurde nicht kontaktiert, obwohl zwei Journalisten anerkannte Mitglieder des Deutschen Presse Verbandes (DPV) sind.
  • Die Zeit von mindestens 11 Polizeibeamten wurde verschwendet um eine sinnlose Hausdurchsuchung bei einem freiwilligen Helfer einer Medienorganisation vorzunehmen.
  • Die Polizei fragte nach Passwoertern zur Wikileaks.de Domain, und forderte die Abschaltung der Domain.
  • Herr Reppe wurde nicht zu seinen Rechten belehrt, wie dem Protokoll zu entnehmen ist.
  • Entgegen der Feststellung im Protokoll, hat Herr Reppe nicht auf einen Zeugen verzichtet und es wurde auch kein Polizeibeamter als Zeuge nominiert.

Schlussendlich hat Herr Reppe sich verweigert das Protokoll der Polizei aufgrund dieser und anderer Maengel zu unterschrieben.

Diese juengste Durchsuchung scheint im Zusammenhang mit einer sich entwickelnden sozialen Hysterie um das Thema Kinderpornografie und den Kampf um ein bundesweites Zensursystem zu stehen, einer stark umstrittenen Initiative von Familienministerin Ursula von der Leyen. Sie folgt nur wenige Wochen auf die Durchsuchungen beim Bundestagsabgeordneten Joerg Tauss und deutschen Bloggern die das Thema diskutierten.

Herr Reppe ist der Spender der Wikileaks.de Domain und betreibt einen Mirror der US Congressional Research Service Dokumentensammlung, ist allerdings ansonsten nicht operativ in Wikileaks involviert. Herr Reppe ist ausserdem Betreiber eines der populaersten deutschen Tor-Proxyservers (morphium.info), allerdings wurde nur seine Verbindung zu Wikileaks bei der Durchsuchung erwaehnt.

Wikileaks.de und andere Wikileaks Domains wurden von der Durchsuchung nicht beeinflusst.

Wikileaks ist ein gemeinnuetziges Projekt, gefoerdert von Transparenzorganisationen und Recherchejournalisten aus der ganzen Welt. Um unsere Verteidigung fuer diesen und andere Faelle zu unterstuetzen, besuchen Sie bitte http://wikileaks.org/wiki/Wikileaks

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Whistleblowing als effizientes Frühwarnsystem für Anstand, Integrität und Transparenz von Wirtschafts- und Finanzaktivitäten

Die politisch Verantwortlichen bekunden zur Zeit öffentlich, dass als Lehre aus der gegenwärtigen Krise mehr Transparenz geschaffen und Integrität gestärkt werden müsse. Wenn dies ernst gemeint ist, sollte auch die Unterstützung von Whistleblowing dazu gehören. Darum setzt sich Whistleblower-Netzwerk e.V. jetzt in einem offenen Brief an die Bundeskanzlerin und die Fraktionsvorsitzenden im Deutschen Bundestag dafür ein, einen effektiven und gesetzlichen Whistleblowerschutz in Deutschland zu schaffen. Es geht dabei einerseits um rechtliche Schutzvorkehrungen für jene, die Alarm schlagen, aber auch um einen Wandel hin zu einer Kultur größerer Verantwortlichkeit.

In dem Schreiben wird auf internationale und nationale Beispiele verwiesen, die zeigen, dass es bereits vor der Entstehungsphase der jetzigen Krise zahlreiche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Finanz- und Wirtschaftsunternehmen gab, die auf kriminelle, unethische und mit hohen Risiken für öffentliche Belange verbundene Missstände hingewiesen haben. Aber wie so oft: Wenn solche Whistleblower den Mund aufmachten, hörte ihnen keiner zu und man nahm sie nicht ernst. Folglich änderte sich auch nichts. Aber sie riskierten ihre Karriere, ihren Arbeitsplatz und auch ihre Gesundheit.

Whistleblower-Netzwerk fordert daher, dass der Staat jetzt nicht nur die Zeche dafür zahlen dürfe. Die Politik sollte sich klar auf die Seite jener stellen, die gesetzeswidrige Machenschaften in Unternehmen oder Behörden ans Tageslicht bringen. Gelingt es nicht, Licht in dieses Dunkel zu bringen – zum Beispiel durch Whistleblowing – um den Kontrollinstanzen die nötigen Informationen zu verschaffen, bleibt auch die beste Regulierung wirkungslos.

Die bisherige politische Realität sieht allerdings so aus, dass auf Initiative Bayerns der bestehende Zugang zu Informationen der Finanzkontrolle nach dem Informationsfreiheitsgesetz abgeschafft werde soll. Und dass selbst Ansätze zur Schaffung eines gesetzlichen Whistleblowerschutzes im Bundestag am Widerstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion gescheitert sind. Gleichzeitig werden Whistleblower, die Schaden von ihren Arbeitgebern, den Unternehmen und der Gesellschaft abwenden wollen, selbst von einigen Volksvertretern immer noch als „Denunzianten“ verunglimpft. Ein Umdenken und Umlenken ist daher dringend erforderlich.

Weitere Dokumente und Links

•    Der Text des offenen Briefes an die Bundeskanzlerin und die Fraktionsvorsitzenden im Deutschen Bundestag
•    Die Anlage: 10 Thesen zu Whistleblowing und 10 Elemente eines gesetzlichen Whistleblowerschutzes
•    Webseite des Whistleblower-Netzwerk e.V.
•    Spielregeln für Global Players

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