Whistleblowerschutz-Anhörung im Bundestag – Eine erste Bilanz

Am Ende der gestrigen Anhörung im Bundestag stand der Spruch: „Es ist noch kein Gesetz so aus dem Bundestag herausgekommen wie es hineingegangen ist“. Was dies für den Entwurf der drei Bundesministerien zu § 612a n.F. BGB bedeutet ist aber noch nicht klar.

Sicher scheint, dass zunächst einmal vieles davon abhängen dürfte, wer sich in der CDU/CSU Fraktion durchsetzen wird. Der Wirtschaftsflügel, der jeglicher Idee einer gesetzlichen Regelung des Whistleblowings ablehnend gegenübersteht, oder Horst Seehofer und seine Unterstützer. Letzterer steht im Wort etwas zur Vermeidung von zukünftigen Gammelfleischfällen zu unternehmen und hatte sich für einen besseren Informantenschutz ausgesprochen. Von diesem Ziel war von Seiten der Union und der von ihr bestellten Sachverständigen, auf die sie die ihr zustehende Befragungszeit konzentrierte kaum noch die Rede. Im Mittelpunkt stand vielmehr, in wie fern der gegenwärtige Vorschlag mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) übereinstimmt, bzw. wo er darüber hinausgeht. Urteil jener Sachverständiger war denn auch, dass der Vorschlag es den Arbeitnehmern zu leicht mache und die begrüßenswerten Kriterien des BAG, die eine sachgerechte Abwägung erlaubten und den Whistleblower auf die Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit verpflichten würden, ohne Not aufweiche. Die gelte insbesondere für die Formulierung „auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung“, die nur auf die subjektive Sicht des Arbeitnehmers abstelle. Auch die viel zu weit gehende Anknüpfung an jegliche Verletzung „gesetzlicher Pflichten“ und die Tatsache, dass nach dem Entwurf schon bei einfachen Straftaten von anderen Arbeitnehmern außerbetriebliche Stellen eingeschaltet werden dürfen, ohne dass zunächst der eigene Arbeitgeber informiert werden müsse, stieß auf herbe Kritik der von der Union bestellten Sachverständigen und des BdA. Weiterer Kritikpunkt war, dass die Regelung zu unbestimmt sei. Insgesamt würde so das Denunziantentum gefördert und die Unternehmen würden der Gefahr erheblicher Rufschädigungen ausgesetzt.

Bundesrichter Dr. Dieter Deiseroth und mit ihm die Vertreter der Gewerkschaft NGG und des Bundesverbandes der Verbraucherinitiativen waren demgegenüber, wie auch die Vertreter der SPD, sichtlich darum bemüht den Entwurf als ersten Schritt in die richtige Richtung und als Versuch des in einer großen Koalition machbaren zu stützen. Tenor in dieser Gruppe von Sachverständigen schien zu sein, dass eine gesetzliche Regelung, selbst wenn sie im Prinzip nicht über die BAG Rechtsprechung hinausginge, jedenfalls insoweit vorteilhaft sei, dass sie dem Arbeitnehmer eine größere Rechtssicherheit verschaffe. Zugleich legte Deiseroth jedoch auch dar, dass die BAG Rechtsprechung sich erheblich von jener des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) unterscheide. Das BAG habe dem Arbeitnehmer nämlich die Beweislast aufgebürdet, dass sein Verhalten verhältnismäßig und eine vorherige Anzeige beim Arbeitgeber unzumutbar war. Demgegenüber hätte das BVerfG das Arbeitnehmerverhalten noch als im Regelfall rechtmäßig beurteilt, wobei es dem Arbeitgeber oblegen hätte, dem Arbeitnehmer Bösgläubigkeit oder Leichtfertigkeit nachzuweisen. Es sei aber auch das Rücksichtnahmegebot im Dauerschuldverhältnis zu berücksichtigen, weshalb die Grundausrichtung des Vorschlages, von einem grundsätzlich verpflichtenden Vorrang der internen Anzeige auszugehen, Unterstützung verdiene.

Wesentlich skeptischer wurde der Entwurf von Rechtsanwalt und Mediator Björn Rohde Liebenau, Rechtsanwalt Hopmann (dem Anwalt der Whistleblowerin Brigitte Heinisch), einem Vertreter des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V. und auch von Guido Strack, dem Vorsitzenden des Whistleblower-Netzwerk e.V., beurteilt. Sie verwiesen mit anschaulichen Beispielen auf die vielen Fälle, in denen Whistleblower in Deutschland auch schon für interne Anzeigen, erst recht aber für Behördenanzeigen und den Gang an die Öffentlichkeit, mit Repressalien von Mobbing bis hin zur außerordentlichen Kündigung abgestraft wurden. Der Vorschlag sei zu unklar und gehe im Schutz der Betroffenen nicht weit genug. Gerade im Bereich der Lebensmittelkontrolle, wo ein Kontrolleur z.T. für über 2000 Betriebe zuständig sei, sei man auf Informanten und damit auch auf deren effektiven Schutz, vor allem durch Anonymität angewiesen. Rohde Liebenau sprach davon, dass der Entwurf nur, andererseits aber immerhin, 50% des Notwendigen enthalte und es vor allem darauf ankäme sicherzustellen, dass die Unternehmen die Botschaften der Whistleblower wirklich hören würden. Whistleblowern könne darüber hinaus durch regionale Beratungs- und Ombudsstellen gehofen werden. Demgegenüber stellten Hopmann und Strack vor allem auf die Rechtssicherheit der Arbeitnehmer ab, da notwendige Anzeigen und Risikoinformationen nicht an die richtige Stelle gelangen würden, wenn Whistleblower nicht effektiv geschützt würden. Sie forderten ein Wahlrecht zwischen der internen Meldung und der Anzeige an eine staatliche Stelle, da ansonsten, insbesondere bei der Formulierung von Voraussetzungen mit unbestimmten Rechtsbegriffen, immer die Gefahr bestünde, dass ein Gericht dem Whistleblower im Nachhinein erkläre, er habe diese Voraussetzungen nicht beachtet. Diese Unsicherheit wirke aber abschreckend und würde Whistleblowing auch in Zukunft eher verhindern als begünstigen.

Strack verwies außerdem noch auf die internationalen Standards für Whistleblowing z.B. im UN-Anti-Korruptions-Toolkit und im britischen PIDA, denen der Vorschlag nicht annähernd genügen würde. Außerdem forderte er eine Ausweitung des Diskriminierungsverbots auf alle Formen von Repressalien und eine spezielle Beweislastregelung zugunsten des Whistleblowers analog zu jener in § 22  des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes. Dies alles käme letztlich auch den Unternehmen zugute. Sie verfügten dann nämlich über mehr Risikoinformationen für besseres Risikomanagement, motiviertere Mitarbeiter und die Möglichkeit sich auch im Bereich CSR glaubwürdiger als sozial und ethisch handelnde Unternehmen zu positionieren.

Aus Sicht des Whistleblower-Netzwerk Blog wird der weitere Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens mit Spannung zu beobachten sein. Die entscheidende Frage ist, ob ein zumindest aus Whistleblowersicht schwaches Gesetz – und mehr ist angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag wohl nicht zu erwarten – jetzt erstmal besser ist als gar keines. Dagegen spricht die Erfahrung aus 30 Jahren Whistleblowerschutz in den USA die Tom Devine, Legal Director bei GAP so zusammenfasste:

„Die Erfahrung mit Whistleblowergesetzen hat gezeigt, dass ihre Einführung einen Auftrag mit sich bringt. Technische Fehler, unvorhergesehene Szenarien und außerordentlich kreative neue Formen von Vergeltungsmaßnahmen führen nämlich dazu, dass die Gesetzgebung als fortschreitender Prozess begriffen werden muss, um eine realistische Aussicht zu haben, das gesteckte Ziel zu erreichen.

Am schlimmsten ist ein Gesetz das nicht funktioniert. Es führt zu Scheinrechten die neue Generationen von Opfern von Vergeltungsmaßnahmen mit sich bringen, nämlich jene, die sich beim Versuch fehlerhafte Rechte umzusetzen, selbst das Grab für ihre berufliche Laufbahn schaufeln.“

Andererseits könnte das Fenster der Gelegenheit, für den Einstieg in wenigsten ein bisschen gesetzlichen Whistleblowerschutz jetzt angesichts der Unterstützung durch einen CSU Minister und den öffentlichen Druck durch neue Skandale, auch vor dem Hintergrund der Wahlprognosen für 2009, jetzt gerade noch den Spalt offen sein der es ermöglicht hindurchzuschlüpfen. Also lieber der Spatz auf der Hand?

Oder ist es vielleicht doch besser, auf ein solch schlechtes Gesetz zu verzichten und in Kauf zu nehmen, dass hier weiterhin das Richterrecht dominiert? Dies auch in der Hoffnung, dass die Einsicht in die Notwendigkeit effektiven Whistelblowerschutzes durch neue Skandale, den Druck aus dem Ausland , vielleicht auch durch höchstrichterliche Entscheidungen aus Straßburg und die zunehmende Problemwahrnehmung in der Öffentlichkeit zunehmen wird und schon in relativ kurzer Zeit ein wesentlich besseres Gesetz machbar ist. Jedenfalls dann, wenn dann niemand sagen kann, „aber das haben wir doch gerade erst gesetzlich geregelt“.

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